2008-06-05 

Heiligendamm - ein Jahr danach: Vermummung mit Regenhose

Vermummung mit Clownsmaske

Schluss mit lustig: Peter H., ein IG-Metall-Gewerkschafter aus Thüringen will am 4. Juni 2007 an den Protesten gegen den G8-Gipfel teilnehmen. Sein Ziel ist eine symbolische Umverteilungsaktion vor einer Lidl-Filiale. Im Gepäck hat der 26-Jährige eine Clownsperücke, eine rote Plastiknase und eine Zorrobrille. Höchst verdächtig, wie die Polizisten meinen, die ihn auf dem Rostocker Bahnhof kontrollieren. Peter H. wird festgenommen. Der Vorwurf: Vermummung.

Als es im Februar 2008 zum Prozess am Rostocker Amtsgericht kommt, erklärt der Verteidiger von Peter H., wenn Clownsverkleidung als Vermummung klassifiziert würde, beschneide dies das Recht auf freie Kunstausübung. Peter H. wird freigesprochen

Bild: stern.de

Staubmaske als Bewaffnung

Heimwerker aufgepasst: Das Tragen einer Staubschutzmaske kann auch als Schutzbewaffnung gewertet werden, und – wie im Fall eines 24-Jährigen – zur Anklage führen. Der Mann war am 5. Juni 2007 auf dem Weg zu einer Anti-G8-Demo bei Weitendorf in MV kontrolliert worden. Als die Polizisten in der Pullovertasche des Schäfers die Staubschutzmaske finden, nehmen sie ihn fest. Vorwurf: Die Maske könnte dazu dienen, sich vor dem Einsatz von Nervengas! zu schützen und sei deshalb eine verbotene Schutzwaffe.

Völliger Unsinn, wie Verteidigerin Anna Luczak am 1. April 2008 im Prozess am Rostocker Amtsgericht meint. Denn jedem müsse klar sein, dass eine simple Staubmaske nicht geeignet ist, um sich damit wirkungsvoll gegen Tränengas zu schützen. Das Gericht kann dem Argument nur zum Teil folgen. Es stellt das Verfahren ein, verhängt aber eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro, die der Schäfer an einen Tierschutzverein zahlen muss

Herrenloser Peilsender

Manchmal lohnt sich der Blick unters Auto. Ein 25-Jähriger aus Schleswig-Holstein entdeckte dabei einen Peilsender, der dazu diente, das Auto jederzeit orten zu können. Der Mann, ein bekennender Antifa-Aktivist, übergab das gute Stück einer Anwältin, die sowohl die Polizei, das Landeskriminalamt, den Verfassungsschutz als auch das Innenministerium fragte, ob sie Besitzer des Peilsenders seien. Doch alle beteuerten, nichts von der Existenz dieses Teils zu wissen. Bis zum 30. Mai 2008. Da forderte das schleswig-holsteinische Innenministerium in einem Prozess am Amtsgericht Bad Oldesloe die Herausgabe des Peilsenders- oder aber Schadensersatz in Höhe von 2500 Euro. Die zuständige Richterin lehnte die Forderung als unbegründet ab. Die Eigentumsverhältnisse seien ganz offensichtlich nicht eindeutig

Nacktblockade als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Sommer, Sonne, Hitze. Frank B. ist am 7. Juni 2007 zusammen mit etwa 20 Leuten auf dem Weg zu einer Demo bei Bad Doberan. Gegen 16 Uhr beschließen die G8-Kritiker das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden. Bei einer Tankstelle ziehen sie sich aus und machen vor den Augen der Polizei eine spontane Fünf-Minuten-Nacktdemo.

