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Tipps der Roten Hilfe zum Umgang mit StrafbefehlenWie verhalte ich mich, wenn ich einen Strafbefehl bekommen habe? Normalerweise folgt nach der von Euch selbstverständlich nicht wahrgenommenen Beschuldigtenvernehmung und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft die Prozesseröffnung. Es gibt aber auch die Möglichkeit, einen Prozess zu umgehen und der/dem Beschuldigten einen Strafbefehl zuzustellen. Das ist quasi ein Urteil ohne eine vorhergehende Verhandlung, dass heißt, der Strafbefehl legt die Rechtsfolgen der Euch vorgeworfenen Tat fest, also beispielsweise, dass ihr 30 Tagessätze à 10 Euro zahlen sollt. Dies wird in letzter Zeit häufiger praktiziert, da die Staatsanwaltschaft darauf hoffen kann, dass mensch sich nicht dagegen wehrt - entweder aus Unwissenheit oder Fristversäumnis. Aus diesem Grund solltet Ihr Euch immer (erst einmal) gegen einen Strafbefehl wehren! In jedem Fall solltet Ihr innerhalb von zwei Wochen (nach Zugang des Strafbefehls) zunächst einen formlosen Einspruch gegen den Strafbefehl bei dem dort bezeichneten Amtsgericht unter Nennung des Aktenzeichens einlegen (Das steht auch alles in der Belehrung, die Ihr mit einem Strafbefehl, quasi als Beipackzettel erhaltet). Dabei müsst und solltet Ihr auch nicht begründen, warum Ihr einen Einspruch einlegt. Der Einspruch kann auch nur auf den Strafausspruch, also die Höhe der Strafe beschränkt werden. Eine solche Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Strafmaßes solltet Ihr aber wirklich erst nach Absprache vornehmen beziehungsweise, wenn Ihr selber Ahnung davon habt. Da Ihr bis in die Hauptverhandlung hinein die Möglichkeit habt, von einem „Teil“einspruch Gebrauch zu machen, solltet Ihr also grundsätzlich immer einen vollumfänglichen Einspruch einlegen. Nach Rücksprache mit einem/einer Anwalt/Anwältin, einer Rechtshilfeorganisation etc. könnt Ihr diesen dann ja immer noch in der Verhandlung begrenzen. Ihr könnt beispielsweise schreiben: Wichtig ist aber wirklich, dass dies innerhalb der zwei Wochen passiert, ansonsten könnt Ihr nicht mehr gegen den Inhalt des Strafbefehls vorgehen, da dieser dann rechtskräftig wird! Entscheidend ist der Posteingang bei Gericht!!! Nachdem also ein Einspruch eingelegt ist, habt Ihr erst einmal Zeit gewonnen, die Ihr nun nutzen solltet, Euch im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise zu beraten und zu informieren. Ihr könnt dies bei Eurer örtlichen Ortsgruppe der Roten Hilfe, Eurem Ermittlungsausschuss oder als Anfrage bei der Adresse: info@rote-hilfe.de machen. Gemeinsam könnt Ihr dann überlegen, ob in Eurem Fall ein/eine Anwalt/Anwältin zu Rate gezogen werden sollte oder ob dies nicht nötig ist. Vielerorts ist es möglich, für eine Strafsache einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht Deines Wohnortes zu beantragen. Dazu musst Du einen Einkommensnachweis, den Mietvertrag und einen Mietzahlungsnachweis und andere Dokumente für Zahlungspflichten (z.B. Unterhalt für Kinder etc.) mitnehmen. Dann kostet die Erstberatung auf jeden Fall nicht mehr als 10 €. Wenn Ihr dafür „zuviel“ Geld habt oder verdient, dann ist mit der Anwältin ein Beratungshonorar zu vereinbaren. Diese sind frei vereinbar, sprich nach oben gibt es keine Grenzen. Als Richtwert sollte jedoch die alte Rechtslage (190,- €) dienen. Ein Erstgespräch sollte 260,- € Beratungshonorar auf keinen Fall überschreiten. Was Ihr noch wissen solltet: |
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