Beschluss OLG Karlsruhe vom 04.02.2009 zum Aktenzeichen: 11 AR 1/09
Gewaltenteilung anlässlich des NATO-Gipfeltreffen am 03. und 04..04.2009 in Baden-Württemberg aufgehoben...Sicherheitsbehörden sprechen Vorgehen gegen DemonstrantInnen im Vorfeld mit Gerichtspräsidenten ab...politische Justiz in BW hat nun ein Aktenzeichen.
1)Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.02.2009
2)Der Hintergrund und die Würdigung der Entscheidung
3)Der Hinweis und der Aufruf
1) Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zum Az.: 11 AR 1/09
Mit Beschluss vom 04.02.2009 zum Aktenzeichen 11 AR 1/09 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass örtlich zuständig für Entscheidungen über die Fortdauer von Freiheitsentziehungen nach § 28 PolG BW im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfeltreffen die Gerichte sind, in deren Bezirk sich die Festgenommenen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung befinden.
Was bedeute das?
Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Sicherheitsbehörden bestimmen an welchem Ort über die Fortdauer von Freiheitsentziehungen entschieden wird. Das heißt, dass die Sicherheitsbehörden anhand des Geschäftsverteilungsplans sogar darüber entscheiden können, welchem Richter die festgenommenen Demonstranten vorgeführt werden bzw. welcher Richter entscheidet.
Das bedeutet auch, dass das OLG Karlsruhe davon ausgeht, dass Sicherheitsbehörden Demonstranten in Kehl oder Strasbourg festnehmen können und dann in eine Gefangenensammelstelle nach nach Karlsruhe, Baden-Baden, Freiburg, Offenburg oder sonstwohin verfrachten und erst dort eine richterliche Entscheidung über die Freilassung getroffen wird.
Zudem geht das OLG Karlsruhe bereits einen Monat vor dem Gipfeltreffen davon aus, dass Ingewahrsamnahmen von Demonstranten während des NATO-Gipfeltreffens notwendig sein werden (§ 28 Abs. 1 PloG BW), um eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verhindern oder zu beseitigen. Was darf ein Demonstrant von der Rechtsprechung erwarten, wenn bereits im Vorfeld der Demonstrationsverlauf dahingehend vom OLG-Karlsruhe bewertet wird?
Demonstranten müssen also bspw. damit rechnen, von Baden-Baden nach Karlsruhe verfrachtet zu werden, um dort dann freigesetzt zu werden. Dann stehen die Demonstranten nicht in Baden-Baden, sondern in Karlsruhe. Die Demonstranten sind dann jedenfalls abseits der Aufmärsche. Das kann für die Aktionen von Demonstranten ein Vorteil sein, muss es aber nicht.
2) Hintergrund und Würdigung der Entscheidung
Hintergrund der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist die divergierende Rechtsauffassung der Amtsgerichte in BW im Hinblick auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 PolG BW.
Wie auch das OLG Karlsruhe beschäftigen sich auch die einzelnen Amtsgerichte in BW bereits im Vorfeld mit der Repression gegen Demonstranten und stellen sich die Frage, wer am Tag X über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat.
Das kann ein Richter sicher in seinem privaten Umfeld machen. Diese Frage kann sich auch ein Bürger stellen.
Bedenklich erscheint es allerdings, wenn sich Richter bereits im Vorfeld einer Demonstration dienstlich mit dieser Frage beschäftigen und somit erst die Entscheidung des OLG-Karlsruhe durch divergierende Rechtsauffassungen provozieren.
Nahezu alle Gerichte (Amtsgerichte und Landgerichte) in BW haben sich bereits dienstlich mit der Frage beschäftigt, wer über die Freiheitsentziehungen nach § 28 PolG BW anlässlich des NATO-Gipfels zu entscheiden hat. Und damit haben nahezu alle Amtsgerichte in BW signalisiert, dass die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 PolG BW anlässlich des NATO-Gipfels eintreten werden. Nur die Konsequenz für die örtliche Zuständigkeit bewerten die Richter unterschiedlich.
So wollen die Amtsrichter in Karlsruhe dann entscheiden, wenn ein Demonstrant in Karlsruhe festgenommen wird. Dies gebiete die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorführung und die Tatsache, dass andernfalls die Polizei willkürlich über den Gerichtsstand bestimme. Die Amtsrichter in Baden-Baden vertreten unterschiedliche Rechtsauffassungen. Ebenso die Amtsrichter in Kehl.
