Karlsruhe (Reuters) – Die Globalisierungskritiker dürfen nicht in der erweiterten Schutzzone rund um den Tagungsort des G-8-Gipfel in Heiligendamm demonstrieren.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Mittwoch einen Eilantrag der G-8-Gegner gegen das weiträumige Demonstrationsverbot ab und bestätigte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifswald. Angesichts der Sicherheitsrisiken dürfe der von den Demonstranten geplante Sternmarsch am Donnerstag nicht in der Sicherheitszone stattfinden, erklärte das Verfassungsgericht und verwies zur Begründung auf die Ausschreitungen in Rostock am Samstag.
Es bestehe die Gefahr, dass auch der Sternmarsch von gewalttätigen Störern genutzt würde. Allerdings äußerten die Verfassungsrichter auch Bedenken gegen ein derart weiträumiges Demonstrationsverbot.(Az.: 1 BvR 1423/07)
Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte den Klägern in erster Instanz teilweise recht gegeben und den Demonstranten erlaubt, sich dem Zaun auf 200 Meter zu nähern. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht verworfen und die Anordnung der Polizei bestätigt, wonach sowohl innerhalb des Schutzzaunes rund um den Tagungsort als auch in einer sechs Kilometer breiten Sicherheitszone vor dem Zaun nicht demonstriert werden darf.
Ein dermaßen breiter Schutzraum mit einem über Tage geltenden absoluten Demonstrationsverbot sei im Hinblick auf die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit sehr bedenklich, kritisierten die Verfassungsrichter die Entscheidung von Polizei und OVG. Zumal in dem Sicherheitskonzept der Behörden die Interessen friedlicher Demonstranten nicht berücksichtigt worden seien.
Ausschlaggebend für die Entscheidung der Verfassungsrichter waren dann jedoch die Ausschreitungen in Rostock, bei denen rund 1000 Personen verletzt worden waren. Sie verwiesen auf Berichte der Polizei, wonach die so genannten Autonomen nach den Krawallen in Rostock nicht abgereist seien, sondern sich immer neu rekrutierten. Auch am Montag habe es den Berichten zufolge wieder Auseinandersetzungen mit der Polizei gegeben, erklärte das Gericht. Es sei daher zu befürchten, dass gewaltbereite und teilweise sogar militanten Gruppen die Tage des Gipfeltreffens weiter für Auseinandersetzungen mit der Polizei nutzen würden. Der Sternmarsch könnte dabei eine besondere Anziehungskraft ausüben. Die Richter verwiesen auch darauf, dass der Sternmarsch zudem nicht ganz verboten sei, sondern außerhalb der Schutzzone stattfinden könne. Der den Globalisierungsgegnern zugewiesene Bereich sei nicht ganz ohne Bezug zu dem Gipfel, gegen den sich die Proteste richteten.