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2007-06-14

Drucksache 16/5499

32.

Abgeordneter Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Welche Auskunft gibt die Bundesregierung
über Aufgaben und Personalstärke für den
Einsatz von Bundeswehrkräften beim G8-Gipfel
in Heiligendamm?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Thomas Kossendey
vom 16. Mai 2007

Die Unterstützung der Bundeswehr beschränkt sich auf die technischlogistische
Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 GG unterhalb der Einsatzschwelle.
Die Bundeswehr stellt im Rahmen dieser Befugnisse sowie
der Anforderung der ersuchenden Behörden Fähigkeiten, Personal
und Sachmittel zur Unterstützung zur Verfügung. Nach derzeitigem
Planungsstand werden insgesamt ca. 1 100 Soldaten und zivile
Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten im Rahmen direkter Unterstützungsleistungen
der Bundeswehr für das G8-Gipfeltreffen verwen-
Drucksache 16/5499 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
det. Umfang und Intensität der Unterstützungsleistungen durch die
Bundeswehr werden erst zeitnah zum G8-Gipfeltreffen endgültig absehbar
sein.

33.

Abgeordneter Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Welche Auskunft gibt die Bundesregierung
über Rechtsgrundlagen für den Einsatz von
Bundeswehrkräften beim G8-Gipfel in Heiligendamm,
und kann die Bundesregierung ausschließen,
dass es währenddessen zu Konfrontationen
zwischen Bundeswehrkräften sowie
Demonstranten kommt oder dass Protestkundgebungen
durch die Anwesenheit der Militärs
gestört werden?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Thomas Kossendey
vom 16. Mai 2007

Grundlage für die Unterstützungsleistung der Bundeswehr im Rahmen
des G8-Gipfels ist Artikel 35 Abs. 1 GG. Die originäre Zuständigkeit
für alle allgemeinpolizeilichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich erforderlicher
Maßnahmen im Zusammenhang mit Demonstrationen im Rahmen
des G8-Gipfels obliegt der Polizei des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Im Falle der Abwehr von Straftaten gegen die Bundeswehr (z. B. von
Angriffen gewalttätiger Kräfte auf Personal, Material oder militärische
Liegenschaften) und zur Beseitigung rechtswidriger Störungen
des Auftrags der Bundeswehr dienen erforderliche Maßnahmen der
Streitkräfte ausschließlich dem Eigenschutz der Streitkräfte. Die
gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus dem Gesetz über
die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer
Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und ziviler Wachpersonen
(UzwGBw).

[http://dip.bundestag.de/btd/16/054/1605499.pdf]