Gewaltmonopol und polizeistaatliche Übergriffe
Viele der nachfolgenden Informationen zum Vorgehen der deutschen Polizei sind besser verständlich, wenn auch die dahinter stehende polizeiliche Ideologie erkannt wird. Der Kernpunkt des polizei- lichen Handelns stellt das sog."staatliche Gewaltmonopol" dar. Demnach darf allein der Staat (im Inland in Form von Polizei) bewaffnet in Konflikte gehen und physische Gewalt gegen all
diejenigen ausüben, die sich nicht an seine Gesetze und Anwei- sungen halten.
Daher wird auch allen anderen das Tragen von Waffen, das Tragen von Schutzkleidung und die Abwehr von Polizeigewalt untersagt und unter Strafe gestellt. Während also PolizeibeamtInnen bewaffnet (Schusswaffe und Polizeiknüppel) und bestens geschützt (Rüstung aus Plastikprotektoren, Helm, Spezialschuhwerk, Schutzschild) in politische und soziale Konflikte marschieren, werden Demonstran- tInnen durch entsprechende Gesetze, Erlasse, aberauch durch simple Demonstrationsauflagen systematisch in eine schwächere Position gestellt.
Bei all dem nun Folgenden darf der allgemeine Hinweis nicht feh- len, dass das Eingreifen der Polizei auch immer vom politischen Kräfteverhältnis vor Ort abhängt. So werden Leute bei Blockaden zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Polizei ohne weitere Gewaltan- wendung weggetragen, zu einem anderen Zeitpunkt werden Blockaden aber mit Schlagstock und Pfefferspray auseinander getrieben.
So werden bei der einen Demonstration Vermummungen nicht geahndet, bei einer anderen kann schon das Tragen einer Sonnenbrille plus Basecap als Grund herhalten, aus der Demo gezogen zu werden.
Dieses unterschiedliche Auftreten kann an eigeninitiativ handeln- den Polizeieinheiten, an übergeordneten Rahmenbefehlen, am schlechten Essen, dem privaten Frust des Einsatzleiters vor Ort oder an anderen Gründen liegen - die die DemonstrantInnen meist gar nicht beeinflussen können.
Umso wichtiger ist daher, sich trotz all der Repressionsandro- hungen nicht die eigenen Widerstands- und Protestformen von der Polizei diktieren beziehungsweise untersagen zu lassen und gemeinsam und solidarisch gegen Polizeigewalt aufzutreten.
Einige wichtige rechtliche Regelungen
Ausweispflicht
In der BRD ist jedeR gesetzlich verpflichtet, Ausweispapiere mit Lichtbild (z.B. Personalausweis, Reisepass) mitzuführen, so dass die Polizei bei einer Kontrolle, die auch verdachtsunabhängig und ohne Anlass erfolgen kann, sofort die Identität feststellen kann. Wenn der/die Betroffene keinen Ausweis dabei hat, ist es nicht unüblich, dass er/sie zur Feststellung der Identität vorläufig auf ein Polizeirevier verbracht und dort bis zu 12 Stunden festgehal- ten wird. Um keinen Vorwand für mehrstündigen Freiheitsentzug zu
liefern, ist es deshalb auf alle Fälle sinnvoll, Papiere dabei zu haben.
Vermummungsverbot
Seit Ende der 1980er Jahre gibt es in Deutschland ein sog. "Vermummungsverbot" auf Demonstrationen. Damit wird Demonstra- tionsteilnehmerInnen untersagt, das eigene Gesicht durch Hilfs- mittel unkenntlich zu machen. Doch gerade als Schutz gegen die auf Demonstrationen üblichen polizeilichen Videoaufzeichnungen, aber
auch zum Schutz gegen neonazistische Anti-Antifa-Filmteams ist oftmals eine Unkenntlichmachung der eigenen Person sinnvoll. Die Polizei nutzt "Verstöße gegen das Vermummungsverbot" gerne als Vorwand, um gezielt in die Menge zu prügeln oder einzelne gewaltsam mittels Greiftrupps herauszuziehen.
Was genau als Vermummung zu gelten hat, wird von der Polizei vor Ort immer wieder unterschiedlich eng oder weit ausgelegt und hat selbstverständlich auch etwas mit dem jeweiligen politischen Kräfteverhältnis auf einer Demonstration zu tun.
Bei Sturmhauben (Motorradmasken) und Gasmasken wird seitens der Polizei ganz klar eine Null-Toleranz-Linie gefahren. Bei Sonnen- brille plus Halstuch/Schal plus Mütze/Hut ist die Gefahr auch recht groß, dass dies zu polizeilichem Einschreiten wegen "Vermum- mung" führt.
Bei Perücken, falschen Bärten, buntbemalten Gesichtern, Latexmas- ken von George W. Bush oder Frankenstein, weißen Plastikmasken etc. kann die Polizei nach eigenem Ermessen auch einschreiten.
Insbesondere bei Aktionsformen wie Clownsarmy oder Straßentheater sollte mensch sich vorher auf den Umgang bei eventuellen Problemen durch die Polizei vorbereiten.
Auch das reine Mitführen von Vermummungsutensilien kann reichen, um jemanden "aus dem Verkehr" zu ziehen.
Die Polizei selbst darf sich übrigens vermummen - und macht davon auch rege Gebrauch.
Uniformierungsverbot
Es ist in der BRD verboten, uniformiert auf Demonstrationen zu gehen. Was genau als Uniformierung zu bewerten ist, liegt faktisch erst einmal im Ermessen der Polizei vor Ort. Untersagt ist dabei nicht nur das Auftreten in einer klassischen Uniform (z. B. Militäruniform), auch das einheitliche Auftreten z.B. in gleich- farbenen Overalls kann damit ggf. unterbunden werden. Das liegt
selbstverständlich wieder im Ermessensspielraum der Polizei vor Ort.
Verbot von Bewaffnung
Es ist verboten, sich auf Demonstrationen zu bewaffnen. Die Palette dessen, was von der Polizei als "Waffe" ausgelegt werden kann, ist ziemlich groß.
Selbstverständlich umfasst das jede Art von Schusswaffen, Messern (auch Taschenmesser, Brotmesser), Totschlägern, Molotowcocktails und ähnlichen Geräten. Darunter fallen aber auch Feuerwerkskörper, Pfefferspray, CS-Gas-Spray, Steine, Zwillen (Steinschleudern), Ketten, Protektorhandschuhe (z. B. mit Quarzsand verstärkte Handschuhe, wie sie in manchen Sportarten und von der Polizei benutzt werden), Knüppel, jede Art von Glasflaschen, Getränke- dosen, Schreckschusspistolen etc. Bei Fahnen- und Transparentstan- gen wird manchmal ebenfalls von der Polizei versucht, daraus "Waffen" zu konstruieren, wenn sie eine bestimmte Länge oder einen bestimmten Durchmesser übersteigen.
Auch Stahlkappenschuhe können in Deutschland auf Demonstrationen als "Waffen" interpretiert werden. Es wäre nicht das erste Mal, dass deswegen Leute in die Gefangenensammelstelle verbracht würden.
Passive Bewaffnung
Hinter dem Begriff der "passiven Bewaffnung" verbirgt sich ein juristisches Konstrukt, mit dem der Selbstschutz vor Polizei- übergriffen verhindert werden soll. Während PolizeibeamtInnen in einer Rüstung aus Plastikprotektoren stecken und durch einen Helm geschützt sind, werden DemonstrantInnen die Möglichkeiten genom- men, sich gegen Verletzungen durch Polizeiknüppel wirkungsvoll zu
schützen.
Als Passivbewaffnung gelten insbesondere Helme (auch Fahrrad- helme), Plastikprotektoren aller Art (Schienbeinschützer, Ell- bogenschützer etc.), Schutzbrillen oder Gasmasken.
Ein Demonstrationszug wie der der tute bianche in Genua 2001 (mit Plastik gepolsterte und behelmte DemonstrantInnen) sind jedenfalls in Deutschland zurzeit undenkbar.
Häufige Repressionsmaßnahmen
Grenzkontrollen und Einreiseverbote
Im Vorfeld der Gipfelproteste muss mit einer Verschärfung der Kontrollen an Grenzübergängen und Flughäfen gerechnet werden. Aufgrund des internationalen Datenaustauschs zwischen den staatlichen Behörden ist es nicht unwahrscheinlich, dass polizei- bekannte AktivistInnen bereits an der Einreise gehindert werden. Eine Möglichkeit ist, möglichst "unauffällig" einzureisen, also in Kleingruppen und dezentem Outfit. Leute aus Nicht-EU-Staaten sollten auf alle Fälle ein gültiges TouristInnenvisum haben. EU-BürgerInnen können ruhig angeben, dass sie Arbeit in der BRD suchen (oder haben). Die viel gepriesene Freizügigkeit bezieht sich ausschließlich auf Arbeit und Dienstleistung, die Einreise für Proteste ist davon nicht gedeckt (siehe auch weiter unten unter Abschiebungen). Ansonsten können sich EU-BürgerInnen bis zu
3 Monate als TouristInnen in der BRD aufhalten.
Für Menschen, die davon betroffen sein werden, wird es eine Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes geben. Die betroffenen Personen werden dort Hilfe bekommen. Die Nummer wird zeitnah zum G8-Gipfel veröffentlicht werden. Soweit es Kooperationen mit einzelnen nationalen oder regionalen Zusammenhängen im Ausland gibt, wird diese Nummer sicher auch schon vor der Abreise nach
Deutschland abrufbar sein.
