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Generalbundesanwältin ermittelt nach Anschlägen in Elbvororten gegen G-8-GegnerHamburger Abendblatt 1. Februar 2007 Im Fall der erneuten Anschläge von militanten G-8-Gipfelgegnern in Hamburg hat Generalbundesanwältin Monika Harms jetzt das Verfahren an sich gezogen. Das bestätigte Frank Wallenta, Sprecher der Bundesanwaltschaft, dem Hamburger Abendblatt. "Wir ermitteln wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", sagte Wallenta gestern auf Anfrage. Zur Begründung verwies der Staatsanwalt auf den Gesamtzusammenhang der Anschläge: Die Taten hätten fast zeitgleich an zwei Orten stattgefunden. Zudem würde das Bekennerschreiben Rückschlüsse auf die Beteiligten zulassen. Bei einem Brandanschlag war, wie berichtet, in der Nacht zum vergangenen Freitag der Dienst-Mercedes eines Vorstands der ThyssenKrupp Marine Systems AG in Groß Flottbek in Flammen aufgegangen. Fast zeitgleich warfen Unbekannte Farbbeutel gegen das Nienstedtener Privathaus eines anderen Schiffbau-Managers des Unternehmens. Zu der Tat bekannten sich militante Gegner des G-8-Gipfels im kommenden Juni in Heiligendamm. Bislang gibt es keine heiße Spur zu den Tätern - so, wie nach mehreren ähnlichen Taten in der Vergangenheit. Die Übernahme der Ermittlungen jetzt durch Deutschlands höchste Anklägerin hatte sich bereits angedeutet, nachdem Bundesanwälte bereits das Verfahren nach dem Brandanschlag auf Finanzstaatssekretär Thomas Mirow (SPD) an sich gezogen hatten. Bislang Unbekannte hatten in der Nacht zum zweiten Weihnachtsfeiertag den Mini Cooper von Mirows Ehefrau angezündet, die Flammen griffen zudem auf das Wohnhaus der Familie in Winterhude über. Verletzt wurde niemand. Auch in diesem Fall wird nach einer ähnlichen Bekennung wegen des Verdachts einer terroristischen Vereinigung ermittelt. Zum Ermittlungsstand im Mirow-Fall wollte sich Wallenta gestern nicht äußern. Eine terroristische Vereinigung ist nach Paragraf 129a des Strafgesetzbuchs ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die Straftaten verüben, um ein gemeinsames politisches Ziel zu erreichen. Der umstrittene Paragraf, ein Relikt aus den RAF-Zeiten der 70er-Jahre, wurde zuletzt im Rahmen der internationalen Terrorismusbekämpfung Ende des Jahres 2003 verschärft und erweitert auf ausländische Organisationen. Das Strafmaß für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung reicht bis zu zehn Jahren Haft. |
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