2009-02-16
Presseerklärung zur Klage eines freien Journalisten gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen Nicht-Akkreditierung zum G8-Gipfel in Heiligendamm 2007
Teilerfolg des Klägers vor dem VG Köln: Politische Vorwürfe des BfV unzureichend
Der „vom Bundesamt für Verfassungsschutz herangezogene und auch einzig in Betracht kommende Ablehnungsgrund (…) liegt nicht vor“, urteilte das Verwaltungsgericht Köln am 15.1.09 (Az 20 K 1505/08). Die Entscheidung liegt nun im Wortlaut vor und kann als deutlicher Dämpfer für den Verfassungsschutz gewertet werden.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) bei der Überprüfung der Akkreditierungen für den G8-Gipfel in Heiligendamm gegen den Kläger Friedrich Burschel und weitere rund 20 in- und ausländische Journalist_innen ohne weitere Erläuterung ein Negativ-Votum ausgesprochen, woraufhin das federführende Bundespresseamt (BPA) die Akkreditierungen der Betroffenen am 30.5.2007 per E-Mail und ohne Begründung grußlos widerrief.
Die meisten Betroffenen, so auch der Kläger, konnten jedoch ihre Akkreditierung auf verwaltungsgerichtlichem Wege durchsetzen. Auf Vermittlung des VG Berlin wurde Burschel nach-akkreditiert.
Friedrich Burschel, der sich in seiner Berufausübung erheblich eingeschränkt und gefährdet sah und sieht, klagte mit Unterstützung seiner Gewerkschaft ver.di gegen diesen Vorgang mit der Begründung, er wolle für sich und andere ausschließen, dass ein derartiges unhaltbares Verfahren die berufliche Betätigung auch künftig gefährde oder einschränke. Insoweit gab das VG dem Kläger jetzt ausdrücklich Recht.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz konnte erst auf dem Wege des Widerspruchs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens überhaupt dazu gebracht werden, seine Erkenntnisse über die „Gefährlichkeit“ des Klägers zum Teil offen zu legen. Anhand einer Auflistung der politischen Aktivitäten und Veröffentlichungen des Klägers im Bereich des politischen Antirassismus’ und Antifaschismus’ wollte das Bundesamt „tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür sehen, dass Burschel „eine gewaltbereite Bestrebung nachdrücklich unterstützt“. Kritische Artikel in linken Publikationen (z.B. „analyse & kritik“, „arranca“, „jungle world“, „interim“) zu Fragen des als rassistisch charakterisierten bundesrepublikanischen Grenz- und Migrationsregimes, Anmeldung und Leitung etlicher antirassistischer und antifaschistischer Demonstrationen und Kundgebungen sowie politische Solidaritätsarbeit für Inhaftierte in den Verfahren gegen Mitglieder der „Revolutionären Zellen“ (2000ff) reichten dem BfV aus, aus dem Kläger einen „Unterstützer der autonomen und gewaltbereiten Szene“ Deutschlands zu machen, der auch in Heiligendamm etwas im Schilde geführt haben müsse. Allenfalls eine „Schnittstellenfunktion“ des Klägers zu dieser Szene mochte das VG Köln konzedieren, die jedoch die Schlussfolgerungen des BfV und sein Negativ-Votum nicht zulasse.
Das VG Köln bejahte das Rechtschutzinteresse des Klägers, da ein derartiges Akkreditierungsverfahren bereits zwei Mal (G8-Gipfel 2007, Fußball-WM 2006) zur Anwendung gekommen sei, weshalb „Wiederholungsgefahr“ bestehe und der Kläger in seiner Berufsausübung erneut damit konfrontiert sein könnte.
Der Kläger Friedrich Burschel und sein Kieler Anwalt Alexander Hoffmann werden den vorerst aus formalen Gründen abgewiesenen Teil der Klage, nämlich die Löschung der über den Kläger gesammelten und gespeicherten Informationen, weiter verfolgen. Beide halten die Arbeit des BfV hier für rechtswidrig.
Nähere Informationen: Alexander Hoffmann, Tel. 0431/5459771, http://anwalthoffmann.de/index.php?img=33&pro=28