Personenkontrolle und Durchsuchung
Beliebtes Mittel der polizeilichen Alltagsrepression gegen Linke sind verdachtsunabhängige Personenkontrollen, bei denen anhand des Ausweises die Identität des/der Betroffenen festgestellt und eventuelle Einträge im Polizeicomputer abgerufen werden. Dabei dürfen auch Taschen und Kleidungsstücke durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt werden, wobei die körperliche Durchsuchung (Abtasten etc.) von einer Polizeikraft gleichen Geschlechts vorgenommen werden muss.
Platzverweis
Ein sehr exzessiv genutztes Mittel der Polizei sind Platzverweise. Damit kann Menschen (zeitlich und räumlich begrenzt) der Zugang zu bestimmten öffentlichen oder privaten Orten untersagt werden. Der Geltungsraum kann von der Polizei vor Ort ziemlich flexibel und vage definiert werden. Weil meist Platzverweise nur mündlich ausgesprochen und nicht schriftlich fixiert werden, kann die Polizei sie auch sehr gut in ihrem Sinne auslegen. Wer gegen einen Platzverweis verstößt (also z. B. weiterhin oder erneut an dem verwiesenen Ort weilt), kann in Gewahrsam genommen werden. Deshalb ist es dringend empfehlenswert, zunächst einem Platzverweis nachzukommen, um somit der Gefahr einer Ingewahrsamnahme zu
entgehen.
Festnahme
Die grundlegende Form des Freiheitsentzugs ist die (vorläufige) Festnahme, bei der der Verdacht, eine Straftat oder einen sonstigen Gesetzesverstoß begangen zu haben, vorliegen muss. Folglich kommen Festnahmen in der Regel während oder nach politischen Aktionen vor; die Freilassung erfolgt spätestens um 24.00 Uhr des nächsten Tages, falls nicht einE RichterIn Untersuchungshaft anordnet, was nur bei schwereren Vorwürfen üblich ist.
Bei Nicht-EU-AusländerInnen besteht eine erhöhte Gefahr in Gewahrsam zu verbleiben, der einer Abschiebung vorausgeht. "Typische" Straftat bei Protesten ist der Vorwurf des Landesfriedensbruchs. Eine solche Tat stellt einen Regelaus- weisungsgrund dar, wenn sie aus einer verbotenen oder aufgelösten
Versammlung heraus geschieht. Eine Verurteilung ist nicht zwingend notwendig, um eine solche Ausweisung zu begründen. Die Ausländer- behörden haben einen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung der Begehung einer solchen Tat. Unter Umständen genügt die Anklageschrift für die Abschiebehaft.
Es ist zu befürchten, dass diesbezüglich beschleunigte Verfahren (dazu weiter unten) stattfinden, um eine schnelle Verurteilung sicherzustellen und eine Ausweisung hinreichend begründen zu können. Im Übrigen kann einE AusländerIn bei der - auch erstmaligen - Begehung einer Straftat ausgewiesen und abgeschoben werden. Gemäß dem Wiener Konsularübereinkommen habenNicht-EU- AusländerInnen ein Anrecht auf Benachrichtigung ihrer Botschaft; wird der Gebrauch dieses Rechts verweigert, ist die Handlung der Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts rechtswidrig.
Unterbindungsgewahrsam
Am Rand oder vor Beginn von größeren Demos werden AktivistInnen außerdem häufig präventiv in so genannten Unterbindungsgewahrsam genommen, weil die Polizei ihnen unterstellt, demnächst Straftaten begehen zu wollen. Meist sind davon Menschen betroffen, zu denen Einträge über frühere Strafanzeigen oder Verurteilungen in der Polizeidatenbank vorliegen. Im Zuge der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Repressionsorgane kann es durchaus sein, dass auch auf Daten zu Gesetzesverstößen in anderen Staaten zugegriffen
werden kann.
Die Dauer des Unterbindungsgewahrsams ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt und beträgt in Mecklenburg- Vorpommern bis zu 10 Tage, wenn die Polizei Anzeichen zur Begehung einer Straftat sieht; zur einfachen Gefahrenabwehr darf der/die Betroffene nur bis zu 3 Tagen festgehalten werden (obwohl die Bundespolizei bis zu 4 Tage auferlegen darf). Der Gewahrsam (ebenso wie ein Platzverweis) ist nach Polizeirecht theoretisch nur so lange zulässig, wie eine Gefahr besteht. Anschließend entfällt sofort die Grundlage für die Maßnahme.
