2007-05-25
B e s c h w e r d e
Es wird beantragt:
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II.
Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Schwerin
vom 25.05.2007 wird den Anträgen der Antragsteller stattgegeben mit der
Maßgabe, daß die Allgemeinverfügung lediglich für die Durchführung des
„Sternmarsches“ angefochten wird;
- hilfsweise: -
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluß
wie folgt abgeändert:
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller
gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.05.2007
sowie gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom
16.05.2007 wird für die Durchführung des von den Antragstellern
angemeldeten Sternmarsches am 07.06.2007 mit folgenden
Maßgaben wiederhergestellt: