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2010-10-13

Unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten

BKA durfte im Rahmen der Erteilung einer Presseakkreditierung für den NATO-Gipfel vom 3. bis 4. April 2009 kein Negativvotum an die NATO durch Übermittlung personenbezogener Daten eines Journalisten abgeben.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 06.10.2010 der Klage eines freiberuflichen Journalisten aus Polen stattgegeben, der dagegen geklagte hatte, dass das BKA der NATO personenbezogene Daten übermittelt hatte, die zur Ablehnung der Akkreditierung des Klägers zum NATO-Gipfel vom 3. bis 4. April 2009 führten. Das Gericht urteilte, dass es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung durch das BKA an internationale Organisationen fehlt und die Übermittlung daher rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger, der für die polnische Ausgabe der internationalen Monatszeitschrift „le monde diplomatique“ und andere Zeitschriften vom NATO-Gipfel vom 3. bis 4. April 2009 berichten wollte, beantragte am 29.01.2009 online bei der NATO seine Akkreditierung als Journalist für das Gipfeltreffen. Dort erklärte er sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in Verbindung mit seiner Akkreditierung verwendet würden. Die NATO lehnte die Akkreditierung ohne Angaben von Gründen ab.

Hintergrund der Ablehnung war, dass die NATO dem BKA im Rahmen des mit der NATO vereinbarten standardisierten Akkreditierungsüberprüfungsverfahrens für den NATO-Gipfel 2009 die persönlichen Daten des Klägers zur Überprüfung übermittelt hatte. Der automatische Datenabgleich im polizeilichen Informationssystem INPOL führte dazu, dass das BKA eine Empfehlung zur Nichtzulassung des Klägers gegenüber der NATO abgab, die daraufhin die Ablehnung des Klägers aussprach.

Das Gericht entschied, dass die von dem BKA vorgenommene Gefährdungsprognose an die NATO mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig war.
Das BKA- Gesetz enthalte keine Norm, die es ermögliche, Daten an die NATO zu übermitteln. Es sei berechtigt, für die eigenen Aufgaben des Schutzes von Mitgliedern von Verfassungsorganen auf die gespeicherten Daten beim BKA zuzugreifen und diese zu nutzen. Auch gebe es eine Berechtigung im BKA- Gesetz, personenbezogen Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte oder an eine internationale kriminalpolizeiliche Organisation zu übermitteln. Diese Voraussetzungen träfen aber allesamt nicht auf das NATO- Hauptquartier in Brüssel zu.

Eine vergleichbare Berechtigung, wie sie das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen besitze, habe das BKA nicht, wie das Gericht feststellte.
Schließlich sei, so das Gericht, auch eine Berechtigung des BKA zur Übermittlung personenbezogener Daten nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz gegeben, da der Kläger eine – grundsätzlich - schriftliche Einwilligung zur Übermittlung seiner Daten dem BKA gegenüber gerade nicht erteilt habe. Die Einwilligung der NATO gegenüber habe nicht die Weitergabe seiner Daten an Dritte enthalten.

Gegen dieses Urteil (Az.: 6 K 280/10.WI) hat das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen; die Beteiligten können auch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Source: http://www.vg-wiesbaden.justiz.hessen.de