Schnellverfahren
Im deutschen Strafrecht gibt es die Möglichkeit, Menschen in einem so genannten beschleunigten Verfahren abzuurteilen. Danach können Menschen direkt nach der Festnahme dem Gericht vorgeführt und verurteilt werden. Die Voraussetzungen sind, dass die Sachlage einfach und die Beweislage klar sind. Wann dies der Fall ist, werden wohl die Gerichte entscheiden. Die Rechtsstaatlichkeit eines solchen Verfahrens ist quasi ausgeschlossen. Zeugenaussagen können verlesen und darauf dann auch eine Verurteilung gestützt werden. Einer solchen Verlesung müssen die Betroffenen immer widersprechen, dann dürfen diese "Beweise" nicht verwertet werden! Erst bei einer zu erwartenden Verurteilung von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe ist einE RechtsanwältIn hinzuziehen. Nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention haben AusländerInnen das Recht auf ein Gerichtsverfahren in ihrer Muttersprache.
Abschiebungen
Nicht-EU-AusländerInnen, die in die BRD einreisen, benötigen einen Pass und ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel sowie ausreichende Geldmittel für ihren Eigenbedarf. Wenn dies nicht vorliegt, sind diese Personen illegal eingereist und somit vollziehbar ausreise- pflichtig. Die illegale Einreise stellt auch einen Haftgrund (bei Verdacht der Nicht-Befolgung einer Aufforderung bzw. Verfügung zum Verlassen der BRD) für die Abschiebehaft dar. Im Regelfall dauert
die behördliche Abschiebung oder Ausweisung mindestens eine Woche, aufgrund der undurchsichtigen Rechtslage vor und während des Gipfels ist aber eine unmittelbarere Zurückweisung an der Grenze (auch in der Bahn oder am Flughafen) zu erwarten.
Etwas anders ist es mit AusländerInnen, die aus einem EU-Staat stammen. Diese genießen normalerweise Freizügigkeit innerhalb der EU. Aber auch hier gibt es Einschränkungen. Da die EU vorrangig eine Wirtschaftseinheit darstellt, sind nur ArbeitnehmerInnen absolut freizügigkeitsberechtigt. Menschen, die aus anderen Gründen in die BRD einreisen, haben bei der Einreise (es werden wieder Grenzkontrollen in der Zeit des Gipfels stattfinden!) ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt nachzuweisen. Ebenso kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Einreise verweigert werden. Wegen der unklaren Rechtsbegriffe ist zu befürchten, dass es massenweise zu Einreiseverweigerungen kommen wird, die nur durch anwaltlichen Beistand behoben werden können. Dafür wird ein ständig erreichbarer anwaltlicher Notdienst eingerichtet.
Typische Anklagepunkte/Vorwürfe
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Hier handelt es sich um einen der typischen Paragraphen des Strafgesetzes, den PolizeibeamtInnen nach Festnahmen nutzen, wenn ihnen keine bessere Anklage einfällt. Widerstand kann ziemlich weit ausgelegt werden: das aktive (Ab-)Wehren einer Polizei- maßnahme, das Festhalten bei einem Festnahmeversuch, sogar das Gewichtverlagern bei einer Sitzblockade. Gerne genutzt wird der
Widerstandsparagraph auch als Revanche, wenn Opfer von Polizeigewalt selbst gegen PolizeibeamtInnen Anzeige stellen.
Landfriedensbruch
Einer der üblichen Anklageparagraphen bei Demonstrationsdelikten ist der des Landfriedensbruchs. Wer sich in einer Menge aufhält, aus der unfriedliche Aktionen (z. B. die Verteidigung gegen Polizeiübergriffe) stattfinden, kann damit belangt werden. Auch die Teilnahme an einer nichtgenehmigten oder polizeilich aufgelösten Demonstration kann damit verfolgt werden. Häufig wird
Landfriedensbruch mit einer Anklage wegen Körperverletzung oder
Sachbeschädigung kombiniert.
Nötigung
Dieser Vorwurf erfolgt meist im Zusammenhang mit Blockaden, die auch rein symbolischer Art sein können. In Abhängigkeit von den äußeren Umständen kann noch eine Anzeige wegen (schweren) Eingriffs in den Straßen- bzw. Schienenverkehr hinzukommen.
Bevor eine Blockade geräumt werden darf, ist die Einsatzleitung verpflichtet, die AktivistInnen dreimal zum freiwilligen Verlassen aufzufordern, was aber nicht immer eingehalten wird. Das Gleiche gilt für Räumungen von besetzten Gebäuden oder Grundstücken, bei denen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs droht.