Monate später erhält Frank B. Post von den Ermittlungsbehörden. Vorwurf: Schwerer Eingriff in den Straßenverkehr. Frank B. legt Widerspruch ein. Außer der Polizei sei kaum jemand auf der abgelegenen Straße gewesen. Die Ermittlungen werden eingestellt

Textmarker als Brandsatz

Kappe zum Stift verbummelt? Wer meint, mit einem Stück Alufolie ist der Marker vorm Austrocknen gerettet und die Sache erledigt, kann ganz schnell unter Terrorverdacht geraten.

Als die Polizei am 2. Juni 2007 in Rostock bei der Durchsuchung eines 20-Jährigen einen solchen Stift fand, war ihr sofort klar: Hier handelt es sich um einen selbstgebastelten Brandsatz. Denn der Filzschreiber sei mit einem Aufsatz versehen worden, der wie ein Teil eines technischen Brandsatzes aussah. Die Richterin am Rostocker Landgericht konnte dieser Behauptung im Prozess am 25. April 2008 nicht so recht folgen.

Zahnschutz als Bewaffnung

Von wegen nur ein Stück Plastik! Einem 19-Jährigen brachte das “Mitführen einer Beißschiene” eine Anklage wegen Schutzbewaffnung ein. Mit einer Strafandrohung von immerhin bis zu einem Jahr Haft. Der Student war von der Polizei angehalten worden, als er Anfang Juni 2007 auf dem Weg zu einer Demo in Rostock war. Bei seiner Durchsuchung entdeckten die Beamten den Zahnschutz in einer kleinen blauen Schachtel in seinem Rucksack.

Der Jugendliche wurde festgenommen, denn nach Ansicht der Polizisten war der Zahnschutz eindeutig als Bewaffnung zu werten. Und genau die verbietet das Versammlungsgesetz. Das sagt nämlich, dass jemand, der beispielsweise mit einem Schutzschild oder einem Körperpanzer ausgestattet zu einer Demo marschiert, als gewaltbereit gilt und mit seiner Festnahme rechnen muss.

Die Polizei war überzeugt, dass auch ein Zahnschutz irgendwie ein Körperpanzer ist. Wenig später erhielt der Hannoveraner deshalb einen Strafbefehl mit der Aufforderung, 100 Euro wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu zahlen. Weil der angehende Volkswirtschaftler das nicht akzeptierte, kam es am 13. November 2007 zum Prozess.

Im Amtsgericht Rostock konnte das Corpus Delicti allseits in Augenschein genommen werden. Anschließend erklärte die Richterin, dass sie sich die Beißschiene irgendwie anders, größer und gefährlicher vorgestellt habe und sprach den Studenten frei.

Schutzbrille als Bewaffnung

Und nochmal Schutzbewaffnung. Weil ein 20-jähriger Berliner, der am 2. Juni 2007 auf dem Weg zur Anti-G8-Auftaktdemo in Rostock war, in seinem Rucksack eine Schutzbrille aus dem Chemiebaukasten hatte, wurde er vom Amtsgericht Rostock im Oktober 2007 wegen Verstoßes gegen das Schutzwaffenverbot zur Zahlung von 40 Tagessätzen verurteilt. Bei der Berufungsverhandlung am 25. April 2008 erklärte die Verteidigerin des Studenten, Verina Speckin, dass Brillen laut einem Bundestagsplenarprotokoll nur dann unter das Schutzwaffenverbot fallen würden, wenn entweder bei ihrer Herstellung eine Schutzwaffeneigenschaft beabsichtigt sei, oder wenn Brillen mitgenommen würden, um Polizeieinsätze zu verhindern.

Da allerdings niemand den Einsatz eines Wasserwerfers durch Aufsetzen einer Brille stoppen könne, sei ihr Mandant freizusprechen. Das Gericht wiederum meinte, die Argumentation des Amtsgerichtes sei schon schlüssig und bestätigte das Urteil. Jetzt liegt der Fall beim Oberlandesgericht

Transparent als Aufruf zur Gefangenenbefreiung

Sieht aus wie ein harmloser Rucksack. Allerdings könnte es sein, dass man darin auch einen Angriff auf das Rechtssystem der Bundesrepublik findet, der mal beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte landet. Wie damals, am 3. Juni 2007.

