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2009-04-03

Ausreiseverbote für Nato-Gegner mit teils "haarsträubenden" Begründungen

Ausschlaggebend ist meist, was in polizeilichen Dateien über die Ausreisewilligen gespeichert ist, dazu kann schon ein Polizeikontakt reichen
Vier Stunden lang wurde eine Gruppe von fünf Personen, die auf dem Weg in das Protestcamp bei Straßburg war, von deutschen Bundespolizisten kurz vor dem deutsch-französischen Grenzübergang kontrolliert und verhört. Die Suche nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen im Auto der Aktivisten blieb erfolglos, die Ausreise nach Frankreich, Luxemburg oder in die Schweiz wurde ihnen dennoch verweigert. Ursächlich hierfür sei der Verdacht auf eine mögliche Teilnahme an gewalttätigen Demonstrationen gewesen, beklagen (1) die Betroffenen auf der Internetplattform Indymedia.

Black Bloc

Insgesamt 46 weiteren Nato-Gegnern ereilte bis zum Donnerstag das gleiche Schicksal. Die Teilnahme an den Protesten in Straßburg wurde ihnen so behördlich untersagt. Das gab die Bundespolizeidirektion Stuttgart gegenüber Telepolis an. “Das Vorgehen der Bundespolizei zielt erkennbar darauf ab, Demonstrationen schon im Vorfeld und grenzüberschreitend zu behindern”, kommentierte dieses Vorgehen Rechtsanwalt Martin Heimig vom Republikanischen Anwältinnen und Anwälteverein (RAV). Erkennbar sei diese Taktik deshalb, weil die Begründungen für die Ausreiseverbote “an den Haaren herbeigezogen und tatsächlich haarsträubend” seien (siehe dazu auch: BKA muss Stellungnahme an NATO revidieren (2)).

Ausschlaggebend für ein Ausreiseverbot sei in vielen Fällen gewesen, was in polizeilichen Dateien über die Ausreisewilligen gespeichert ist, berichtet Heimig. Das Problem: “Praktisch jeder Polizeikontakt wird in irgendeiner Datei gespeichert, meist ohne Kenntnis der Betroffenen”, beanstandet der Rechtsanwalt. Bereits das Tragen eines schwarzen Kapuzenpullovers auf dem Weg zu einer Demonstration, der bei einer Polizeikontrolle als Vermummungsgegenstand ausgelegt wird, könne zu einem solchen Eintrag führen. Oder ein Ermittlungsverfahren, dass erkennbar in Zusammenhang mit dem Versammlungsrecht stand, das aber nie zu einer Verurteilung geführt hat. Das Urteil der Judikative werde so von der Exekutive an der Grenze ignoriert, behauptet Heimig. Bundespolizeisprecher Stefan Perschall wollte dies nicht bestätigen: “Das ist nicht richtig”, sagte er gegenüber Telepolis. Es gebe bestimmte Voraussetzungen, um in diese Dateien aufgenommen zu werden. “Da möchte ich keine Details nennen”, so Perschall weiter.

Rechtsgrundlage für Ausreiseverbote bildet das Deutsche Passgesetz. Gemäß §10 Absatz 1 darf die Ausreise untersagt werden, wenn der ausreisewillige Deutsche “die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet .” Damit argumentiert nun die Polizei: es bestehe aufgrund der Erkenntnisse der Verdacht, dass die Nato-Gegner gewaltätig seien und dies in Straßburg ausleben würden. Damit seien sie “eine tatsächliche Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland, für das Ansehen dort.” Schließlich könnte, so die Argumentationslogik, die französische Presse über gewaltätige Deutsche berichten. Ob diese Gefahr besteht, entscheidet die Polizei bei der Kontrolle: “Wenn der Beamte den Eindruck hat, dass die Person auch Gewalttaten in Frankreich ausüben wird, nutzen wir die rechtlichen Möglichkeiten”, sagte Bundespolizeisprecher Perschall.

Auch das Mitführen von Gegenständen, die zur Vermummung verwendet werden können, wie Halstücher oder Sonnenbrillen, soll zu Ausreiseverboten an der französischen Grenze geführt haben. Dabei ist das Vermummen auf Demonstrationen zwar in Deutschland, nicht aber in Frankreich verboten. Die Wirksamkeit des deutschen Vermummungsverbots, das ohnehin immer wieder für Kritik von Bürgerrechtsorganisationen (3) sorgt, wird so von deutschen Behörden bis auf französisches Hoheitsgebiet ausgedehnt. “Damit nimmt die Bundespolizei der französischen Polizei Aufgaben ab, die diese nicht einmal hat”, sagt Anwalt Heimig.

“Wir haben der DDR immer vorgeworfen, dass sie die Reisefreiheit einschränkt, deswegen ist sie heute so ein hohes Rechtsgut”, sagt Anwalt Heimig. Deswegen dürfe die Ausreise nur unter ganz besonderen Bedingungen vom Staat eingeschränkt werden. Die ausgesprochenen Ausreiseverbote seien “ganz klar nicht rechtens.” Dennoch seien die Möglichkeiten, gerichtlich gegen das Verbot vorzugehen, allein schon aus zeitlichen Gründen gering.“Das ist häufig das Problem: die Polizei macht das erst einmal und dann gilt’s.” Allerdings: Wer sich nicht wehrt, hat einen weiteren Eintrag mehr in der Polizeidatenbank, der womöglich für zukünftige Maßnahmen als Begründung herangezogen wird.

Bereits im Vorfeld hatten die Behörden angekündigt, das Schengen-Abkommen aus Anlass des Nato-Gipfels außer Kraft zu setzen. Mit dem Abkommen wurden Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland und Frankreich, eigentlich abgeschafft. Zu großen Protestereignissen wie den vergangenen G8-Gipfeln wurden Grenzkontrollen aber immer wieder eingeführt. Regelmäßig kam es zu Ausreiseverboten.

§10 Absatz 2 des Deutschen Passgesetzes bietet der Bundespolizei die Möglichkeit, einem Deutschen, dem die Ausreise eigentlich untersagt werden müsste, “in Ausnahmefällen die Ausreise gestatten, wenn er glaubhaft macht, daß er aus einem dringenden Grund in das Ausland reisen muß.” Die Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit scheint also kein dringender Grund im Sinne des Gesetzes zu sein.
Links

(1) http://de.indymedia.org/2009/04/245907.shtml
(2) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30062/1.html
(3) http://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/presse/pressemitteilungen/133-senat-nimmt-stellung-zu-ueberwachungsdemo-2008-aktionsbuendnis-freut-sich-auf-die-naechste-demo

Source: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30064/1.html