Verbotene linke Symbole
Es gibt einige linke Symbole, die in Deutschland verboten sind und zu polizeilichen Übergriffen führen können. Konkret sind dies: Logo der Freien Deutschen Jugend (FDJ, 1952 in Westdeutschland verboten), das Logo der Roten Armee Fraktion (RAF), die Logos der (ehemaligen) kurdischen PKK und der ERNK sowie Abbildungen von Abdullah Öcalan, die Logos der türkischen linken Parteien
DHKP-C und Dev-Sol. In verschiedenen deutschen Regionen wurde in letzter Zeit auch versucht, das antifaschistische Symbol des zerbrochenen Hakenkreuzes bzw. des durchgestrichenen Hakenkreuzes zu verbieten und als "Werbung für den Nationalsozialismus" unter Strafe zu stellen.
Auch bei bestimmten Slogans oder Bildern greift die Polizei öfter mal zu, so u.a. bei dem Kürzel ACAB (All cops are bastards), bei Publikationen, auf denen z.B. der US-amerikanische Präsident oder sein Kriegsminister als Terrorist bezeichnet werden, bei Aktionen, auf denen christliche Symbole "beleidigt" werden. Während des letzten Papst-Besuches (Sommer 2006 in Bayern) wurde jedes
papstkritische Plakat als Vorwand für ein "niedrigschwelliges Eingreifen" der Polizei genommen.
Das Verhöhnen der bundesdeutschen Staatssymbole (z. B. durch bildliche Assoziationen einer Kontinuität mit dem National- sozialismus) und das Verbrennen der schwarz-rot-goldenen Bundes- flagge sind ebenfalls gesetzlich sanktioniert und können zu poli- zeilichem Eingreifen führen.
Aber wie bei vielem anderen auch liegt es v. a. an der Polizei vor Ort, ob und ggf. wie sie tätig wird.
Ausrüstung der Polizei und Einsätze bei Demos
Polizeiuniformen
In der BRD ist die Polizei dem Landesrecht untergeordnet, so dass jedes der 16 Bundesländer eine eigene Polizei mit eigenen Polizeigesetzen hat. In der Regel gleichen sich die einzelnen Polizeigesetze langsam an, indem gemeinsame Beschlüsse der Innenministerkonferenz der Länder schrittweise umgesetzt werden.
Neben diesen Landespolizeien gibt es auch eine Bundespolizei (bis vor kurzem noch unter dem Namen Bundesgrenzschutz), die einem bundespolizeilichen Gesetz untersteht. Die einzelnen Bundesländer können vom Bund und den übrigen Bundesländern bei anstehenden Demonstrationen oder sonstigen Großereignissen Polizeikontingente abrufen, die ihnen dann als Hilfstruppen zur Verfügung gestellt werden. All diese Einheiten haben sich dann nach dem Polizeirecht des jeweiligen Bundeslandes zu verhalten.
Die Bundesländer haben wie auch die gesamte Bundespolizei spezielle Einheiten zur Aufstandsbekämpfung, speziell geschult und trainiert für Einsätze auf Demonstrationen.
Früher waren alle Polizeieinheiten in Grüntönen, mittlerweile haben einige Bundesländer (aufgrund einer EU-weiten Angleichung) zu blauen Uniformen gewechselt bzw. gehen schrittweise diesen Farbwechsel. Daneben gibt es immer wieder einzelne Einheiten, die schwarze oder graue Uniformen tragen und damit etwas für Irritation sorgen: es handelt sich dabei um bestimmte Sonder- einheiten einzelner Bundesländer, die sich außer durch die anormale Farbwahl aber kaum von den übrigen Polizeieinheiten unterscheiden.
Einen Sonderfall haben wir noch bei der sog. GSG 9 (Grenzsicherungsgruppe 9), einer Spezialeinheit der Bundespolizei zur Terrorbekämpfung. Die GSG 9 wird allerdings nur höchst selten direkt bei Demonstrationsgeschehen eingesetzt (so z. B. 1986 am Bauzaun der Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf, Bayern).
Das einzig brauchbare Mittel, um die Polizeieinheiten zu unterscheiden, sind die Länderwappen auf den Ärmeln der Polizeiuniformen sowie die PKW-Kennzeichen(erfordert etwas Übung). Dennoch ist es sinnvoll, sich alle anderen Kennzeichen(Helmfarbe, Klebezeichen auf dem Helm oder auf dem Rücken, Bewaffnung, Uniformfarbe) bei Polizeiübergriffen zu merken, da es bisher keine
individuellen Dienstnummern gibt.
Polizeiliche Einsatzmittel und Polizeibewaffnung
Die Polizei unterscheidet bei ihrer Ausrüstung zwischen Waffen und
Einsatzmitteln. Diese Unterscheidung ist aber ziemlich willkürlich und letztlich für uns auch weniger von Belang. Als Polizeiwaffen sind folgende im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugelassen: Dienstpistole oder -revolver, Maschinengewehr, Blendschock- granaten, Polizeiknüppel und Tonfa. Der Gebrauch von Schusswaffen ist theoretisch auf extreme Ausnahmesituationen beschränkt und
sollte bei Demonstrationen nicht vorkommen, kann aber trotzdem nicht völlig ausgeschlossen werden. Nicht zugelassene Waffen sind Teaser oder Elektroschocker sowie Gummigeschosse.
