2007-11-06
Wir unterstellen der taz, was die Existenz des Schreibens des BGH an die BAW und dessen Inhalt anbelangt, zutreffend zu berichten.
Wir wollen allerdings - pessimistisch wie immer - darauf hinweisen, dass der Umstand, dass der BAW das “Ergebnis der Vorberatungen” mitgeteilt wird, heißt, dass die BAW dazu Stellung nehmen und versuchen kann, den Senat umzustimmen.
Sollte der BGH - wie die taz vermutet - einen terroristischen Charakter der mg unter dem Gesichtspunkt der Frage, “ob die Anschläge den Staat ‘erheblich schädigen’ können“, verneinen, so würde dies die Wichtigkeit eines Umstandes zeigen, auf den wir von Anfang an hingewiesen haben.
Wir hatten hier bereits am 16.08. darauf hingewiesen (und es vorher erfolglos bei soli.blogsport.de gepostet) - und versucht zu erklären, warum das politisch wichtig ist. Sorry für das lange Selbstzitat:
Mir scheint die Erklärung der Verteidigung läuft in eine Falle, die die aktuelle Gesetzeslage den Beschuldigten und der Linken im allgemeinen bereit hält. Die Verteidigung bezieht sich im zweiten Absatz ihrer Erklärung auf das Merkmal „bestimmt ist“. Damit bezieht sich die Verteidigung positiv (um den 129a-Vorwurf abzuwehren) auf das Merkmal, das den Gesinnungsjustiz-Charakter des neugefaßten § 129a StGB am deutlichsten macht. Dies ist grundsätzlich problematisch. Denn es verlangt den Beschuldigen ab, ihre Harmlosigkeit zu behaupten – nach dem Motto: ‚Wir haben zwar ein bißchen gezündelt, aber das sollte nicht dazu dienen (in der Sprache des Gesetzes: war nicht dazu bestimmt), den Staat erheblich zu beeinträchtigen.’ (s. zu den damit verbundenen politischen Folgeproblemen genauer: http://delete129a.blogsport.de/2007/08/13/aamazone-lieber-weniger-pathos-und-mehr-argumente/).
Diese Argumentation ist nicht nur eventuellen politischen Absichten der Gefangenen schädlich, sondern darüber hinaus ist sie auch völlig unnötig. Denn der neugefaßte § 129a nennt für „terroristische Vereinigungen“, die ‚leichte Delikte’ begehen, zwei Merkmal: zum einen das schon erwähnte Merkmal ‚dazu bestimmt ist’; zum anderen muß die Tat aber auch objektiv geeignet sein, den Staat „erheblich [zu]schädigen“.
Gemäß der vom Bundesjustizministerium im internet (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf) bereitgestellten Fassung des Strafgesetzbuches vom 20.07.2007 lautet der § 129a StGB in seinem zweiten Absatz nämlich wie folgt:
„Ebenso [die in Absatz 1 vorgeschrieben] wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. [… blabla, blabla — es folgt eine lange Aufzählung, eben u.a. Brandstiftung]
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wenn
++ eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, […] die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
++ und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.“
Die Verteidigung hätte sich also, wenn sie schon den 129a-Vorwurf nicht grundsätzlich, sondern mit einer gesetzes-immanenten Argumentation abwehren will, auf das zweite (objektive) Merkmal beziehen und dadurch Behauptungen (oder, vielleicht besser gesagt: Andeutungen) über die von den Beschuldigten vorgenommenen politischen Bestimmungen ihrer vermeintlichen Tat vermeiden können. –
Paragraphenamazone schrieb in der Langfassung ihres ak-Artikels (Seite 6, Anm. 2):
Damit [mit ihrer Erklärung] verkürzt die Verteidigung, nebenbei bemerkt, zu allem Überfluss auch noch zwei Kriterien des Gesetzes (nämlich ein subjektives: „bestimmt“ und ein objektives: „kann“) zu einem einzigen – und beteuert nun auch noch ausgerechnet, die Harmlosigkeit der Absichten der vermeintlichen Täter, anstatt es denn wenigstens (wenn es denn überhaupt sein muss), bei der Feststellung der objektiven Ungeeignetheit zu belassen.
Tatsächlich lautet das Gesetz an der fraglichen Stelle: Eine „terroristische Vereinigung“ liege vor, wenn eine der Taten, die gesetzliches Definitionsmerkmal für „terroristische Vereinigungen“ sind (und Brandstiftung ist in der Tat aufgezählt), „bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, UND durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf; Stand: 20.07.2007). Die fett hervorgehobenen Wörter sind in der Erklärung der Verteidigung zu einem Kriterium zusammengezogen: So wie die Verteidigung das Gesetz (falsch) zitiert, verknüpft sie die subjektive Bestimmung (= Funktion) der Tat direkt mit dem „erheblich schädigen“-Kriterium. Letzteres ist aber ein objektives Tatbestandsmerkmal, wie die Wörter „und […] kann“ zeigen. Zur subjektiven Bestimmung gehört nicht „erheblich schädigen kann“, sondern „(bestimmt ist,) … erheblich zu beeinträchtigen“.
Das heißt: Während das Gesetz einen doppelten Nachweis als Voraussetzung für die Bestrafung verlangt (1. subjektive Bestimmung; 2. objektive Eignung: ‚ist nicht nur bestimmt, sondern kann auch tatsächlich …’), spricht die Verteidigung kurioserweise – zu Lasten der Beschuldigten – nur von einem Kriterium! Wer soll das verstehen?
Und wir hatten zuletzt aus Anlaß der Presseerklärung von Ulla Jelpke am 24.10. erneut darauf hingewiesen.
Schließlich wollen wir darauf hinwiesen, dass auch der § 129 (Bildung Krimineller Vereinigungen) nicht von Pappe ist - bis fünf Jahre Knast auch für bloße Mitgliederwerbung oder sonstige Unterstützung oder bloßer Mitgliedschaft ohne Nachweis von konkreten Tatbeteiligungen:
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
(Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__129.html)
Vgl.: http://delete129a.blogsport.de/2007/11/06/akassandra-die-schaerfe-des-a-129-ohne-azaaoe-stgb-nicht-unterschaetzen/
Quelle: http://delete129a.blogsport.de/2007/11/06/taz-von-heute-611-prognostiziert-schlappe-fuer-bundesanwaltschaft/