2010-05-17
[...] Schlussendlich sind die unterlassene Berücksichtigung und die fehlerhafte Bewertung der prozessualen Daten (die Fakten sind gemeint, d.Ü.) seitens des Gerichts vom Umfang und von der Qualität her derartig, dass sie bereits in dieser Verfahrensschrift die analytische Widerlegung notwendig gemacht haben. Jeder Punkt der Entscheidung ist Gegenstand vob Beanstandung gewesen, mit dem Ergebnis, dass diesem hochehrwürdigen Gerichtshof eine gänzlich neue Urteilsfindung über die den Angeklagten angelasteten Tatbestände angetragen wird - sowohl von ihren objektiven als auch von ihren subjektiven Umrissen her. Der Begründungsmangel hat die Unzulänglichkeit des Urteilsspruchs bei der Darlegung von einer Rekonstruktion der Tat und der juristischen Kriterien, die hinsichtlich der Schlussfolgerungen bezüglich der Verantwortlichkeiten der Angeklagten angenommen und befolgt wurden, noch deutlicher gemacht.
Die vom Gericht auserwählte Lösung erweist sich wegen den möglichen Verallgemeinerungen der ergriffenen ratio decidendi und also wegen deren Präzedenzwert als noch inakzeptabler.
Die Eigenartigkeit der Entscheidung steht nämlich nicht in Zusammenhang mit der Besonderheit des Tatbestands, sondern mit dem Abweichen von den konsolidierten juristischen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt eines Wohlwollens, das Gefahr läuft, dass Praktiken der Ordnungskräfte, die üblicherweise als Missbrauchsakte und folglich als Straftaten angesehen werden die Anerkennung einer Legitimität verliehen wird. Die Forcierung des prozessualen Faktums und die Verdrehung der Regeln der jeweiligen Lage nach, das heißt, deren schlichte Nichtbeachtung mit der Anmaßung der Sanktionsfreiheit sind die Merkmale, die all die mannigfachen Verhaltensweisen der Polizisten kennzeichnen, von denen viele keiner formalen Anklage ausgesetzt wurden, auch weil diese (Verhaltensweisen, d.Ü.) in ihrer exakten Konfiguration erst im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung zu Tage traten. Das Gericht hat sie, ohne jede Ausnahme, alle Gerechtfertigt, mal aus objektiver Sicht, mal aus subjektiver und mal in dem es sie ignorierte und sich einer Beurteilung entzog.
Die Folgen für das verfassungsrechtliche System sind absolut schädlich. Aus der Lektüre des Urteils lassen sich Grundsätze ableiten, die den prozessualen Wert von Urkunden der Kriminalpolizei auf denen die Aussagen der Kriminalbeamten basieren, die sie verfassen, an der Wurzel untergraben. Das Urteil erachtet es für einen Staatsbeamten als möglich - wenn auch unter außerordentlichen Umständen - dass er die rechtliche Pflicht auf sich nimmt, Umstände zu bezeugen, von denen der Verfasser der Urkunde öffentlichen Glaubens (öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft,d.Ü.), bei der besonderen Wertigkeit die dieser rechtlich verliehen ist, keine persönliche Kenntnis besitzt, und diese statt dessen dem Richter als Gegenstand persönlich erlangter Kenntnis zu präsentieren. Letzterem wird die Last der Feststellung aufgetragen, wer in Kenntnis von jenen Umständen sei und ob diese wahr sind oder nicht, wobei falls dies nicht möglich sein sollte, die Alternative darin liegt, sich damit abzufinden und zu einem anderen, entspannteren Anlass auf größere Präzision zu hoffen.