Als Einsatzmittel stehen der Polizei Polizeihunde, -pferde, Wasserwerfer, Räumpanzer, Fesseln, Zäune und Absperrgitter, Hub- schrauber, Pfefferspray, Tränengas, Schutzschild, Schutzrüstung aus Plastik, Helm, verschiedenes technisches Gerät sowie Sprengmittel (nur gegen Sachen) zur Verfügung.
Kennzeichnungspflicht für PolizeibeamtInnen
In Deutschland tragen PolizeibeamtInnen keine öffentlich sichtbaren Dienstnummern o. ä. Damit soll verhindert werden, dass gegen einzelne BeamtInnen bei Dienstvergehen (z. B. besonderer Brutalität) Klage erhoben werden kann. Da die PolizeibeamtInnen uniformiert und im Einsatz häufig durch Helm, Kinnschutz oder gar Sturmhaube vermummt sind, wird eine Identifizierung der TäterInnen weitgehend verunmöglicht. Dementsprechend ungeniert wird auch
die Staatsgewalt mittels Polizeiknüppel oder anderen Waffen durchgesetzt.
Grundsätzliches zu Polizeieinsätzen bei Demonstrationen
Auf dem Papier besteht in der BRD Versammlungsfreiheit, und die Polizei ist zu Deeskalation und Versammlungsfreundlichkeit angehalten. In Wirklichkeit aber gehören Einschüchterungsversuche (z. B. durch breite Kontrollen im Vorfeld), Behinderung der Veranstaltung (z. B. durch Spalier) und Übergriffe auf Teilnehmer- Innen zur Normalität. Letztere richten sich besonders häufig gegen
Einzelpersonen, die vermeintlich gegen das Vermummungsverbot oder Demoauflagen verstoßen oder denen eine andere Straftat unterstellt wird. Dabei kommen hauptsächlich Greiftrupps zum Einsatz, die die Verdächtigen aus der Versammlung herauszuholen versuchen.
Hält sich die ganze Demonstration oder eine größere Gruppe nicht an polizeiliche Anweisungen oder das Versammlungsrecht, versuchen meist gut gepanzerte Polizeieinheiten, bisweilen verstärkt durch Hunde- oder Pferdestaffeln, durch Schlagstock- oder Tränengas- einsatz die Menge zurückzudrängen. Nur bei großen Veranstaltungen werden auch Räumpanzer und Wasserwerfer aufgefahren.
Riotcops
Seit einigen Jahren hat sich in den meisten Bundesländern die Einrichtung von sog. "Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten" (BFE) bzw. ähnlichen Polizeieinheiten durchgesetzt. Dies sind gesonderte Polizeieinheiten, die in kleineren Grüppchen agieren und speziell für Demonstrationen ausgebildet sind.
Zu jeder dieser Einheiten gehört ein eigenes Videodokumentations- team. Im "Idealfall" werden dort zuerst die Straftaten per Video festgehalten, um dann schnell und gezielt einzelne aus dem Demon- strationsgeschehen zu verhaften. Die BFE agieren meist relativ autonom und zeichnen sich durch systematische physische Gewaltan- wendung aus. Bewaffnet sind sie meist mit dem Tonfa und mit
speziellen gehärteten Protektorenhandschuhen, die sie ebenfalls sehr wirkungsvoll als Schlagwaffe benutzen können.
Helikoptereinsatz
Hubschrauber werden bei Großdemonstrationen zu dreierlei Zwecken eingesetzt:
1. Aufklärung und Dokumentation mittels Videoaufnahmen,
2. schneller Transport von Einsatztruppen,
3. Lärmerzeugung und Ablenkung.
Gerade der letzte Punkt wird häufig gerne übersehen. Durch den Rotorenlärm der
Helikopter wird die Kommunikation am Boden erschwert, weshalb gerade in entscheidenden Situationen (z. B. gezielte Polizei- übergriffe an verschiedenen Stellen einer Demonstration, Räumung von Polizeikesseln) die Polizei auch davon Gebrauch macht.
Die Erfahrung zeigt auch, dass Helikopter gerade auch zur psychi- schen Zermürbung eingesetzt werden, z. B. indem sie nachts über Aktionscamps fliegen.
Einsatz von Wasserwerfern
Wasserwerfer werden v. a. zum Auseinandertreiben von Menschenmengen eingesetzt.
Auch Tränengas kann dem Wasser als Zusatz beigemengt werden.
