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2010-01-11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kritisiert Polizeipraxis zu Ausreiseverboten beim NATO-Gipfel

Strasbourg-Soligruppe Rostock

Pressemitteilung vom 11.1.2009
Kontakt: 01522-4551075

  • Mitführen von Holzstückchen kein Grund für ein Ausreiseverbot aus Deutschland

Im Vorfeld des NATO-Gipfels im April 2009 verhängte vor allem die Bundespolizei über 100 Ausreiseverbote gegen vermeintliche GipfelgegnerInnen gem. § 10 Passgesetz. Nach dieser Vorschrift kann einem Deutschen die Ausreise aus Deutschland u.a. dann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 17.12.2009 (1 S 1395/09) stellt der VGH Ba-Wü die Rechtswidrigkeit eines Ausreiseverbotes gegen einen Rostocker Antimilitaristen fest. Den bei der Ausreise mitgeführten Holzstücken fehle die Indizwirkung für ein von der Polizei prognostiziertes gewalttätiges Verhalten des Betroffenen. Die damalige Praxis der Polizei, mit der inflationären Aufzählung sogenannter „Beweise“, seien es Flugschriften, Megafone, Bekleidungsstücke, Küchenmesser, Zeltstangen, Holzleisten etc., Gewalttätigkeiten herbeizudefinieren, wird nach Auffassung der Strasbourg-Soligruppe aus Rostock, die den Rostocker Betroffenen der Repression nach dem NATO-Gipfel beisteht, durch die jetzige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zukünftig deutlich erschwert.

Die Polizei hatte durch diese „Beweise“ damals versucht, den Anwendungsbereich des § 10 PassG derart weit zu fassen, dass jedes noch so sozialadäquate Verhalten als Beleg für eine angebliche Gefährlichkeit des Betroffenen hätte herangezogen werden können. Letztlich wäre es möglich gewesen, willkürlich gegen jede Person, die nicht in das Bild der Polizei einer friedlichen DemonstrantIn passt, ein Ausreiseverbot zu verhängen. Das durch die Grundrechte geschützte Demonstrationsrecht wäre so ad absurdum geführt worden, so die Soligruppe.

Auch in dem hier vorliegenden Fall begründete die Polizei das Ausreiseverbot mit Holzstücken, die sie im Fahrzeug des Bekannten, mit dem der Rostocker gemeinsam zur Demonstration nach Strasbourg reisen wollte, gefundenen hatte. Diese Holzteile führte er nach Ansicht der Polizei zu gewalttätigen Zwecken mit. Desweiteren führte die Polizei zur Begründung das Vorliegen mehrerer Strafverfahren von 2001 -2005 gegen den Betroffenen in NRW und von zwei Verfahren im Jahr 2007 in Rostock an. Der VGH sieht jedoch bei den im Auto gefundenen Holzstücken keine verlässliche Indizwirkung für die Gewaltbereitschaft des Betroffenen.
Schließlich wurde gegen den Eigentümer und Fahrer des Wagens, der im übrigen als Zimmerer ein Reisegewerbe betreibt, kein Ausreiseverbot verhängt.
Auch bei den von der Polizei genannten Strafverfahren kritisiert der VGH deren fehlende Indizwirkung. Die angeblichen Strafverfahren aus NRW aus den Jahren 2001 bis 2005 hätten keine zeitliche Nähe zum Gipfel in Strasbourg gehabt und seien schon deswegen nicht relevant. Die beiden Verfahren aus 2007 führten in dem einem Fall zu einem Freispruch, im anderen Fall zu einer Einstellung und fallen auch deswegen als Indiz aus.

HINTERGRUND:

Gegen die massenhaft verhängten Ausreiseverbote wehrten sich schon im Vorfeld des Gipfels eine Vielzahl der Betroffenen mit Widersprüchen sowie Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz. Bereits im April 2009 gab das Verwaltungsgericht Stuttgart einer überwältigenden Mehrzahl der Betroffenen recht und gestattete diesen im Wege von einstweiligen Anordnungen die Ausreise nach Frankreich.

Das VG stellte darin klar, dass allein die Speicherung der Betroffenen in polizeilichen Datenbanken ein Ausreiseverbot nicht rechtfertigen kann. Auch der Einleitung eines Strafverfahrens in jüngerer Zeit kommt keine Indizwirkung für das Ausgehen einer Gefährdung durch den Betroffenen zu, wenn das Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hat. Es müssen schon weitere Tatsachen hinzutreten, die die Annahme eines prognostizierten gewalttätigen Verhaltens rechtfertigen.

Verneint wurde durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang auch, dass lediglich das Mitführen eines Megafons die Annahme eines unfriedlichen Verhaltens begründen kann (1 S 809/09). Allerdings könnten neben der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in jüngerer Zeit wegen Landfriedensbruch z. B. im Auto mitgeführte Flugschriften und ein Megafon als zusätzliche Indizien zu werten sein (1 S 807/09).

In dem vorliegenden Fall wehrte sich der Betroffene mit einem Eilantrag vom 4.4.2009 an das VG Stuttgart gegen das Ausreiseverbot. Das VG Stuttgart wies seinen Antrag jedoch als unzulässig zurück, da das Fax zu spät beim Gericht eingegangen sei. Bei der nochmaligen juristischen Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stellte das Gericht allerdings fest, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart den rechtzeitig eingegangen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lediglich zu spät zur Kenntnis genommen hatte. Zudem, so der VGH – und das ist hier entscheidend – hätte der Eilantrag voraussichtlich wegen der oben erwähnten fehlenden Indizwirkung für ein gewalttätiges Verhalten Erfolg gehabt.

Dass es im Vorfeld des Klimagipfels in Kopenhagen, soweit bekannt, kein Ausreiseverbot gab, ist als ein Erfolg des konsequenten juristischen Vorgehens der Betroffenen gegen die willkürliche Polizeipraxis zu werten. Offensichtlich wollte sich die Polizei nicht erneut die Blöße geben, dass ihre Maßnahmen im Nachhinein durch die Gerichtsbarkeit in aller Deutlichkeit als rechtswidrig kritisiert werden.

Allerdings könnte der Strategiewechsel der Repressionsbehörden auch damit zu tun haben, durch die öffentlichkeitswirksame Festnahme von Hunderten von GipfelgegnerInnen während der Gipfelproteste selbst ihre „Macht“ deutlich sichtbar zu zeigen und dadurch auf potentielle DemonstrantInnen abschreckend zu wirken, anstelle weit im Vorfeld der eigentlichen Protestveranstaltungen an den nationalen Grenzen ohne wirksame Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit Menschen von der Teilnahme an Protesten fernzuhalten.
Dass dieser Plan nicht aufgeht, sondern auch die Praxis der Massenfestnahmen unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen während der Gipfelproteste in Kopenhagen sowohl von der Gerichtsbarkeit als auch in der Öffentlichkeit als rechtswidrig und skandalös angeprangert werden, ist Ziel der Antirepressionsarbeit. Eine Chance, dagegen vorzugehen, sieht die Soligruppe in einem konsequenten Skandalisieren dieser Polizeipraxis in den Gerichtsstuben und auf der Straße.

Kuriosität am Rande:
Für den Fahrer des Wagens war die Fahrt zur Demonstration nach Strasbourg eine Stunde später und 300 Meter weiter auch zu Ende. Die französischen Grenzbeamten sprachen ihm gegenüber ein Einreiseverbot aus. Begründung: In seinem Firmenfahrzeug wäre eine Person mitgereist, die eine Ausreiseuntersagung aus Deutschland bekommen hätte.

Source: Gipfelsoli Presseverteiler