Der Gebrauch von wertenden Adjektiven zur Beschreibung von Fakten und Umständen auch dann, wenn diese nicht repräsentativ für die Wirklichkeit sind, die nur in Teilen oder hinsichtlich anderer Aspekte verifiziert wurde, wird als grundsätzlich tolerierbar akzeptiert. In Anwesenheit von Forcierungen bzw. von derartigen, wenn auch bewusst geäußerten, Empathisierungen wäre es nicht möglich von der Unwahrheit einer Behauptung zu sprechen. Es wäre gestattet, dass im Verhaftungsprotokoll nicht angegeben wird, wo, wann, wie und besonders von wem eine Person durch deren materielle Festsetzung ihrer persönlichen Freiheit entledigt wurde, selbst wenn diese Festsetzung nach der Anwendung von Gewalt zu Schaden der Person selbst erfolgt ist - mit Folgen, die potenziell auch tödlich sein könnten. Es wäre gleichzeitig erlaubt, dass auch dann in den Protokollen der Vollzug von den Vorschriften der Verfahrensordnung gemäßen Handlungen beurkundet wird, wenn diese Vorschriften in Wirklichkeit nicht beachtet wurden, weil die Beurkundungen als "bloße Stilformeln" betrachtet werden. Es wäre gestattet,dass es dem Ermessen eines Kriminalbeamten überlassen bleibt, ob er ein Protokoll unterzeichnet oder nicht, wenn er subjektiv meint, einen Beitrag geleistet zu haben, obwohl dieser nichts zur Sache tut, die Gegenstand der Urkunde selbst ist, die eine andere Tätigkeit dokumentiert, als die geleistete. Es wäre gestattet, Gegenstände zu beschlagnahmen und diese als mit der Straftat zusammenhängende Sachen oder als corpus delicti zu bezeichnen, ohne die Umstände der Auffindung der selben zu erläutern. Es wäre gestattet, einige Personen, die in Besitz einer Kamera sind von einem Ort entfernen zu lassen und diese dann zu zwingen, diese aus der Hand zu geben, um sich dann des im Inneren des Gerätes enthaltenen Aufnahmebandes habhaft zu machen und kein Beschlagnahmeprotokoll anzufertigen, in dem die Behauptung aufgestellt wird, dass das Band selbst vom Besitzer, der gezwungen war, sich zu entfernen, zurück gelassen wurde. Es wäre gestattet, dass Telefongespräche, Kommunikation und Bewegungen von Personen außerhalb eines Durchsuchungsrahmens verhindert werden, es wäre gestattet, dass das Gepäck von einigen Personen durchwühlt wird und dass daraus Gegenstände entnommen werden, ohne dass sich diese Tätigkeit als Durchsuchung betrachten lässt, weil sie nicht auf die akkurate Kontrolle anderer am selben Ort vorhandener Gepäckstücke nicht ausgedehnt wurde. Es wäre gestattet, dass Personen auf öffentlicher Straße über einige Stunden in Handschellen gelegt und gezwungen werden, am Boden zu knien, ohne diese formvollendet zu verhaften. Es wäre gestattet, dass die Bewegungen einer Person verhindert werden und dass diese festgehalten wird, in dem ein Arm um ihre Kehle festgezogen wird und dass man sie einer öffentlichen Straße entlang zerrt, ohne jede formale Begründung oder Erklärung und ohne formvollendeter Verhaftungserklärung.
Dieses abgesehen von den körperlichen Gewalttaten dramatische Panorama breit gestreuter Rechtsverletzungen hat sich vor einem Gericht dargestellt, dass es nicht für nötig befunden hat, irgendjemand für diese Verhaltensweisen zu stigmatisieren, wobei folglich vermieden wurde, die auch auf strafrechtlicher Ebene fälligen Konsequenzen zu ziehen. Gleichzeitig hat der Richter kein einziges Urteil über die Unglaubwürdigkeit der zahlreichen Zeigen formuliert, die als verschwiegen oder als Gefangene der Schwierigkeit, sich den des Schweigegeboten (im Original: "codici omertosi", (in Anlehnung an das "Gesetz des Schweigens" der Mafia, d. Ü.) zu entziehen - auch dann, wenn er in die Lage versetzt worden war, die Konditionierungsversuche der Zeugen und des Verfahrens, dass sich in der Abwicklung befand, festzustellen.
Das Fehlen an Kohärenz und Kompatibilität des Urteils mit den Grundsätzen des Rechtssystems gesellt sich zur vollständigen Inkohärenz bei der Rekonstruktion der Tat, die auf die Wahrheitsfindung verzichtet. Es fällt schwer, die auf die Erbringung einer vernünftigen Erklärung des Ablaufs der Ereignisse, die der Argumentation der Parteien stand hält ausgerichtete Anstrengung zu entziffern. Es bleibt die Darstellung von leeren Geschehnissen und Phänomenen, die kein Motiv und keinen Urheber haben.
Das vergossene Blut und das in der Nacht, in der sich die Polizisten am 21. Juli 2001, einen Tag nach dem Tod eines jungen Demonstranten in Genua zur Diaz Schule begaben außer Kraft gesetzte Recht verlangen eine angemessenere Suche nach den Ursachen und den Urhebern.
Es wurde keine Gerechtigkeit geschaffen und auch wurde nicht gesehen, dass Gerechtigkeit geschaffen wurde.
Aus diesen Gründen beantragt (der Staatsanwalt, d.Ü.), dass dieses hochehrwürdige Berufungsgesicht unter vollständiger Reform des Urteils, vorbehaltlich der Prüfung ob Erneuerung des Verfahrens angebracht sei und der Zulassung neuer Beweise, die Verantwortlichkeit der Angeklagten bezüglich der ihnen angelasteten Vorwürfe zu erklären, mit der Verurteilung zu den Strafen, die bereits in der ersten Instanz beantragt worden waren oder zu denen, die man in der Gerichtsverhandlung angeben wird. Mit ausdrücklichem Antrag nach § 570 Absatz 3 der Strafprozessordnung auf Beteiligung an das Verfahren der nächsten Instanz.