Einsatz von chemischen Kampfstoffen
"Was im Kriege verboten ist, ist im Inland erlaubt." Nach diesem Grundsatz handelt der bundesdeutsche Staat, wenn es um den Einsatz von chemischen Kampfstoffen geht. Durch internationale, von Deutschland unterzeichnete Verträge ist deren Einsatz im Kriege nämlich untersagt. Im Inland jedoch werden mehrere chemische Kampfstoffe von der Polizei eingesetzt. Üblich sind Tränengas
(CN- und CS-Gas) sowie Pfefferspray. Tränengas wird in verschie- denen Formen eingesetzt, entweder als per Hand zu werfende oder durch Spezialgewehre verschießbare Kartuschen, als Beimischung im Wasserstrahl von Wasserwerfern oder als handliches chemical mace mit einem gezielten, gebündelten Strahl.
Pfefferspray scheint bei der Polizei gerade ziemlich beliebt zu sein, jedenfalls gibt es viele Polizeieinheiten, die zusätzlich damit ausgerüstet sind und das Zeug auch ausgiebig einsetzen. Dabei schrecken sie (wie beim chemical mace) nicht davor zurück, mit dem Kampfstoff direkt auf Mund, Nase und Augen zu zielen.
Polizeikameras und eigenes Filmen
Die Polizei filmt grundsätzlich auf Demonstrationen in Deutschland. Dabei werden zum einen spezielle Polizeifahrzeuge mit fest installierten Videokameras eingesetzt, zum anderen Video- Handkameras benutzt, aber auch verdeckte Kameraaufzeichnungen von PolizistInnen in Zivilkleidung oder Filmaufnahmen aus Helikoptern sind üblich. Es ist davon auszugehen, dass gerade bei größeren oder internationalen Demonstrationen die gefertigten Videoauf- zeichnungen genutzt werden, um DemonstrantInnen im Nachhinein zu kriminalisieren.
Wer selbst polizeiliches Handeln fotografiert oder videodo- kumentiert, kann schnell handfesten Ärger mit der Polizei bekommen. Obgleich es vollkommen rechtens ist, polizeiliches Handeln zu dokumentieren, wollen sich die polizeilichen Prügeltrupps ungern dabei filmen lassen und greifen dann unter
dem Vorwand, ihr "Recht am eigenen Bild" zu schützen, zur Selbstjustiz (Entfernen des Films, Zerstörung der Kameras). Das kann sowohl DemonstrationsteilnehmerInnen als auch Berufsjour- nalistInnen treffen, wobei sie bei letzteren etwas zurückhaltender agieren. (Es lohnt sich also, evtl. einen offiziellen Journalis- tInenausweis zur Hand zu haben.)
Übrigens ist es gängige Praxis, dass die Polizei auch Filme am Rande von Demonstrationen beschlagnahmt, um mit diesen dann nachträglich DemonstrationsteilnehmerInnen zu kriminalisieren.
Einkesselung von Demos
Schon bei geringen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz oder einer vermeintlich vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann die Einsatzleitung größere Gruppen von AktivistInnen oder ganze Demonstrationen einkesseln lassen.
Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen kann ein dichtes Spalier dazu dienen, dass Menschen sich nur eingeschränkt der Demo anschließen oder sie verlassen können. Da außer dieser Zugangsbehinderung auch die Außenwirkung stark beeinträchtigt wird, indem z. B. Flugblätter nur schwer verteilt werden
können und Transparente nicht zu sehen sind, gilt diese Maßnahme in der Regel als rechtswidrig, woran sich die Polizei aber nicht weiter stört. Immer häufiger muss die Demo ihre geplante Route in dieser "einschließenden polizeilichen Begleitung" ablaufen ("Wanderkessel").
Zum anderen kommen Kessel oft bei Masseningewahrsamnahmen zum Einsatz, wenn etwa
aus einer Gruppe von Menschen heraus angeblich strafbare Handlungen begangen wurden oder sie als Gefahrenpotenzial betrachtet wird. Die betroffenen AktivistInnen sind damit kollektiv in vorläufigem Gewahrsam und dürfen über einen längeren Zeitraum die umstellte Gruppe nicht verlassen. Nicht unüblich
ist, dass die Polizei alle Eingekesselten abfilmt und mit Aufnahmen von vorherigen Aktionen abgleicht, um eventuell gleich Leute festnehmen zu können.
Während der Kessel manchmal ohne weitere Repressionsmaßnahmen aufgelöst wird, werden in vielen Fällen die Personalien alle TeilnehmerInnen aufgenommen und Anzeige gestellt.
