2009-12-09 

Was tun bei Untersagung der Ausreise ?

Du warst an der Grenze und dort wurde dir die Ausreise untersagt.

Bitte melde dich zunächst (falls noch nicht erfolgt) beim Infotelefon (01522-4551075), damit du von dort betreut werden kannst im weiteren Verfahren.

Hoffentlich hast du einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung in der Hand. Falls ja, wie folgt weiter:

Erster Teil:

1. Dokument Widerspruch herunterladen und ausdrucken.
Deinen Namen, deine Adresse und das heutige Datum eintragen
Die Polizeibehörde, die den Bescheid erlassen hat (steht in der Rechtsmittelbelehrung) mit Adresse und Faxnummer eintragen.
Es ist vermutlich die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, Raaberg 6,
24576 Bad Bramstedt, Telefax:04192 – 899698: Überprüft dieses bitte mit eventuellen Absenderadressen und Hinweisen in eurer Ausreiseuntersagung
Vorgangsnummer eintragen.
Das Datum des Bescheides eintragen.
Den Widerspruch unterschreiben.
Den Widerspruch an die Faxnummer schicken und Faxprotokoll ausdrucken.

Falls die Faxnummer nicht auf dem Bescheid steht, einfach im Internet googlen.

Zweiter Teil:

1. Dokument „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ herunterladen und ausdrucken.
Deinen Namen, Deine Adresse und das heutige Datum eintragen.
Zuständiges Verwaltungsgericht mit Adresse und Faxnummer eintragen (steht auch in der Rechtsmittelbelehrung, falls Faxnummer fehlt googlen!)
Das zuständige Verwaltungsgericht ist vermutlich
VG Schleswig Holstein
24837 Schleswig
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
Fax.: 04621 86-1277
(Es klingt zwar komisch, aber die sind tatsächlich auch für Ausreisen aus MV zuständig, das die anordnende Bundespolizei in SH liegt)
Datum der Ausreiseversagung eintragen.
Datum des Widerspruchbescheids eintragen.
ACHTUNG: Die Begründung deines Antrages ist recht allgemein gehalten, um so für nahezu alle Betroffenen nutzbar zu sein. Ihr findet dort aber auch Leerzeilen, in die weitere individuelle Argumente eingetragen werden können, wenn diese auf dich zutreffen. Diese Argumente können sinnvoll sein, wenn die Begründungen der Ausreiseverweigerung konkrete Annahmen beschreiben, (wie z. B angebliche Verurteilungen, angebliche Dinge im Gepäck, die den Schluss zulassen, blabla...) die aber unzutreffend sind.
Wir raten dir aber dringend in diesen Fällen unbedingt mit rechtskundigen Menschen Kontakt aufzunehmen und dieses durchzusprechen, damit keine Fehler passieren. Um ein tieferes Verständnis zu erlangen, welche Argumente von Gerichten wie gewertet werden, sei euch das Studium einiger Präzedenzurteile, die auch zum Download zur Verfügung stehen, angeraten. Bedenkt auch, das ihr mit dem Antrag nicht tagelang warten solltet, bis er gestellt wird, dann ist erstens die Aktion vielleicht schon vorbei und ihr habt kein sog „Rechtsschutzbedürfnis“ mehr. Hier nun die Zusatzargumente:

- Die drohende Gefährdung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland durch vermutetes, von mir ausgehendes Handeln oder Verhalten ist nicht nachvollziehbar vorgetragen.
- Laufende Ermittlungsverfahren können nur dann ein Indiz für eine solche Gefahr sein, wenn sie einen inneren Zusammenhang sowie zusätzlich eine zeitliche Nähe zu der „Gefahr“ aufweisen, die das Ausreiseverbot begründen (VGH Baden Württemberg, U. v. 17.01.2005, 1 S 2218/03) /(VGH Baden Württemberg, Beschluss v. 4.4.2009, 1 S 809/09) (VG Stuttgart, Beschluss v. 2.4.2009, 11 K 1217/09)

So genannte “polizeilichen Erkenntnisse oder der Verweis auf über mich in polizeilichen Dateien gespeicherte Daten stellen keine Tatsachen dar, die zur Begründung einer Gefahrenprognose geeignet sind. In diesen polizeilichen Dateien werden nämlich jegliche Polizeikontakte gespeichert, unabhängig von Anlass und ggf. Ausgang etwaiger nachfolgender Strafverfahren

Sofern sich die von der Polizei angestellte Gefahrenprognose auf ggf. gegen mich anhängige Ermittlungsverfahren stützt, ist dies zur Begründung einer konkreten Gefahrenprognose unzulässig. Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, ist von der Unschuldsvermutung auszugehen. Insofern stellt ein anhängiges Ermittlungsverfahren allenfalls die Vermutung einer von mir ausgehenden Gefahr, dar, genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine konkrete Gefahrenprognose im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG.

