Aktuelle Information
Neue Einreisebestimmungen ab dem 20.11.2007: Fingerabdrücke und digitale Gesichtsfeldaufnahme
Ab dem 20.11.2007 werden nach Japan einreisenden Ausländern neben Pass und Ein-/Ausreiseformulare zusätzlich biometrische Informationen abverlangt: Die Fingerabdrücke der beiden Zeigefinger des Einreisenden werden eingescannt und eine Digitalaufnahme des Gesichts gefertigt. Es ist daher mit längeren Wartezeiten an den Passkontrollen zu rechnen.
Die Abgabe der biometrischen Informationen bei Einreise in Japan ist zwingend erforderlich. Sollte der Einreisende die Erfassung seiner biometrischen Daten verweigern, so muss er das Land verlassen.
Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen:
1. Personen unter 16 Jahren
2. „Special permanent residents“ (Ethnische Koreaner etc, die nach Unterzeichnung des Friedensvertrages im Jahr 1951 die japanische Staatsangehörigkeit verloren haben),
3. Diplomaten und offizielle Vertreter
4. Personen, die von der Leitung einer nationalen administrativen Körperschaft eingeladen sind
5. Personen, die durch Erlass des Justizministeriums den Personen zu (3) oder (4) gleichgestellt sind
Hinweis bezüglich der Erfassung von biometrischen Daten bei Ausländern, bei der Einreise nach Japan
Bei der Botschaft sind in den letzten Tagen zunehmend Beschwerden von in Japan lebenden Deutschen eingegangen, die die neuen Einreisekontrollmaßnahmen betreffen.
In diesem Zusammenhang weist die Botschaft auf folgendes hin:
Die Erfassung von biometrischen Daten, wie die Gesichtsfeldfotografie und das Einscannen von Fingerabdrücken sind auch in Deutschland und der Europäische Union nicht unbekannt.
Seit etwa zwei Jahren sind deutsche Reisepässe (so genannte Europapässe) mit einen Chip versehen, auf dem ein nach besonderen biometrischen Regeln aufgenommenes Foto der Passinhaberin bzw. des Passinhabers gespeichert ist.
Seit dem 1. November 2007 werden die Fingerabdrücke von deutschen Passantragstellern ebenfalls in diesem Chip gespeichert.
Die Erfassung von biometrischen Daten wie der Gesichtsfeldfotografie und dem Einscannen von Fingerabdrücken bei Ausländern ist auch in der Europäischen Union letztlich beschlossen und wird in den nächsten Jahren umgesetzt werden.
Diese Maßnahmen mögen dem Einzelnen als Beschränkung seiner persönlichen Freiheit erscheinen. Sie dienen jedoch nur der allgemeinen Sicherheit und dem Schutz der Gesellschaft vor Verbrechen.
Informationen zum Visum und zur Aufenthaltserlaubnis sind in verständlichem Englisch anschaulich und ausführlich auf der Webseite des japanischen Außenministeriums (www.mofa.go.jp) dargestellt. Unter „Visa“ findet sich „A Guide to Japanese Visa“, der allen Betroffenen zur Lektüre empfohlen wird. Hier sind auch Anschriften und Telefonnummern zuständiger japanischer Stellen (Auslandsvertretungen, z.B. in Deutschland, Regional Immigration Bureaus in Japan) zu erfahren, Formulare herunterzuladen und Verfahrenshinweise, z.B. über erforderliche Dokumente, zu erhalten. Bei Fragen zu den dort dargestellten Inhalten, wenden Sie sich bitte sogleich an die dort genannten japanischen Stellen (Regional Immigration Bureaus in Japan bzw. japanisches Konsulat oder Botschaft in Deutschland).
Von dieser Webseite sind nachstehend einige Informationen auszugsweise und verkürzt auf Deutsch wiedergegeben. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen kann die Botschaft Tokyo nicht übernehmen, entsprechende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
A. Kurzzeitaufenthalt ohne Arbeitsaufnahme
Deutsche benötigen für einen besuchsweisen Aufenthalt in Japan bis zu 6 Monaten kein Visum einer japanischen Auslandsvertretung, sofern keine entgeltlichen oder gewinnbringenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Visumsfrei sind also z.B. Besuchsaufenthalte zu touristischen Zwecken, Besuch von Bekannten oder Familienangehörigen, aber auch Geschäfts- u.ä. Reisen („business trips ; inspecting or visiting plants, trade fairs, etc.; attending lectures, explanatory meetings, etc.; academic surveys or research presentations;”).
