vom 20. Dezember 2007 (veröffentlicht 4.1.2007)
in dem Ermittlungsverfahren
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B. aus H. , gegen eine Durchsuchungsanordnung, die Anordnung der Entnahme von Körperzellen sowie deren molekulargenetische Untersuchung und gegen einen Sicherstellungs- und Beschlagnahmebeschluss
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 gemäß § 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerden des Beschuldigten werden die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2007 (Durchsuchungsanordnung, 1 BGs 145/2007) und vom 19. Juli 2007 (Bestätigung der Beschlagnahme und der vorläufigen Sicherstellung, 1 BGs 341/2007) aufgehoben.
Die diesen Beschlüssen zu Grunde liegenden Anträge des Generalbundesanwalts werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.