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Haftbefehle gegen vier mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe (mg)"Presseerklärung der Bundesanwaltschaft vom 02.08.2007 - 18/2007 Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am gestrigen Abend (1. August 2007) Haftbefehle gegen vier Beschuldigte unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erlassen. Bei den Beschuldigten handelt es sich um folgende - sämtlich in Berlin wohnhaften - deutschen Staatsangehörigen
Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sind die drei Beschuldigten Florian L., Oliver R. und Axel H. dringend verdächtig, in den frühen Morgenstunden des 31. Juli 2007 in Brandenburg/Havel als Mitglieder der linksextremistischen „militanten gruppe (mg)“ versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen. Sie wurden vorläufig festgenommen, nachdem sie mehrere Brandsätze unter drei Bundeswehrfahrzeugen abgelegt und gezündet hatten. Die Brandsätze konnten von Polizeibeamten noch so rechtzeitig entfernt werden, dass es zu keinem Übergreifen des Feuers auf die Fahrzeuge selbst kam. Diese hat sich unter der Bezeichnung „militante gruppe“ seit 2001 zu einer Vielzahl von Anschlägen bekannt. Erklärtes Ziel der Vereinigung ist es, durch ständige militante Aktionen die gegenwärtigen staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen zugunsten einer kommunistischen Weltordnung zu beseitigen. Allein im Jahr 2006 beging die „mg“ acht Anschläge, darunter ein Anschlag auf das Gebäude des Polizeipräsidiums in Berlin-Tempelhof, wo sich zur Tatzeit auch Personen aufhielten. Der Beschuldigte Andrej H. ist gleichfalls dringend verdächtig, Mitglied der „mg“ zu sein. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache umfassender konspirativer Kontakte und Treffen insbesondere mit dem Beschuldigten Florian L.. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt; über diese Erklärung hinausgehende Auskünfte können beim derzeitigen Stand der Ermittlungen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht erteilt werden. |
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