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2007-11-17

Staatsanwaltschaft: G8-Strafverfolgung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen

Staatsanwaltschaft Rostock tritt anders lautenden Presseveröffentlichungen entgegen

Die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft Rostock belegen eine in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel.

Bis zum Stichtag 15. November 2007 sind bei der Staatsanwaltschaft Rostock insgesamt 1.474 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel - dabei 1.368 Verfahren mit bekannten Beschuldigten - eingeleitet worden. Hiervon sind insgesamt 1.265 Verfahren - dabei 1.167 Verfahren mit bekannten Beschuldigten - erledigt worden. Den Beschuldigten sind schwerpunktmäßig Straftaten des - teilweise schweren - Landfriedensbruchs, der - teilweise gefährlichen - Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, der Brandstiftung, der Nötigung, der Sachbeschädigung, der Beleidigung und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zur Last gelegt worden.

In 147 Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Rostock Anklage erhoben bzw. Anträge gestellt, die einer Anklageerhebung entsprechen. Im einzelnen handelt es sich um 2 Anklagen zum Schöffen- bzw. Jugendschöffengericht, 21 Anklagen zum Straf- bzw. Jugendrichter, 10 Anträge im beschleunigten Verfahren sowie 112 Strafbefehlsanträge. Inzwischen sind 44 Personen rechtskräftig verurteilt worden - davon 41 Personen zu Geldstrafen und 3 Personen zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die bislang höchste, noch nicht rechtskräftig aus geurteilte Einzelstrafe ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

Bild: Staatsanwaltschaft_HRO

In zwei Fällen erfolgten jeweils Freisprüche von Tatvorwürfen des Verstoßes gegen § 17a Versammlungsgesetz, nachdem die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugt waren. In einem dieser Fälle ließ sich dem Angeklagten nach seinem Bestreiten die Täterschaft anhand der vorhandenen Bilddokumentation nicht mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. In dem zweiten Fall hatten sich die Verfahrensbeteiligten mit der juristisch umstrittenen Frage auseinanderzusetzen, ob der von dem Angeklagten verwendete Gebissschutz als Schutzwaffe anzusehen war. Bei dem von dem Angeklagten konkret verwendeten Exemplar hat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nach Beweisaufnahme eine solche Eigenschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" verneint. Die Staatsanwaltschaft, die stets zur Objektivität verpflichtet ist, kam auch in diesen beiden Fällen ihrem gesetzlichen Auftrag insoweit nach, als die Sitzungsvertreter nach ihren Überzeugungen auf Freisprüche hingewirkt haben.

Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Rostock von den Verfahren gegen bekannte Beschuldigte insgesamt 955 Verfahren eingestellt. Dabei handelt es sich in 531 Fällen um Einstellungen, weil den Beschuldigten eine konkrete Tatausführung oder -beteiligung nicht mit einer für die Anklageerhebung ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte.

In 242 Fällen hat die Staatsanwaltschaft Verfahren eingestellt, weil sich nicht der Verdacht einer Straftat, sondern einer Ordnungswidrigkeit bestätigt hat; diese Verfahren sind daher zur weiteren Verfolgung als Bußgeldsache an die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben worden. In 158 Fällen hat die Staatsanwaltschaft Verfahrenseinstellungen wegen geringer Schuld angeordnet.

In weiteren 21 Fällen erfolgten Einstellungen unter Auflagen wie zum Beispiel Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen. In 3 Fällen wurde von der Strafverfolgung abgesehen, weil die zu erwartende Strafe neben einer anderen bereits verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht erheblich ins Gewicht fiel. Weitere 65 Ermittlungsverfahren sind durch Verbindungen mit anderen Verfahren oder Abgaben an andere Staatsanwaltschaften erledigt worden, Letzteres vornehmlich in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaften am Wohnort jugendlicher Beschuldigter für die hier fortan für geboten erachtete Strafverfolgung zuständig sind.

Gegen namentlich bekannte Polizeibeamte hat die Staatanwaltschaft Rostock insgesamt 64 Verfahren eingeleitet, vorwiegend wegen Tatvorwürfen der Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung. Von diesen sind bislang 38 Verfahren erledigt worden, wobei es sich mit einer Ausnahme um Einstellungen handelt, weil die Strafanzeigen unbegründet oder die behaupteten Straftaten nicht nachzuweisen waren. In einem Fall hat die Staatsanwaltschaft gegen einen von Kollegen angezeigten Polizeibeamten aus Bayreuth Strafrichteranklage wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung erhoben.

Dank der sorgfältigen Beweissicherungsmaßnahmen und -auswertungen der G8-Polizei "Kavala" und der anschließend bis Ende Oktober gebildeten "AG Folgemaßnahmen" haben die Staatsanwaltschaft Rostock und die Gerichte die G8 Straftaten im Ergebnis konsequent und mit Augenmaß geahndet.

Source: MVregio