Einige Infos zum Versammlungsrecht
Anmeldepflicht
In der BRD müssen Kundgebungen und Demonstrationen 48 Stunden vor Beginn der öffentlichen Mobilisierung beim Ordnungsamt angemeldet werden. In der Anmeldung müssen Thema/Anlass, Datum, Zeitplan, Ort bzw. geplante Route sowie der/die VersammlungsleiterIn (mit Realnamen!) angegeben werden, wobei letztereR meist mit dem/der AnmelderIn identisch ist. Zwar sind politische Versammlungen
aufgrund der allgemeinen Versammlungsfreiheit nicht grundsätzlich
genehmigungspflichtig (für ein Verbot müssen triftige Gründe vorliegen), aber die Behörden ändern häufig wichtige Rahmen- bedingungen und schränken z. B. durch die Verlegung in weniger belebte Stadteile die Öffentlichkeitswirksamkeit ein oder erteilen groteske Auflagen.
Spontandemos, die kurzfristig auf einen aktuellen Anlass reagie- ren, müssen nicht angemeldet werden. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass die Polizei darauf besteht, dass einE VersammlungsleiterIn benannt wird, wobei die rechtliche Grundlage dieser Praxis sehr zweifelhaft ist.
Der/Die VersammlungsleiterIn ist für die Abläufe auf der Demo verantwortlich und muss eventuelle Auflagen gegenüber den TeilnehmerInnen über Lautsprecher bekannt geben und mit Hilfe von OrdnerInnen durchsetzen. Droht die Situation komplett zu eska- lieren, sollte die Versammlungsleitung unbedingt die Veranstaltung durch eine laute Durchsage auflösen und sich vom Ort des Geschehens entfernen. Nur dann kann er/sie nicht mehr für die Ereignisse haftbar gemacht werden.
Allerdings gilt dann auch nicht mehr die angebliche Versammlungsfreundlichkeit der Polizei, und die Teilnahme an einer aufgelösten (ebenso wie an einer verbotenen) Demonstration stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Auflösung der Demo sollte also wirklich nur in Ausnahmesituationen erwogen werden.
Demonstrationsauflagen
Im Austüfteln von restriktiven und teilweise absurden Demonstrationsauflagen sind Polizei und andere staatliche Stellen in den letzten Jahren ziemlich kreativ geworden. Verstöße gegen diese Auflagen können den Abbruch der Demonstration oder Polizeiübergriffe zur Folge haben. Demonstrationsauflagen
der letzten Jahren waren immer mal wieder: Verbot von Seitentransparenten, Verbot der akustischen Beschallung bzw. entsprechende Dezibel-Höchstgrenzen, bestimmte Mindestabstände zwischen Demonstrationsblocks (um dort als Polizei besser die Demonstration spalten zu können), Verbot von Transparenten einer
bestimmten Größe, Verbot des Mitführens von Seilen am Rand der Demo usw.
Das Problem bei den meisten Demonstrationsauflagen ist, dass sie erst 48 Stunden vor der angemeldeten Demonstration ausgesprochen werden und dass bis zum Demobeginn meist nicht mehr erfolgreich von dem/der AnmelderIn dagegen geklagt werden kann.
Versammlungsverbote
Neben den bekannten Bannmeilen um Parlamente und Regierungs- bezirke, in denen Demonstrationen dauerhaft verboten sind, kann über ein bestimmtes Gebiet für einige Tage oder gar Wochen ein pauschales Versammlungsverbot verhängt werden, wenn die Behörden die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" in Gefahr sehen.
Alle Menschengruppen, die sich innerhalb dieses Zeitraums in der betroffenen Zone aufhalten und von der Polizei als potenzielle DemonstrantInnen betrachtet werden, müssen folglich mit ent- sprechenden Repressionsmaßnahmen (Festnahme, Bußgeld) wegen Teilnahme an einer verbotenen Versammlung rechnen.
Dagegen hilft nur Solidarität
Wie zu sehen ist, gibt der bürgerlich-kapitalistische Staat seiner Polizei viele Möglichkeiten an die Hand, soziale und politische Proteste zu unterdrücken und zu behindern. Durch das Herausgreifen Einzelner wollen Staat und Reaktion exemplarisch gegen linke Politik vorgehen. Dieser Strategie liegt die Isolierung bestimmter Personen/Gruppen von anderen Teilen der Linken und der
Gesellschaft zugrunde. Die Rote Hilfe setzt diesem Isolierungs- und Spaltungsversuch das Prinzip der Solidarität entgegen. Der von den Herrschenden betriebenen Spaltung und Einschüchterung wollen wir gemeinsam (jenseits aller innerlinken Differenzen hinsichtlich politischer Theorie und Praxis) entgegentreten und damit alle ermutigen, weiterhin für ihre politischen Ziele zu kämpfen.
Solidarität ist eine Waffe!
(Februar 2007)
Kontakt zur Roten Hilfe:
Rote Hilfe e.V.
Bundesvorstand
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