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2001-12-24

Klagen auf Schadensersatz

Schadensersatz kann auf 2 Arten geltend gemacht werden:

1. Entschädigung für ungerechtfertigte Freiheitsentziehung. Dieser Antrag wird beim Corte d’Appello (etwa: Oberlandesgericht) gestellt. Der Staat muß eine Entschädigungszahlung leisten, deren Höhe aber unklar ist. Wahrscheinlich wird sie in den bekannten Fällen 3.000 � nicht überschreiten. Der Antrag wird erst nach Einstellung etwaiger Ermittlungen gegen betroffene AktivistInnen bearbeitet. Verdienstausfall wegen der Freiheitsentziehung kann ebenso geltend gemacht werden; Nachweise müssen allerdings erbracht werden.

2. Schadensersatz für Körperverletzung und Misshandlung. Hier können die Betroffenen zu NebenklägerInnen in den Strafverfahren gegen die Polizeikräfte werden. Sie werden dann als ZeugInnen gehört.
Auch für die Einforderung von Schadensersatz braucht es Nachweise: Atteste, Berichte, ZeugInnenaussagen. Die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes hängt von der Art der Verletzung ab und wird nach Tabellen errechnet. Auch aus den Verletzungen resultierende Arbeitsunfähigkeit kann geltend gemacht werden. Insoweit sind auch stets nachweise erforderlich. Die Betroffenen sollten sich die Folgen der Verletzungen daher regelmäßig von Neuem attestieren lassen.

Wenn die angeklagten Polizeikräfte wegen der Diaz-Schule und Bolzaneto verurteilt werden, gilt die Zahlung von Schadensersatz als sicher. Aber auch wenn einzelne freigesprochen werden, da ihnen eine Straftat nicht zugeordnet werden kann, sind Ansprüche möglich.
Schadensersatz kann auch für Misshandlungen auf den Demonstrationen eingeklagt werden! In diesem Fall muss ein Zivilverfahren nach einer Strafanzeige gegen Unbekannt (oder Bekannt, so sie identifiziert sind) angestrengt werden.

Für die Verfahren kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Die Gewährung wird nach dem Einkommen berechnet. Das Jahreseinkommen darf dabei nicht über 9.002 � liegen; pro Familienmitglied werden weitere 1.000 � angerechnet, soweit zusammen gelebt wird. Die PKH wird nicht zurückgefordert. Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Verfahren müssen allerdings mitgeteilt werden.

Zivilprozesse (z.B. auf Schadensersatz) in Italien sind gekennzeichnet von sehr langer Dauer. 3-4 Jahre sind die unterste Grenze.

Bei Gerichten in Genua stehen noch 12 Kisten mit beschlagnahmten Material aus der Diaz-Schule. Dort können Anträge auf Herausgabe gestellt werden, wobei aber die Gegenstände so genau beschrieben werden müssen, dass sie identifizierbar sind.