Home » 129a  

 Recent

Watch also...



print
2009-07-27

Pressemitteilung zur nachträglichen Aufhebung eines § 129 a Durchsuchungsbeschlusses

30. Juni 2009

§ 129a Durchsuchungsbeschluss von Bundesanwaltschaft nach zwei Jahren aufgehoben

Nachdem bereits 2008 der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung fallengelassen wurde und das dann fortgeführte Verfahren wegen Mitgliedschaft in

einer kriminellen Vereinigung mangels Tatverdacht gänzlich eingestellt werden musste, wurde nun nach zwei Jahren auch ein entsprechender früherer Durchsuchungsbeschluss des Generalbundesanwalts zurückgewiesen und aufgehoben.

Durch die Bundesanwaltschaft wurde ursprünglich ein Verfahren gegen elf Personen aus Norddeutschland und Berlin wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB geführt.

Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, an mehreren Brandanschlägen auf Bundeswehrfahrzeuge und Fahrzeuge von Rüstungsfirmen in Berlin und Bad Oldesloe beteiligt gewesen zu sein.
Hintergründe zu diesem Verfahren finden sich auf der Internetseite http://www.soligruppe.blogsport.de/

Der Richters am Bundesgerichtshof Dr. Wolst war sich im Juni 2007 trotz einer offensichtlich herbeikonstruierten „Beweislage“ sicher, dass eine Durchsuchung eines Beschuldigten in Berlin erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Daraufhin wurde die Wohnung des Beschuldigten, sein Arbeitsplatz und sein PKW durchsucht.
Die Rechtsanwälte Daniel Wölky und Alexander Hoffmann bezeichneten dies in einer Pressemitteilung als verfassungswidrige Aufweichung von Durchsuchungsvoraussetzungen, da gegen den Beschuldigten ausschließlich wegen politischer Bekanntschaften und politischem Engagement ermittelt wurde. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer begangenen Straftat lagen nie vor.

Am 18. Juni 2009 hob die Staatsschutzkammer am Landgericht Flensburg den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof auf. Der dem aufgehobenen Beschluss zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes war dem nach für diese Anordnung nicht zuständig gewesen und dem Generalbundesanwalt fehlte hierfür die erforderliche Strafverfolgungskompetenz.
„Ein Anfangsverdacht nach § 129a StGB war von vornhinein nicht gegeben.“ heisst es wörtlich in der Gerichtsentscheidung.
Michael Waldau von der Soligruppe Berlin erklärt hierzu:
“Die Bundesanwaltschaft hatte Anfang 2008 mit der Abgabe des Verfahrens nach Schleswig Holstein das Handtuch geworfen, bevor der Bundesgerichtshof die Ermittlungen für rechtswidrig erklären konnte. Dies hat nun unbemerkt von der Öffentlichkeit das Landgericht Flensburg nachgeholt. Als einzige Konsequenz bleibt die Abschaffung des § 129a !

Soligruppe Berlin 30. Juni 2009

Source: http://soligruppe.blogsport.de