Sogenannte szenetypische Kleidung rechtfertigt keine Gefahrenprognose, auch nicht das Tragen von Kleidungsstücken, die zur Vermummung genutzt werden könnten. Hier sind auch die aktuellen Witterungsbedingungen zu berücksichtigen.

Antrag unterschreiben.
Den Antrag zusammen mit dem Bescheid über die Versagung der Ausreise, (und gegebenenfalls mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnise, s. 3. Teil), dem Widerspruch und dem Faxprotokoll des Widerspruchs an das Verwaltungsgericht faxen.
Faxprotokoll ausdrucken.

Wichtig: Falls keine Rechtsmittelbelehrung in der Ausreiseversagung mitgeteilt wird und die Ausreiseversagung von der Bundespolizei ausgesprochen wurde, dann geht der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz immer an das Verwaltungsgericht (Infotelefon anrufen)

OPTIONAL: Dritter Teil:
Falls du nur ein geringes Einkommen hast (z. B. Hartz 4 Empfänger), kannst du einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Diesen Antrag stellst du an das Verwaltungsgericht an den du auch den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt hast. Der Antrag kann formlos sein, es reicht unter den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu schreiben:
„Weiter beantrage ich für dieses Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe. Die notwendigen Anlagen habe ich beigefügt.“

Die Vordrucke für die Erklärung der persönlichen Verhältnisse könnt ihr downloaden, ausfüllen und abschicken
Vierter Teil:

ABWARTEN! Es dauert einige Zeit, hoffentlich nicht einige Tage, bis das Verwaltungsgericht entscheidet. Wir haben in den Antrag die Faxnummer der Anwaltskanzlei eingetragen, die sämtliche Fälle von Ausreiseuntersagungen im Bereich Rostock koordiniert. Sobald die Entscheidung da ist, wirst du eine Nachricht von der Rostocker Grenzsoligruppe erhalten, deshalb ist es so wichtig, dass du dich beim Infotelefon meldest, da du ja nicht zu Hause erreichbar bist .

Fünfter Teil:
(was kostet mich das, bzw. Wie halte ich die Kosten gering)
Grundsätzlich: wer das Verfahren verliert, zahlt. Gegen eine Entscheidung ist Beschwerde möglich.

Falls ihr das Verfahren verliert und keine RechtsanwältIn eingeschaltet habt, müsst ihr mit ca. 200,00 Euro Verfahrenskosten rechnen. Tatsächlich war es beim Natogipfel so, das fast alle Verfahren gewonnen wurden, schließlich ging es der Polizei nicht darum, vor Gericht zu gewinnen, sondern Leute einzuschüchtern , um sie vom Passieren der Grenze abzuhalten.

ACHTIUNG: Wenn der Gipfel vorüber ist, ist trotzdem noch nicht alles vorbei. Es kann aus den unterschiedlichsten Gründen heraus vorkommen, das das Verwaltungsgericht nicht über euren Antrag entschieden hat, sei es, dass euer Antrag zu spät einging oder das Gericht überlastet war.
Wenn dieses der Fall sein sollte, solltet ihr recht bald nach Ablauf der Ausreiseuntersagung (z.B. wenn ihr wieder zu Hause seid) einen Brief an das Verwaltungsgericht schicken, in dem ihr den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt. Falls ihr das nicht macht, kann es sein, dass das Gericht doch noch über euren Antrag entscheidet. Das Gericht wird ihn in diesem Fall sicher ablehnen, weil die Sache, um die es geht, ja schon vorbei ist. Die Kosten für diesen Beschluss wird das Gericht in diesem Fall aber doch euch auferlegen. Beim NATO-Gipfel ist das mindestens einer Person passiert, die diese Erledigungserklärung erst Wochen später abschickte. Diese Person wurde dann zu 200 Euro verdonnert. Wenn uns eure Anschrift vorliegt (Infotelefon!!) bekommt ihr aber von uns noch mal ne Erinnerung daran.
Wenn so eine Erledigungserklärung abgegeben wurde, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Vermutlich sieht das dann so aus, das die Kosten für den (nicht entschiedenen Antrag) niedergeschlagen werden. Sicher ist das zwar nicht, aber es ist ein Erfahrungswert.

Achtung 2: Durch das Schreiben an das Gericht, mit welchem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für erledigt erklärt wird, erledigt sich nicht automatisch auch das Widerspruchsverfahren gegenüber der Polizei. Das soll es auch gar nicht. Es ist sinnvoll, dieses Verfahren einfach weiter laufen zu lassen und die Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbots in einem sog. Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Nach dem Natogipfel hat die Bundespolizei in vielen Fällen nämlich später ihren eigenen Bescheid über die Ausreiseversagung für rechtswidrig erklärt und im Widerspruchsverfahren aufgehoben.
Haltet uns auf jeden Fall auf dem Laufenden wenn ihr in dieser Sache weitere Korrespondenzen mit dem Staat habt.

Viel Erfolg für eurer Verfahren!