2007-06-06 

Anwälte leisten Notdienst beim G8-Gipfel – BVerfG weist Eilanträge ab

Als notwendig wird auch angesehen,
dass anwaltliche Vertreter Zugang zu
den Gefangenensammelstellen haben.
So haben vor Ort bereits Koordinationstreffen
zwischen anwaltlichen
Vertretern und Vertretern der Gerichte
stattgefunden, insbesondere auch
um ein Klima des Vertrauens zu schaffen.
Der Notdienst wird vom Rostocker
Anwaltverein zusammen mit
dem StrafverteidigerInnenverein und
dem Republikanischen Anwaltverein
eingerichtet.

Vom 25.5.2007 bis 10.6.2007 wurden
etwa 100 Richter für Entscheidungen
im Zusammenhang mit Eilverfahren
und Verfahren nach dem Sicherheitsund
Ordnungsgesetz abgestellt. Das
Land hat insoweit eine Konzentrationsverordnung
erlassen und den AG
Rostock und Schwerin für die oben
genannte Dauer die Sonderzuständigkeit
gegeben.

Das BVerfG hat im Zusammenhang
mit den am 5.6.2007 geplanten Veranstaltungen
anlässlich des G8-Gipfels
zwei Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der eine Antrag betraf eine unmittelbar
am G8-Zaun geplante Mahnwache
anlässlich des 40. Jahrestags des
Sechs-Tage Kriegs zwischen Israel und
einer arabischen Kriegsallianz. Diese
Mahnwache war vorinstanzlich nur
unter Beschränkungen zugelassen
worden. Das BVerfG hat den Eilantrag
wegen nicht hinreichender Begründung
als unzulässig abgelehnt; in der
Beschwerdeschrift sei nicht dargelegt
worden, inwieweit aufgrund der Beschränkungen
von einem schwer wiegenden
Nachteil i.S.d. § 32 Abs. 1
BVerfGG auszugehen sei (1 BvR
1428/07).

Der andere Antrag betraf eine in der
Nähe der Hauptwache des Fliegerhorstes
Rostock-Laage geplante Demonstration,
die vorinstanzlich nur
unter Auflagen zugelassen worden
war. Das BVerfG hat den Eilantrag abgelehnt,
da sich ein schwerer Nachteil,
den es abzuwenden gelte, nicht feststellen
lasse. Dem Beschwerdeführer
sei die Durchführung der geplanten
Veranstaltung nicht vollständig verwehrt
worden; er hätte sie in hinreichender
Nähe zum Flugplatz – etwa
500 Meter von ihm entfernt im Bereich
einer Buswendeschleife – durchführen
können, wenn auch nicht direkt
an dem den Platz umgebenden Maschendrahtzaun.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das OVG eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darin
sieht, dass ohne versammlungsbeschränkende
Maßnahmen die körperliche
Unversehrtheit der im Flughafenbereich
anwesenden Personen bedroht
sei. Die Annahme der Behörde,
es bestehe die Gefahr körperlicher
Übergriffe, sowie das von ihr betonte
Erfordernis, ausreichende Rettungsund
medizinische Versorgungsmöglichkeiten
vorhalten zu müssen, seien
verfassungsrechtlich tragfähig (1 BvR
1429/07).

[Quellen: DAV, PM Nr. 22/07;
BVerfG, PM Nr. 62/2007]

[http://www.zap-verlag.de/uploads/products/images/Anwaltswoche/AnwaltsWoche_23_2007.pdf]