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2009-06-29

G8. Der Präfekt legt Verbotszonen in L' Aquila fest.

L'Aquila

26. Juni 2009

Nachfolgend alle Hinweise für die aquilanischen Bürger

[Verordnung des Präfekten von L' Aquila Franco Gabrielli, d.Ü.]

L'AQUILA - Nach Kenntnisnahme der Noten Cat. A.4/Gab/G8/33/2009 vom 30/05/2009 und Cat. A.4/Gab./G8/048/2009 vom 17/06/2009 des Polizeipräsidiums von L'Aquila in denen Verkehrsvbotsmaßnahmen anlässlich des in L' Aquila vom 8. bis zum 10. Juli vorgesehenen internationalen G8 Gipfeltreffens vorgeschlagen wurden;

Nach dem befunden wurde, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und aus mit der Verkehrssicherheit in Zusammenhang stehenden Gründen die temporäre Aufhebung des Verkehrs in den unten angeführten Straßen notwendig wird;

Unter Berücksichtigung des Artikel 6 der Straßenverkehrsordnung;

V E R F Ü G T [der Präfekt, d.Ü.]

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aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom 5. Juli ab 7:00 Uhr bis zum 11. Juli um 12:00 Uhr die unten angeführten temporären Aufhebungen des Verkehrs:

A. Verbot des ´Kraftfahrzeugverkehrs einschließlich der Lastfahrzeuge (7,5 t) und des Fußgängerverkehrs entlang von:

1. dem Viale delle Fiamme Gialle, gesamter Trakt;

2. der neuen Verbindungsstraße zeischen dem Flughafen Preturo und dem Viale delle Fiamme Gialle;

3. Allen zum Gelände des Flughafens Preturo führenden Feldwegen;

4. Via del Colatoio Seconda samt der nicht aspahltierten Zugänge, die zum Viale delle Fiamme Gialle führen;

5. Via del Poppleto (Abschnitt zum Siedlungsraum in Coppito und entgegengesetzter Abschnitt in Richtung der Staatsstraße 80);

6. Via Cerritola, gesamter Trakt;

7. Via Cagnano, gesamter Trakt;

8. Via Borgorose, gesamter Trakt bis zur Schnittstelle mit der Regionalstraße 80 DIR Via Amiternina in Preturo;

9. Via San Vittorino, gesamter Trakt;

10. den Feldwege, die vom Viale delle Fiamme Gialle zu eingen Privatwohnungen führen;

11. Via del Campo, gesamter Trakt;

12. Via Fontecchio, gesamter Trakt;

13. Via Capitignano.

Der Fußgängerverkehr (nicht aber der Verkehr von Fahrzeugen) wird ausschließlich jenen gestattet sein, die aus unterschiedlichen Gründen mit dem eigens dafür vorgesehenen, von der G8 Missionsstruktur ausgestellten "badge" ausgestattet sein werden sowie den präventiv meldeamtlich gezählten Anwohnern, die ebenfalls mit dem eigens dafür vorgesehenen, von der G8 Missionsstruktur ausgestellten "badge" ausgestattet sein werden.

Der besagte Verkehr wird entlang von eigens dafür vorgesehenen Transitkorridoren mit Eingang auf der Höhe des neuen Kreisverkehrs an der Schnittstellen der Staatsstraße 80 mit der Via Borsellino und der Via Fermi stattfinden.

Zu festgelegten Zeiten und unter der Kontrolle der Polizeikräfte wird ebenfalls nur den mit dem oben genannten "badge" ausgestatteten Anwohnern und dem Personal der Organisation der Zugang mittels eines eigens dafür vorgesehenen Shuttle-Dienstes mit Abfahrt am Anfang des Viale delle Fiamme Gialle gestattet.

