2009-03-21
In der aktuellen Druckausgabe 13/2009 der Neuen Juristischen Wochenschrift wird der nahende NATO Gipfel thematisiert. Auf Seite 26-28 geht es um die “Zuständigkeit für Entscheidungen über die Fortsetzung von Freiheitsentziehungen”.
Zum Thema:
Auf dem kommenden NATO Gipfel wird mit friedlichen Demonstrationen wie auch mit gewaltbereiten Störern gerechnet. Hierfür bestehen bereits Planungen Gefangenensammelstellen in den um Baden-Baden liegenden Bezirken verschiedener Amtsgerichte einzurichten, um die Störenfriede mindestens für die Dauer des Gipfeltreffens festzuhalten.
Hierbei entschied das OLG Karlsruhe bereits im Vorfeld die Zuständigkeit für die Amtsgerichte. Das diese juristische Vorauswahl bereits vor Beginn eine heikle Sache ist beweist, dass sich bereits unter den Richtern in Baden-Baden und Kehl Diskussionen geführt wurden. Man hat hier unterschiedliche Auffassungen. Nach der NJW betrifft eine vorherige Zuständigkeitbestimmung in der Regel ein konkretes Verfahren, nicht aber eine unbestimmte Vielzahl von möglichen zukünftigen Verfahren mit beliebigen Verfahrensbeteiligten.
Auch dürfte sich auf Grund der Durchführung der Festsetzung durch die Polizei und die vermutliche Überlastung der Richter eine unbestimmte Wartezeit bei dem vorab durch das OLG bestimmte Amtsgericht nicht vermeiden lassen. Dadurch, so geben Kritiker aus den eigenen Reihen zu bedenken könnten soziologisch betrachtet die Richter die Entscheidungen im Schnellverfahren treffen und im Zweifel die von der Polizei beantragten Freiheitsentziehungen bestätigen - ohne “im Zweifel für den Angeklagten”!
Was nun vorschnell durch das Oberlandesgericht vorab entschieden wurde könnte sich also als rechtlicher Bumerang entpuppen. Denn es stellt sich dann in dem Fall tatsächlich die Frage, ob im Einzelfall die Erfordernis einer Festsetzung tatsächlich genau genug geprüft wurde.
Unabhängig davon formieren sich bereits rund um den NATO Gipfel mehrere dutzend Rechtsanwälte in Zusammenschlüssen für das Gipfeltreffen, um bei Freiheitsentzug, Sachbeschädigungen, Einschränkung der Versammlungsfreiheit oder körperlichen Übergriffen mit rechtlichem Beistand Betroffenen zur Hilfe zu stehen, unter anderem der Anwaltsnotdienst in Baden-Baden.