Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellt allgemeines Versammlungsverbot um Heiligendamm wieder her, erlaubt aber Demonstration auf der B105
Das Oberverwaltungsgericht hat das o.g. Verbot hinsichtlich einer für den 07. Juni 2007 in Form eines Sternmarsches geplanten Versammlung, deren Route u.a. durch die festgelegten Versammlungsverbotszonen bis vor das Tagungshotel führen sollte, bestätigt und eine teilweise anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25.05.2007
(Az.: 1 B 243/07) abgeändert (OVG M-V, Beschluß vom 31.05.2007, Az.: 3 M 53/07).
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des Versammlungsrechts anlässlich des G8-Gipfeltreffens in Heiligendamm in den festgelegten Zonen I. und II., jedenfalls was die von den Antragstellern dieses Verfahrens angemeldete Versammlung betrifft, rechtmässig und verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragstellern die Durchführung eines Sternmarsches außerhalb der Schutzzone auf der B105 gestattet.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
(Do, 31.05.2007)
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