A
Der Zugang mit Fahrzeugen wird denjenigen (präventiv durch die Polizeikräfte registrierten und mit durch den Gruppo Operativo Interforze G8* ausgestellten Identifikationspass ausgestatteten) Personen, die unabdingbare gemeinnützige Dienste zu gewährleisten haben, dem Personal und den Einsatzfahrzeugen der Polizeikräfte, der Stretikräfte, der öffentlichen Rettungsdienste mit DPC**-Kennzeichnung auf dem Nummernschild sowie den Fahrzeugen für die Delegationen-Transfers gestattet.

***

B. Verbot der Kraftfahrzeugverkehrs, einschließlich der Lastfahrzeuge (7,5 t) und des Fußgängerverkehrs entlang von:

1. Staatsstraße 80, Trakt zwischen der Schnittstelle zur Regionalstraße 80 DIR und den Schnittstellen mit der Via E. Fermi und Borsellino (Einkaufszentrum "Amiternum");

2. Provinzstraße 33 - Via Dell'Aringo - Via Preturo, Traktabgrenzung westlich von der Schnittstelle zur Regionalstraße 80 DIR und östlich vom Eingang zum Ort Coppito auf der Höhe der Via Montagnino;

3. Via Borsellino, bis zur Einmündung in die Via Vetoio.

4.

Die Durchfahrt der eigens eingerichteten Shuttles der Gesellschaft A.M.A. wird gestattet sein

Der Zugang für Fußgänger (nicht aber für Fahrzeuge) wird ausschließlich in den unmittelbar an diesen Straßen liegenden Abschnitten den Personen, die einen ständigen, oder einen tatsächlichen mittelfristigen oder vorübergehenden Wohnsitz haben, den beruflichen Tätigkeiten nachgehenden (präventiv durch die Polizeikräfte registrierten und mit durch den Gruppo Operativo Interforze G8* ausgestellten Identifikationspass ausgestatteten) Personen sowie jenen, die Pflegedienste verrichten müssen gestattet, sofern sie auch präventiv durch die Polizeikräfte registriert und mit durch dem oben genannten Identifikationspass ausgestattet sind.

Der Zugang mit Fahrzeugen wird denjenigen (präventiv durch die Polizeikräfte registrierten und mit durch den Gruppo Operativo Interforze G8* ausgestellten Identifikationspass ausgestatteten) Personen, die unabdingbare gemeinnützige Dienste zu gewährleisten haben, dem Personal und den Einsatzfahrzeugen der Polizeikräfte, der Stretikräfte, der öffentlichen Rettungsdienste mit DPC**-Kennzeichnung auf dem Nummernschild sowie den Fahrzeugen für die Delegationen-Transfers gestattet.

C. Verbot der Kraftfahrzeugverkehrs, einschließlich der Lastfahrzeuge (7,5 t) entlang von:

1. der Staatsstraße 80, Trakt zwischen den Schnittstellen mit den Straßen Enrico Fermi und Borsellino und der Einmündung der Autobahnausfahrt L'Aquila Ovest.

Die Durchfahrt der eigens eingerichteten Shuttles der Gesellschaft A.M.A. wird gestattet sein

Der Zugang mit Fahrzeugen wird denjenigen präventiv durch die Polizeikräfte registrierten und mit durch den Gruppo Operativo Interforze G8* ausgestellten Identifikationspass ausgestatteten Personen, die unabdingbare gemeinnützige Dienste zu gewährleisten haben, jenen, die die aus unterschiedlichen Gründen mit dem eigens dafür vorgesehenen, von der G8 Missionsstruktur ausgestellten "badge" ausgestattet sein werden, dem Personal und den Einsatzfahrzeugen der Polizeikräfte, der Stretikräfte, der öffentlichen Rettungsdienste mit DPC**-Kennzeichnung auf dem Nummernschild sowie den Fahrzeugen für die Delegationen-Transfers gestattet.

