Presseerklärung von Rechtsanwältin Britta Eder und Rechtsanwalt
Alexander Hoffmann
Am 13 Juni 2007 kam es zu Hausdurchsuchungen bei 11 AntifaschistInnen
aus dem Raum Oldesloe. Ihnen wurden seitens der Bundesanwaltschaft (BAW)
drei Anschläge auf Fahrzeuge der Bundeswehr und deren
Zuliefererunternehmen sowie die Bildung einer terroristischen
Vereinigung vorgeworfen. Auf Beschwerde der von Hausdurchsuchungen und
Kriminalisierung Betroffenen stellt das Landgericht Flensburg nun auch
in diesem Verfahren fest, dass ein Anfangsverdacht nach § 129a von
vornherein nicht gegeben war und daher die Durchsuchungsbeschlüsse des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) und die daraufhin
erfolgten Hausdurchsuchungen bei den Betroffenen rechtswidrig waren.
Wie schon beim Vorgehen der Behörden bei weiteren 129a Vorwürfen und
Hausdurchsuchungen im gleichen Zeitraum, rund um den G8 Gipfel in
Heiligendamm, stellt sich auch hier letztendlich die Rechtswidrigkeit
der Maßnahmen der Generalbundesanwaltschaft heraus. In weniger als 5%
der 129a Verfahren gegen Linke kommt es nach der Eröffnung der
Untersuchungen überhaupt zu einem Verfahren, bei nur ca.1% zu einer
Anklage. “Der § 129a ist ein Gesinnungsparagraph — und wird seitens der
Generalbundesanwaltschaft auch so genutzt. Er diente, wie so oft zuvor,
auch in diesem Fall, wie das Landgericht Flensburg durch sein Urteil
bestätigt, hauptsächlich zum Aushorchen und Kriminalisieren
ungewünschter oppositioneller Gruppen und deren Umfeld”, so Alexander
Hoffmann, Rechtsanwalt.
Hausdurchsuchungen sowie weitere Maßnahmen im Rahmen dieses 129a
Verfahrens, wie z.B. großer Lauschangriff, ständige Überwachung, Verhöre
an Arbeits- und Ausbildungsplätzen und im persönlichen Umfeld, sowie die
pauschale Kriminalisierung, greifen erheblich in Grund- und
Freiheitsrechte ein. Das betrifft u.a. das Recht auf Unversehrtheit der
Wohnung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. “Das Urteil
ist rein rechtlich natürlich ein großer Erfolg und zeigt einmal mehr die
Rechtswidrigkeit und Willkür des Agierens der Bundesanwaltschaft. Die
Maßnahmen bei Verdacht auf § 129 a bedeuten für die Betroffenen jedoch
auch eine erhebliche Schädigung der Privatsphäre und einen gravierenden
Eingriff in deren Lebenswelten. Für derartige, sogenannte immaterielle
Schäden und Folgen eines solchen Verfahrens wird aber in keiner Weise
eine Wiedergutmachung gewährt”, kommentiert Rechtsanwältin Britta Eder
das Urteil.
Mit diesem Urteil, dass die Rechtswidrigkeit und den mangelnden
Anfangsverdacht feststellt, ist die Repression für die Betroffenen noch
nicht zu Ende. Das Ermittlungsverfahren wurde immer noch nicht
eingestellt. Es bleibt daher offen, ob weiterhin Überwachungs- und
Ausforschungsmaßnahmen in rechtswidriger Weise gegen unsere
MandantInnen durchgeführt werden. Wir fordern daher die jetzt zuständige
Staatsanwaltschaft Flensburg auf, das Verfahren sofort einzustellen und
anschließend mitzuteilen, an wen welche, auch rechtswidrig erhobene,
Ermittlungsergebnisse weitergeleitet wurden, damit diese gelöscht werden
und für die Zukunft eine Wiederverwertung auf jegliche Weise unterbunden
wird.
Für Rückfragen steht ihnen Rechtsanwältin Eder gerne unter 040/32033756
zur Verfügung.