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PRESSEERKLÄRUNG zu den HausdurchsuchungenPRESSEERKLÄRUNG § 129a-Verfahren in Norddeutschland gegen „linke Szene“ Hausdurchsuchungen in Bad Oldesloe, Hamburg und Berlin Aktivitäten als Globalisierungs- und Militarismusgegner als Anhaltspunkt für Hausdurchsuchungen Ermittler betreiben verfassungswidrige Aufweichung von Durchsuchungsvoraussetzungen Grundlage der Durchsuchungen vom 19.06.2007 in Berlin wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB waren lediglich Bekanntschaften zu weiteren Beschuldigten und legales politisches Engagement Die Generalbundesanwaltschaft ließ am Dienstag den 19.06.2007 insgesamt vier Objekte in Berlin durchsuchen. Anlass der Durchsuchungen sind Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB gegen zwei Berliner Beschuldigte. Eine Woche zuvor wurden in Schleswig-Holstein und Hamburg bereits zahlreiche Durchsuchungen vorgenommen, die sich gegen neun weitere Beschuldigte richteten. Unter wechselnden Gruppenbezeichnungen sollen die Beschuldigten insgesamt vier Brandanschläge in den Jahren 2002, 2004 und 2006 auf Fahrzeuge der Bundeswehr und eine Firma, die an Rüstungsprojekten beteiligt gewesen sei, verübt haben. Dabei seien die Anschläge in Glinde (2002), Bad Oldesloe und Berlin (2004) sowie erneut Bad Oldesloe (2006) begangen worden. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht festgeschrieben, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer begangenen Straftat vorliegen müssen. In den vorliegenden, größtenteils wortidentischen Durchsuchungsbefehlen wird der Tatverdacht gegen einen Beschuldigten beispielsweise daraus abgeleitet, dass er mit weiteren Beschuldigten bekannt sei und sich als Globalisierungs- und Militarismusgegner engagiert habe. Dass Bekanntschaften und politisches Engagement keineswegs tatsächliche Anhaltspunkte für das Begehen einer Straftat sind, liegt auf der Hand. Als Beispiele für das Fehlen ernsthafter Anhaltspunkte sollen zwei Beispiele aus den vorliegenden Durchsuchungsbeschlüssen genannt werden: Rechtsanwalt Daniel Wölky (Berlin): Rechtsanwalt Alexander Hoffmann (Kiel): Kiel, Berlin 21.06.2007 Rechtsanwalt Alexander Hoffmann Rechtsanwalt Daniel Wölky |
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