Gegen 22.15 Uhr registrieren Polizisten vor der Justizvollzugsanstalt Waldeck eine “verdächtige Personenbewegung”. Es sind zwei Deutsche und sieben Weißrussen, die auf dem leeren Parkplatz vor der JVA aus einem Transporter steigen. Sie behaupten, sie würden einem Freund, der nach den G8-Protesten in Rostock festgenommen und in die JVA gebracht worden war, Butterbrote, Zigaretten und einen Gedichtband vorbeibringen wollen.

Doch die Polizisten sind skeptisch und durchsuchen sowohl das Auto als auch die Rucksäcke. Dabei finden sie zwei zusammengefalteteTransparente mit der Aufschrift: “Freedom for prisoners” und “Free all now”.

Klare Sache, meinen die Beamten, nehmen die beiden Deutschen fest und bringen sie in eine Gefangenensammelstelle in Rostock und später in die JVA Bützow. Dort bleiben die Delinquenten bis zum Ende des Gipfels am 9. Juni. Der Vorwurf: Die Transparente seien eine Aufforderung zur Gefangenenbefreiung und im Interesse der Gefahrenabwehr sei eine Inhaftierung der Verdächtigen dringend erforderlich.

Dass es den beiden Deutschen mit diesem Aufruf zu einer Straftat wirklich ernst sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten tatsächlich vor der JVA “aufgegriffen” wurden, erklärte das Rostocker Landgericht am 4. Juni 2007.

Auch das Oberlandesgericht Rostock sieht am 6. Juni 2007 eine erhebliche Gefahrenprognose und bestätigt die Inhaftierung als rechtmäßig. Noch am selben Tag erheben die Verteidigerinnen Karen Ullmann und Anna Luczak wegen “Eingriff in das Freiheitsrecht” für ihre Mandanten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht – ohne Erfolg. Eine Begründung für die Ablehnung gibt das Gericht nicht. Und deshalb klagen die Verteidigerinnen jetzt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im französischen Strasbourg gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Freiheitsentziehung, Verhinderung der freien Meinungsäußerung und der Teilnahme an Demonstrationen

Vermummung mit Regenhose

Richtig Ärger kann es auch geben, wenn man am falschen Ort zur falschen Zeit eine Regenhose im Gepäck hat. Das weiß inzwischen Frank aus Franfurt (Oder).

Der 23-Jährige wurde am 7. Juni in Rostock von Polizisten kontrolliert. Im Rucksack fanden die Beamten eine schwarze Regenhose und erkannten sofort: Hier handelt es sich um einen “Verstoß Störung öffentliche Sicherheit/Verhinderung von Straftaten”. Klingt etwas unschlüssig, steht aber wörtlich so im Sicherstellungsprotokoll, das Frank nach der Beschlagnahmung seiner Hose erhält. Am 8. Juni 2007 wird ein Bußgeldverfahren eröffnet.

Der Vorwurf: Verstoß gegen das Vermummungsverbot. Ausgemachter Blödsinn, wie Verteidigerin Katja Herrlich meint. Ihr Argument: Wenn man den gesunden Menschenverstand bemühe, sei schnell offensichtlich, dass eine Hose keinen Vermummungsgegenstand darstellt. Andernfalls müsste man nämlich sämtliche Kleidung bei Versammlungen verbieten.

Im August 2007 stellt die Staatsanwaltschaft Rostock das Verfahren ein. Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock allerdings erklärt: “Es ist zugegeben, dass eine Regenhose nicht zu den üblicher Weise verwendeten Vermummungsgegenständen gehört. Es erscheint aber nicht gänzlich ausgeschlossen, eine Regenhose auch zum Zweck der Vermummung – ähnlich wie ein Schal oder Tuch – zu verwenden.”