2009-02-15
1. Einleitung
In den Städten folgen täglich Demonstrationen und öffentliche Veranstaltungen aufeinander, mit Umzügen, die durch die Innenstädte ziehen, um Dissens und Protesten eine organisierte Form und Stimme zu verleihen oder wenigstens um etwas zu vertreten und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Institutionen über Probleme und Vorschläge zu wecken.
Das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf freie Versammlung und Meinungsäußerung an einem öffentlichen Ort stellt einen grundlegenden Ausdruck demokratischen Lebens dar und es muss als solches gewahrt und geschützt werden.
Die Ausübung jenen Rechts muss jedoch unter Beachtung anderer verfassungsrechtlich verbriefter Rechte und der Normen, die ein ordnungsgemäßes ziviles Gemeinschaftsleben regeln erfolgen.
In der komplexen Wirklichkeit der urbanen Zentren in größeren Städten verursacht die Häufigkeit der Demonstrationen nicht selten kritische Momente für die ordnungsgemäßen Abläufe des zivilen Zusammenlebens, die durch Beeinflussung zur Beschränkung gewöhnlichster Rechte der Bürger, wie etwa des Rechts auf Bildung, des Rechts auf Arbeit und des Rechts auf Mobilität.
Daher ist eine Intervention auf die Disziplin notwendig, bei der diese den neuen Erfordernissen angepasst wird.
Die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs wird vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich die Initiativen im Streben nach größtmöglicher Sichtbarkeit in den größeren Städten , die privilegierte Orte politischer und institutioneller Repräsentanz sind, wiederholen und verdichten, noch offensichtlicher.
Es ist jedenfalls wichtig, dass die Wahrung der Öffentlichen Ordnung und der Sicherheit stets mit dem Versammlungsrecht und der Meinungsfreiheit vereinbar gemacht werden.
2. Urbane Zentren
Die Notwendigkeit, Routen festzulegen und weitere Vorgaben zum Zweck der Reglementierung von Demonstrationen vorzusehen entspringt auch dem Erfordernis der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten und, bei Vorliegen von Formen der Gewährleistung der territorialen Mobilität, deren Wirksamkeit nicht zu zerstören. Dort wo beispielsweise Bestimmungen und Abkommen den "Gewährleistungszeiten" im öffentlichen Transportwesen Wirksamkeit verliehen haben (ohne dass deshalb das genau so grundlegende Streikrecht zu verletzen), könnte eine zu jenen Gewährleistungszeiten stattfindende Demonstration, auch unwillentlich, die Blockade des Stadtverkehrs verursachen und das Recht, sich frei zu bewegen verletzen. Die Anwendung von neuen Kriterien bei der Regelung von Demonstrationsrouten kann ein ausgewogenes Endresultat bei der Abstimmung der verschiedenen zu schützenden Rechte darstellen. In diesem Sinne, könnte der Ausschluss von für die Territoriale Mobilität wichtigen Arealen oder von kunsthistorisch bedeutenden Stätten (man denke beispielsweise an die von der Unesco als Weltkulturerbe anerkannten Orte) oder aber von unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung "besonders geschützten" Zonen wie es bei Krankenhäusern der Fall ist, eine angemessene Entscheidungsgrundlage zur Lösung der beschriebenen Problemstellungen darstellen.
Ein weiteres zu berücksichtigendes Element ist das städtische, öffentliche und private Eigentum, zu dessen Schutz man Initiatoren und Organisatoren aufzuerlegende Gewährleistungsformen vorsehen können wird.
3. Sensible Bereiche
Artikel 17 Der Verfassung erkennt den Bürgern das Versammlungsrecht zu, sofern dieses friedlich und ohne Waffen ausgeübt wird. Bei Versammlungen an öffentlichen Orten ist die Pflicht der Vorankündigung bei den Behörden vorgeschrieben, die solche aus erwiesenen Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Unversertheit verbieten können. In Einklang mit der Verfassungsrechtlichen Norm steht die Vorgabe des Art. 18 TULPS*, das für die Initiatoren die Plicht der Vorankündigung mindestens drei Tage im Voraus festschreibt. Der vierte Absatz sieht vor, dass der Polizeipräsident im Falle der unterlassenen Vorankündigung oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Gesundheit das Stattfinden der Versammlung verhindern oder zeitliche und räumliche Vorgaben für die Versammlung vorschreiben kann.
Analog ist die in Artikel 26 TULPS enthaltene Vorschrift in Bezug auf Andachten, Zeremonien, religiöse Praktiken und Prozessionen, sowohl religiöser als auch ziviler Art: Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit kann der Polizeipräsident diese verbieten oder mit einer Vorankündigung mindestens 24 Stunden im Voraus die Beachtung von bestimmten Modalitäten vorschreiben. Artikel 30 der TULPS-Umsetzungsverordnung sieht darüber hinaus vor, dass in solchen Fällen zur Begehung von bestimmten öffentlichen Arealen die Zustimmung der zuständigen Behörde verlangt werden kann.
Der Polizeipräsident kann aufgrund von faktischen, zeitlichen und räumlichen Erwägungen von Mal zu Mal nach Ermessen die Vereinbarkeit der Demonstration mit den Erfordernissen der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit beurteilen.
Im Besonderen wird eine solche Beurteilung unter Verweis auf die Areale, in denen sich kritische Objekte befinden, wegen denen es angebracht sein wird, die nötigen Zugangsbeschränkungen zu verfügen greifen.
4: Verordnung
Auf der Grundlage des bisher Gesagten erweist sich die Definition von Kriterien Angebracht, die als Orientierung bei der Entscheidungsfindung der zuständigen Polizeipräsidenten und Präfekten geeignet sind.
Unter diesen Kriterien wird die Notwendigkeit der Zugangsbeschränkung zu einigen besonders sensiblen Arealen hervorgehoben, besonders wenn die Demonstration eine hohe Teilnehmerzahl aufweist.
Solche sensiblen Areale wird man in Bereichen ausmachen, die aus kulturellen, sozialen oder religiösen Gründen eine starke symbolische Prägung aufweisen (beispielsweise Kathedralen, Basiliken oder andere bedeutende Kultstätten) oder die - auch unter normalen Umständen - von einem erheblichen Personenzustroms gekennzeichnet sind oder in Arealen, in denen sich kritische Objekte befinden.
Diese Beschränkungen werden besonders dann wirksam sein, wenn zuvor Demonstrationen mit gleichen Motto und gleicher Organisation bereits stattgefunden haben, die die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit gestört haben.
Gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 121 vom 1. April 1981 wird diese Generalverordnung über öffentliche Demonstrationen erlassen, mit Bitte an die Präfekten, im Einvernehmen mit den Bürgermeistern und nach Anhörung des Provinzkomittees für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Regeln festzulegen, um:
1. einige Areale den Demonstrationen zu entziehen
2. gegebenenfalls, Gewährleistungsformen für etwaige Schadensfälle festzulegen
3. weitere Vorgaben für den Ablauf von Demonstrationen vorzuschreiben
Solche Bestimmungen (bei denen die größtmögliche Zustimmung durch die sozialen und politischen Kräfte anzustreben ist) werden, auch in experimenteller Form, in einer einschlägigen Maßnahme des Präfekten Form annehmen.
DER MINISTER
A.d.Ü.:
* Polizeigesetz