Pressemitteilung Nr. 62/2007 vom 5. Juni 2007
Zwei Eilanträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen
anlässlich des G8-Gipfels abgelehnt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im
Zusammenhang mit für den heutigen Tag geplanten Veranstaltungen
anlässlich des G8-Gipfels zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt.
Der eine Antrag betrifft eine unmittelbar am G8-Zaun geplante Mahnwache
anlässlich des 40. Jahrestags des Sechs-Tage Kriegs zwischen Israel und
einer arabischen Kriegsallianz. Diese Mahnwache war vorinstanzlich nur
unter Beschränkungen zugelassen worden. Das Bundesverfassungsgericht
hat den Eilantrag wegen nicht hinreichender Begründung als unzulässig
abgelehnt; in der Beschwerdeschrift sei nicht dargelegt worden,
inwieweit aufgrund der Beschränkungen von einem schwer wiegenden
Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG auszugehen sei.
(1 BvR 1428/07)
Der andere Antrag betrifft eine in der Nähe der Hauptwache des
Fliegerhorstes Rostock-Laage geplante Demonstration. Diese
Demonstration war vorinstanzlich nur unter Auflagen zugelassen worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, da sich ein
schwerer Nachteil, den es abzuwenden gelte, nicht feststellen lasse.
Dem Beschwerdeführer sei die Durchführung der geplanten Veranstaltung
nicht vollständig verwehrt worden; er könne sie in hinreichender Nähe
zum Flugplatz – etwa 500 Meter von ihm entfernt im Bereich einer
Buswendeschleife – durchführen, wenn auch nicht direkt an dem den Platz
umgebenden Maschendrahtzaun. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darin sieht, dass ohne versammlungsbeschränkende
Maßnahmen die körperliche Unversehrtheit der im Flughafenbereich
anwesenden Personen bedroht sei. Die Annahme der Behörde, es bestehe
die Gefahr körperlicher Übergriffe, sowie das von ihr betonte
Erfordernis, ausreichende Rettungs- und medizinische
Versorgungsmöglichkeiten vorhalten zu müssen, seien
verfassungsrechtlich tragfähig. (1 BvR 1429/07)