Deutschen, die unter diesen Voraussetzungen ohne Visum anreisen, wird bei der Einreise am Flughafen eine Aufenthaltserlaubnis „Landing Permit“ als „Temporary Visitor“ für zunächst 90 Tage erteilt. Soll der Aufenthalt auf bis zu 6 Monate verlängert werden, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der 90 Tage
1. sich bei der Einwohnermeldestelle der Stadtverwaltung (Ward Office, Town Hall etc.) anmelden. Sie erhalten ein Certificate of Alien Registration. d.h. einen Ausländerpersonalausweis mit Lichtbild, der fortan stets mitzuführen ist;
und
1. die Verlängerung des Landing Permit beim örtlichen Regional Immigration Bureau beantragen.
Die Aneinanderfügung mehrerer visafreier Kurzaufenthalte zur Umgehung der Regelungen für längere Aufenthalte ist nicht zulässig. Wer nach einem visafreien Aufenthalt ausreist und kurz darauf erneut ohne Visum einzureisen versucht, muss mit Einreiseverbot und Festsetzung bis zur Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen.
B. Längere Aufenthalte und Aufenthalte mit Arbeitsaufnahme
Wenn Sie länger als 6 Monate in Japan bleiben wollen oder bei einem kürzeren Aufenthalt eine entgeltliche oder gewinnbringende Tätigkeit ausüben wollen, benötigen Sie zur Einreise ein Visum der japanischen Auslandsvertretung. Japan unterscheidet nicht zwischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der Einreise am Flughafen als „Landing Permit“ erteilt. Dabei werden der Aufenthaltsstatus, ggfs. mit Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme, sowie die Dauer des Aufenthaltes verbindlich festgelegt. Das Visum der japanischen Auslandsvertretung hat den Charakter einer Grenzempfehlung für den Einreisebeamten am Flughafen. Es wird erteilt, nachdem die Auslandsvertretung zuvor mit den japanischen Innenbehörden geklärt hat, mit welchem Status (also z.B. Engineer, College Student, für Cultural Activities oder Designated Activities) ein „Landing Permit“ erteilt werden kann und dass in Ihrem Fall alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind. Im Normalfall wird bei der Einreise am Flughafen das Landing Permit wie im Visum vorgesehen erteilt. Stellt der Einreisebeamte aber fest, dass irgendetwas nicht stimmt, kann er die Erteilung auch verweigern, was jedoch eine seltene Ausnahme darstellt.
Die für die Visumserteilung bei der Auslandsvertretung erforderliche Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn der Interessent ein „Certificate of Eligibility“ vorlegt. Dies kann die Stelle oder Firma in Japan beim Regional Immigration Bureau beantragen, bei der der Interessent tätig werden möchte. Sie muss dabei nachweisen, dass die Voraussetzungen bestehen.
Nach der Einreise ist auch bei diesen Aufenthalten eine Anmeldung bei der Einwohnermeldebehörde und Ausstellung eines Ausländerpersonalausweises erforderlich (s.o. A.).
Das Landing Permit erlischt unabhängig von der darin genannten Gültigkeitsdauer bei der ersten Ausreise (und Sie müssten für die Rückkehr erneut ein Visum beantragen), wenn Sie nicht zuvor beim Regional Immigration Bureau ein Re-Entry Permit beantragen und erhalten. Dies kann für eine einmalige Reise oder für einen längeren Zeitraum und mehrere Reisen erteilt werden. Die Kosten sind entsprechend unterschiedlich.
Einen Sonderfall des längeren und Arbeitsaufenthaltes bildet der Ferienarbeitsaufenthalt für junge Deutsche (einjähriger Ferienaufenthalt in Japan mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes durch Arbeit). Die vorherige Erteilung eines Working-Holiday-Visums durch die japanische Auslandsvertretung ist erforderlich. Für weitere Informationen hierzu wende man sich an die Japanische Botschaft in Berlin oder an JAWHM / Japan Association for Working Holiday Makers (Homepage: www.jawhm.or.jp).
Entsandte Bedienstete deutscher Institutionen mit Dienstpass, einschließlich ihrer Familienangehörigen, benötigen für längere Aufenthalte kein Visum vor der Einreise und unterliegen nicht der Meldepflicht bei den Einwohnermeldeämtern. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Personen, die von deutschen Institutionen an japanische Einrichtungen entsandt werden, z.B. DAAD-Lektoren an japanischen Universitäten.
C: Für alle Aufenthalte gilt
Sie benötigen zur Einreise nach Japan stets einen gültigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Kinderausweis bzw. Kinderreisepass wird anerkannt, bis zum 9. Lebensjahr ohne Lichtbild, vom 10. bis 16. Lebensjahr mit Lichtbild. Der Eintrag eines Kindes im Reisepass eines Elternteils ist ausreichend, wenn dieser Elternteil mit einreist.
Die Einreise mit dem deutschen Personalausweis ist nicht möglich.
Source: www.tokyo.diplo.de