2009-09-09 

Chronologie: Repression in Rostock

Chronologie der Geschehnisse um Zeugenvorladungen, Hausdurchsuchung, Zwangsgeldfestsetzungen gegen Rostocker AktivistInnen anläßlich eines Strafverfahrens gegen 2 im Strasbourger Knast einsitzende Rostocker Gefangene

Im Juli und August kam es bei mehreren RostockerInnen zu Vorladungen und einer Hausdurchsuchung. Sie werden vordergründig als ZeugInnen im Ermittlungsverfahren zu dem Brand des Zollhäuschens in Straßbourg geführt. Offensichtlich versucht jedoch die Staatsanwaltschaft Rostock eine kriminelle Vereinigung von Menschen in Rostock herbeizudefinieren, die damals gemeinsam in einem Bus nach Straßbourg gefahren sind, um an den Protestaktionen teilzunehmen.

Bild: Strasbourg

Was ist passiert: Bereits zwei Tage nach der Verhaftung der beiden Rostocker in Straßbourg (4.4.2009), gab es bei den Eltern des einen eine Hausdurchsuchung. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Rostock kam diese Durchsuchung aufgrund eines Hilfeersuchs der französischen Ermittlungsbehörden zustande. Wie sich jetzt herausgestellte, hat Oberstaatsanwalt Lückemann mittlerweile ein eigenständiges, bei der Staatsanwaltschaft Rostock angesiedeltes Ermittlungsverfahren gegen die beiden Rostocker eingeleitet. Haupttätigkeit dieses Verfahrens ist das Sammeln von Informationen über die weiteren im Bus mitreisenden Personen. Da man aufgrund von Polizeikontrollen während des Gipfels von einigen Personen bereits Namen hatte, gab es mindestens 4 Zeugenvorladungen zum Staatsschutz. Unter ihnen der Busfahrer und die Organisatorin des Busreise.

Während zwei Zeugen unter Berufung auf ihr Aussageverweigerungsrecht nicht zur Vorladung erschienen, stellte sich die Organisatorin der Busreise im Beisein ihrer Anwältin den Fragen. Im Zuge eines fünfstündigen Verhöres wurde die gesamte Anreise detailliert hinterfragt, so z.B. nach der Stimmung im Bus, wer neben wem saß, welche Gesprächsthemen im Bus liefen, wo Zwischenstationen gemacht wurden, ob TeilnehmerInnen der Demonstration über das Geschehene diskutierten, ob sie verbrannte oder nach Gas riechende Kleidung trugen… Zu den meisten dieser Fragen konnte die Zeugin keine Antwort geben. Die für die Polizei wohl zentralste Frage nach der Namensliste der Mitreisenden wollte die Zeugin nicht beantworten. Daraufhin kündigte die Polizei, nach einem zwischenzeitlich geführten Telefonat mit der Staatsanwaltschaft, eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung an. Die Zeugin hatte den Eindruck, dass die Polizei von einer organisierten Gruppe in Rostock ausgeht, die sich darauf voerbereitete, Strasbourg in „Schutt und Asche“ zu legen und schwerbewaffnet an dieser Busreise teilnahm. Der Busfahrer erschien zur Vernehmung und machte Aussagen.

Sowohl die Organisatorin des Busses als auch die beiden nicht beim Staatsschutz erschienenen Zeugen erhielten Vorladungen zur Staatsanwaltschaft. Alle drei gingen mit anwältlicher Begleitung zur Vernehmung. Ein Zeuge verweigerte mit Berufung auf §55 StPo die Aussage. Dieses wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde dem Zeugen vom Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro auferlegt. Dagegen legte er unmittelbar Widerspruch ein. Der andere Zeuge ließ sich die Fragen vortragen und beantwortete diese. Zu der entscheidenen Frage der Staatsanwaltschaft nach den Namen anderer Mitreisender konnte er nur den Namen seines Sitznachbarn nennen, der jedoch identisch ist mit dem anderen Zeugen. Gegen diesen Zeugen wurde kein Zwangsgeld erhoben.
Die Organisatorin der Busfahrt ließ sich, nachdem ihre auf § 55 StPO gestützte generelle Weigerung, auszusagen, von der Staatsanwaltschaft nicht akzeptiert wurde, die Fragen vortragen, beriet sich dann mit ihrer Anwältin. Das Verhör sollte sich ausschließlich um die Nennung der Namen der Mitreisenden drehen. Weil die Zeugin keine Namen nennen wollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro bestimmt. Im übrigen äußerte sich die Staatsanwaltschaft während der Vernehmung dahingehend, das sie sich vorbehält, ein Verfahren wegen Strafvereitelung gegen die Zeugin einzuleiten. Gleichzeitig mit der Festsetzung des Zwangsgeldes wurde vom Amtsgericht ein Durchsuchungsbeschluss ihrer Privatwohnung erlassen, mit dem Ziel, die Namensliste zu finden. Fünf Polizeibeamte fuhren augenblicklich mit ihr und der Anwältin zu ihrer Wohnung und durchsuchte diese. Weder der Anwältin noch der Zeugin selbst wurde die Anwesenheit während der Durchsuchung erlaubt. Die Zeugin konnte hören, wie Fotos gemacht wurden. Ihr Computer wurde beschlagnahmt. Der Zeugin wurde Beugehaft angedroht, wenn es nicht gelänge, die Liste zu finden.

Gegen alle Maßnahmen wurde Widerspruch eingelegt. Nach wenigen Tagen wurde der Computer wieder herausgegeben. Die Polizei teilte mit, daß Sie dort eine Blankoliste gefunden hätte, auf der die Mitreisenden eingetragen werden konnten. Namen von Mitreisenden habe sie offensichtlich nicht finden können. Ende August wurde vom Landgericht der Widerspruch der Organisatorin gegen das Zwangsgeld abgewiesen.