Pressemitteilung vom 16.12.2011
Militäreinsatz bei G8-Camp 2007: Verwaltungsgericht Schwerin erklärt Grundrechtseinschränkungen durch Tornado-Überflüge für belanglos
Mit scharfer Kritik reagieren die in der Camp-AG zusammengeschlossenen Organisator_innen des ehemaligen G8-Protestcamps in Reddelich auf das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin über eine Klage gegen die damaligen Überflüge von Tornado-Kampfflugzeugen der Luftwaffe.
Das Verwaltungsgericht sprach den drei Kläger_innen aus dem damaligen G8 Protest-Camp Reddelich ein Rechtsschutzinteresse ab.
Bei dem damaligen Tornadoeinsatz hatten Flugzeuge der Luftwaffe mehrmals das G8-Protestcamp in Reddelich überflogen. Die Polizei begründete den Einsatz militärischer Mittel im Inland damit, dass mit den von der Luftwaffe angefertigten Luftbildaufnahmen angeblich sich im Camp befindliche Erddepots mit Waffen ausfindig gemacht werden sollten.
Dies entpuppte sich schon wenige Tage nach dem Gipfel als gezielte Lüge der Einsatzleitung. Auf den damals in vielen Tageszeitungen abgebildeten Fotos waren keine Bilder von Erdbewegungen zu sehen, sondern lediglich Aufnahmen von verschiedenen im Camp diskutierenden Personengruppen.
Diese waren z. T. so scharf, dass einzelne Personen identifiziert werden konnten. Trotz des eindeutig rechtswidrigen Überwachungscharakters des Militäreinsatzes wurde diese Tatsache vom Gericht wegen angeblich zu geringer Beeinträchtigung ihrer Grundrechte als unwichtig beiseite geschoben. „Wenn diese Argumentation Schule macht, wird der Rechtsschutz gegen polizeiliche und militärische Überwachungsmaßnahmen bei Großereignissen empfindlich eingeschränkt.“ so der Anwalt der Kläger, Sönke Hilbrans.
Die Kläger_innen kritisierten neben der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den von vielen Demonstrierenden als einschüchternd wahrgenommenen Tornadoüberflug als so massiv, dass sie sich in ihrem nach Artikel 8 GG geschützten Versammlungsrecht beeinträchtigt sahen. Sie bezogen sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 69, 315346…), nachdem sich der in Versammlungen zum Ausdruck kommende "politische Willensbildungsprozess frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollziehen müsse. Überwachung und Registrierung beeinträchtigen die Durchführung einer Versammlung.“
Mit seiner heutigen Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht gegen diesen allgemein anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsatz positioniert. Außerdem begründete das Gericht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse auch damit, dass es sich bei dem Tornadoüberflug beim G8 Gipfel in Heiligendamm um ein singuläres Ereignis handele, dass sich nicht wiederholen würde.
„Das Verwaltungsgericht stellt das Rechtssystem auf den Kopf, wenn es Unrecht immer dann für belanglos hält, falls es voraussichtlich kein zweites Mal eintritt“, so Dieter Rahmann, einer der drei Kläger_innen und damaliger Pächter der Fläche des Camps Reddelich. „Der Polizei wird mit solchen Urteilen eine Generalvollmacht zur Einschränkung von Grundrechten bei Großveranstaltungen, wie Gipfeltreffen an die Hand gegeben,“ so Rahmann weiter.
„Mit dem Urteil hat sich zugleich erneut ein Gericht geweigert, einen verfassungswidrigen Bundeswehreinsatz im Innern für rechtswidrig zu erklären. Im Ergebnis soll den Betroffenen der Rechtsschutz gegen diese Bundeswehreinsätze weiterhin entzogen bleiben", so Hilbrans.
„Es passt ins Bild, dass die Richter, wenn überhaupt, nur die grundrechtskonforme Anwendung der Polizeigesertze von MV überprüfen wollten. Das völlige Desintetresse der Richter an der Frage, ob der Einsatz von Militär grundsätzlich rechtens sei, weicht die verfassungsrechtlich garantierte Trennungslinie zwischen polizeilichem und militärischem Handeln noch mehr auf,“ so Rahmann abschließend.
Die Camp-AG überprüft die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil.