2008-10-14
Baden-Württemberg will als zweites Bundesland nach Bayern noch 2008 ein neues Versammlungsgesetz beschließen. Bisher galt in allen Bundesländern ein einheitliches Versammlungsgesetz, doch durch die Föderalismusreform 2006 wurde das Gesetzgebungsrecht für Versammlungen vom Bund auf die Länder übertragen. Kern des Gesetzentwurfs der baden-württembergischen CDU/FDP-Regierung vom 24.07.2008 ist wie in Bayern ein „Militanzverbot“, das jegliches Auftreten verbieten soll, „sofern dadurch der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt werden könnte“. Dies geht aus der Antwort des baden-württembergischen Innenministeriums vom 18.08.2008 auf eine Anfrage des grünen Landtagsabgeordneten Hans-Ulrich Sckerl vom 28.07.2008 und der Begründung des Gesetzes hervor. Der Gesetzentwurf richtet sich explizit gegen den Schwarzen Block der Autonomen.
Mussten schon nach dem bisherigen Versammlungsgesetz VersammlungsleiterInnen „für Ordnung […] sorgen“, werden sie in Zukunft verpflichtet „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. Geeignete Maßnahmen können insbesondere der Aufruf zu Gewaltfreiheit und die Distanzierung von gewaltbereiten Anhängern sein. Vermag die Person, die die Versammlung leitet, sich nicht durchzusetzen, ist sie verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären.“ Durch diese Divide et impera-Strategie werden VersammlungsleiterInnen in die Rolle von HilfspolizistInnen gezwungen und es wird eine Spaltung entlang der Gewaltfrage forciert.
Für uns ist Meinungsfreiheit nur gegeben, wenn wir unsere Meinung auch gemeinsam öffentlich vertreten können. Schon das bisherige Versammlungsgesetz ist unvereinbar mit unserer politischen Organisationsform. Wir sind der Meinung, dass das Recht auf öffentliche Versammlungen immer ohne staatliche Kontrolle möglich sein muss, weshalb wir den Zwang zur Anmeldung von Versammlungen ablehnen. „Einen Leiter“ und „Ordner“ für jede unserer Versammlungen zu bestimmen ist absurd, denn wir sind basisdemokratisch organisiert und delegieren unsere Verantwortung nicht. Ganz allgemein erkennen wir das Gewaltmonopol des Staates nicht an, denn „Militanz, die sich durch angemessene Zielgerichtetheit, permanente Selbstreflexion, konsequente Abwägung und hohes Verantwortungsbewusstsein der Agierenden auszeichnet, betrachten wir […] als ein legitimes Mittel im Kampf um Befreiung.“ 1
Zukünftig kann „die zuständige Behörde“ VersammlungsleiterInnen und OrdnerInnen „als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Friedlichkeit der Versammlung gefährden.“ Die bisherige repressive Politik in Baden-Württemberg rechtfertigt die Annahme, dass die Behörden den Personenkreis potentieller VersammlungsleiterInnen und OrdnerInnen willkürlich einschränken werden. Weiter kann eine Versammlung unter freiem Himmel in Zukunft leichter beschränkt oder verboten werden: „Gleichrangige Rechte Dritter“ sind ausreichend für ein Verbot. So könnte beispielsweise eine antiklerikale Kundgebung gegen einen Papstbesuch als Angriff auf die Religionsfreiheit der KatholikInnen, ein Streik als Einschränkung des Rechts auf Eigentum der KapitalistInnen oder eine antifaschistische Demonstration gegen einen Naziaufmarsch als Beschränkung des Versammlungsrechts ausgelegt werden.
Außerdem müssen Versammlungen, wobei durch das neue Gesetz bereits zwei Personen als Versammlung gelten, bereits drei statt wie bisher zwei Tage zuvor angemeldet werden, was kurzfristige Mobilisierungen erheblich erschweren wird. Die bereits praktizierten Überwachungsmaßnahmen sowie die Datenerfassung und -speicherung durch Polizei und Ordnungsämter werden legalisiert. Als Rechtfertigung für das neue Versammlungsgesetz wird das öffentliche Auftreten von Nazis angeführt, tatsächlich trifft die Einschränkung der Versammlungsfreiheit uns alle.
Come gather ’round people wherever you roam!
Autonome Antifa Freiburg
Siehe auch das Flugblatt (PDF) des AK Antifa Mannheim und das RDL-Interview zum Thema
1 Zitat aus der Selbsterklärung der Antifaschistischen Initiative Heidelberg aus dem Jahre 2001, mit dem das baden-württembergische Kultusministerium das 2003 erlassene und 2007 aufgehobene Berufsverbot gegen Michael Csaszkóczy begründete.