2008-04-09 

Zeugin im mg-Verfahren verweigert die Aussage in Karlsruhe

Pressemitteilung, 9. April 2008

Bei der heutigen Zeugenvorladung im Verfahren gegen die militante gruppe (mg) konnte die vorgeladene Zeugin ihre Aussage verweigern. Ermittlungsrichter Ulrich Hebenstreit (BGH) entschied gegen den Einspruch der Bundesanwaltschaft (BAW), dass sie aufgrund des § 55 ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann.
"Nach den Erfahrungen bisheriger §129-Verfahren wollen die Behörden von mir uferlose Auskünfte über den Beschuldigten - von seinem Persönlichkeitsprofil, über seine politische Geschichte bis zu seinen sozialen Netzwerken. Ich bin nicht bereit, diese Auskünfte zu geben und so in einer in jeder Hinsicht für Interpretationen offenen Gesprächssituation vielleicht Worte zu liefern, die sie so verdrehen könnten, dass sie dazu beitrügen, diesen Freund in den Knast zu bringen", sagte die vorgeladene Zeugin nach der Entscheidung.

"Der Paragraphen 129 zielt als Teil einer politischen Justiz einseitig darauf ab, linke, feministische, antifaschistische und antirassistische Bewegungen auszuschnüffeln, einzuschüchtern und zu kriminalisieren. Daran will ich durch eine Aussage nicht mitwirken."
Die Bundesanwaltschaft hat angekündigt, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu wollen.

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