Aufgrund der divergierenden Rechtsauffassungen der Amtsrichter hat das OLG- Karlsruhe auch die hier thematisierte Entscheidung getroffen. So heißt es in dem Beschluss: „Dem OLG Karlsruhe ist durch Hinweise der Präsidenten der Landgerichte Baden-Baden und Offenburg bekannt geworden, dass bei den beteiligten Gerichten Unsicherheit darüber besteht , welche Gerichte bei Entscheidungen nach § 28 PolG BW zuständig wären...“
Die Würdigung des Beschlusses des OLG-Karlsruhe zum Az.: 11 AR 1/09 fällt nüchtern und eindeutig aus:
Der Beschluss des OLG-Karlsruhe vom 04.02.2009 zum Az.: 11 AR 1/09 ist nichtig, weil es für diesen Beschluss keine gesetzliche Grundlage gibt. Zwar wird in diesem Beschluss Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamm und eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. genommen, doch auch diese Entscheidungen waren nichtig und sind nicht mal im Koordinatensystem der Richter rechtmäßig.
Festzuhalten bleibt, dass das OLG-Karlsruhe ohne konkreten Anlass nach dienstlichen Stellungnahmen durch baden-württembergische Amtsgerichte und Hinweisen des Landgerichts Baden-Baden und Offenburg eine Entscheidung ohne Rechtsgrundlage getroffen hat, die geeignet ist, TeilnehmerInnen von Demos gegen den NATO-Gipfel als Gewalttäter zu stigmatisieren. Festzuhalten bleibt auch, dass offensichtlich im Vorfeld der Demonstration Gespräche zwischen Sicherheitsbehörden und Richtern stattfinden, bei denen über das gemeinsame Vorgehen gegen Demonstranten gesprochen wird. Hierbei bleibt völlig unklar, mit welcher Behörde Richter im Vorfeld Gespräch führen. Fest steht lediglich, dass offensichtlich jenseits jeglicher rechtsstaatlichen Grundsätze bereits heute Einzelheiten der Repression zwischen Sicherheitsbehörden und Richtern abgestimmt sind.
An dieser Stelle sei ausdrücklich dem Beitrag des Hr. Richter am OLG T. S-K in der NJW Heft 13 2009, S. 926 ff gedankt, welcher zwar die juristische Einordnung der Entscheidung vornimmt, aber den Skandal nicht benennt.
3) Hinweis und Aufruf
Zunächst die gesetzliche Regelung: § 28 PolG BW Gewahrsam (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder 2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Persona) um Gewahrsam nachsucht oder b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder c) Selbsttötung begehen will, oder 3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine den Gewahrsam anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen. Die Bullen können Euch schon festsetzen, wenn Ihr die öffentliche Ordnung stört. Die Bullen haben einen da einen gewissen Spielraum und wenn sie wollen, können sie Euch auch erstmal rausziehen. Halt legale Polizeiwillkür.
Aber findet Euch damit nicht ab, insbesondere wenn Ihr Ingewahrsam genommen werdet. Verlangt sofort eine gerichtliche Entscheidung...am Ort der Festnahme. Fragt ggf. die RichterInnen sofort, ob sie bereits im Vorfeld mit der Demo beschäftigt waren. Nehmt sofort Bezug auf die vorbezeichnete Entscheidung des OLG-Karlsruhe. Fragt sofort, ob der RichterIn die Entscheidung bekannt ist. Lasst die Antwort protokollieren. Besteht auf einer Aufnahme im Protokoll.
Und ansonsten verraten Achmed und Ailay die Personlien und halten ansonsten ihr Maul.
Zu was können wir jetzt noch aufrufen?
Die Bullen und die anderen Staatsbüttel haben sich bereits abgesprochen.
Stellt Euch auf gerichtliche Schnellverfahren ein, wenn Ihr festgesetzt werdet. Die Amtsrichter in Baden-Baden, Kehl und Karlsruhe haben sich schon mit Sicherheitsbehörden abgesprochen. Ihr werdet keinen unabhängigen Richter vor Euch haben, sondern einen Richter, der davon ausgeht, dass er zuständig und im Recht ist. Welcher Richter über Eure Freiheit entscheidet steht schon fest. Euer Recht auf den gesetzlichen Richter schert die Büttel nicht. Das könnt Ihr den Bütteln auch so kommunizieren. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG-Karlsruhe könnt Ihr vorsorglich mal einen Befangenheitsantrag stellen, weil offenbar sämtliche Richter in BW schon im Vorfeld mit den Dmos gegen den NATO-Gipfel befasst waren.
Seid Euch bewußt, dass die Bullen bereits mit den Richtern gesprochen haben. Seid Euch bewußt, dass die Richter bereits vor der Demo mit der Ingewahrsamnahme von Euch befasst waren und hierzu eine Stellungnhame abgegeben haben. Erwartet kein faires Verfahren, sondern Klassenjustiz.
Source: http://www.stattweb.de/baseportal/NewsDetail&db=News&Id=4827