D. Verbot des Kraftfahrzeig- und Fußgängerverkehrs, bei Ankunft und Abfahrt von Delegationen, entlang :

1. der Regionalstraße 80 Dir - Via Amiternina, im Trakt, der nördlich durch die Einmündung in die Staatsstraße 80 und südlich von der Einmündung in die Provinzstraße 33 abgegrenz 3wird - Via del Larin go - Via Preturo;

E. Verbot des Lastfahrzeugverkehrs (7,5 t) entlang von:

1. der Via Antica Arischia;

2. der Via Enrico Fermi;

3. der Via Giovanni Falcone;

4. der Strada Provinciale di Preturo;

5. der Via Borsellino, fino all'incrocio con la S.S. 80;

Es wird lediglich der Zugang für den mit "badge" ausgestatteten Lastfahrzeugen der G8-Gipfel Organisation, der Polizeikräfte, der Streitkräfte und der Rettungsdienste gestattet sein.

F. Verbot des tierischen Herdenverkehrs entlang:

1. der Provinzstraße 33 - Via Del Laringo - Via Preturo, Im Trakt zwischen der Regionalstraße 80 DIR und der Ortsgrenze von Coppito - Höhe Via Montagnino;

2. Viale delle Fiamme Gialle samt Zufahrtsstraßen.

G. Betonmischerverkehr im Rahmen der Beförderung von Beton- und Mörtel für das C.A.S.E.*** Projekt

Der Kraftfahrzeugverkehr, auch der von Lastfahrzeugen, im Rahmen der Beförderung von Beton- und Mörtel für das C.A.S.E.*** Projekt wird entlang der folgenden Strecke ebenfalls gestattet:

Via Borsellino - Via Falcone in beiden Fahrtrichtungen.


Die besagte Befugnis wird unter der Bedingung gewährt, dass die oben genannten Fahrzeuge und die entsprechenden Fahrer mit durch den Gruppo Operativo Interforze G8* ausgestellten Identifikationspass ausgestatt sind.

Die Polizeikräfte sind beauftragt, gezielte Kontrollen der von diesen Fahrzeugen ausgeführten Transporte durchzuführen.

***

Entlang der im Folgenden angeführten Straßen wird in der betreffenden Zeit (vom 5. Juli ab 7:00 Uhr bis zum 11. Juli um 12:00 Uhr) über den gesamten 24-Stunden Bogen ein durch die Polizeikräfte eskortierter Shuttle-Dienst für die Beförderung der Anwohner und der Personen, die vor Ort beruflichen Tätigkeiten nachgehen eingerichtet sein, die Interesse haben, Ortschaften zu erreichen, die den Verkehrsverboten unterliegen:

1. S.S. 80, intero tratto;

2. S.P. 33 - Via dell'Aringo - Via Preturo;

3. Viale delle Fiamme Gialle e strade adducenti.

Der Polizeipräsident von L' Aquila ist beauftragt, der Umsetzung dieser Maßnahme vorzustehen, wobei er sich für die Durchführung der notwendigen Interventionen und Dienstleistungen des Corpo della Polizia Municipale dell'Aquila****, sowie der lokalen Polizeikräfte und -dienste und anderer lokaler Behörden bedienen kann, die gemäß den geltenden Bestimmungen ihren Dienst in der Provinz verrichten ( und präventiv durch die Polizeikräfte registrierten und mit durch den Gruppo Operativo Interforze G8* ausgestellten Identifikationspass ausgestattet sind).

A.d.Ü.:

* G8 Joint Operational Group

** Dipartimento di Prptezione Civile = Zivilschutz

*** “Complessi Antisismici Sostenibili Ecocompatibili” = “Antiseismische, ökologisch verträgliche Komplexe”. Bezeichnung für den Teil des sehr umstrittenen Wiederaufbauplans, der die Errichtung von Siedlungen auf bisher unbebauten Arealen im Erdbebengebiet vorsieht.

**** Gemeindepolizei

Source: http://www.pagineabruzzo.it/notizie/news/L_aquila/18670/G8_il_prefetto_delimita_zone_di_interdizione_a_l_aquila.html