2007-06-07
Kurze Gedanken zur Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens an der Kontrollstelle Hinter Bollhagen
Laut einem Bericht auf sueddeutsche.de hat die Polizei an der Kontrollstelle Hinter Bollhagen ohne vorherige Warnung der Demonstranten Wasserwerfer eingesetzt. Sollte das zutreffen wäre das ein weiterer klar rechtswidriger Polizeieinsatz.
Denn das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) Mecklenburg-Vorpommerns sieht vor, dass vor der Anwendung "unmittelbaren Zwangs" (wozu gemäß § 102 Absatz 3 auch der Einsatz von Wasserverfern gehört) gegen Personen gewarnt werden muss (§ 111 SOG; ob zusätzlich auch § 87 zu befolgen ist, wonach Zwangsmittel angedroht werden müssen, ist in einem solchen Fall umstritten, macht hier aber keinen Unterschied). Eine solche Warnung kann nur unterbleiben, wenn "die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen bevorstehenden Gefahr [dazu § 3 Absatz 3 Nummer 1 SOG] notwendig ist". Dem Bericht auf sueddeutsche.de zufolge war eine entsprechende Gefahrenlage nicht gegeben; der Einsatz war vielmehr mindestens eine halbe Stunde im Voraus geplant. Auf den Punkt bringt es § 111 Absatz 3: "Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte entfernen können". Dieser Satz darf keineswegs so ausgelegt werden, dass nur Reporter unbeteiligte wären und nur sie gewarnt werden müssten. Und das sollte der Polizei auch klar sein. Falls sich der Bericht auf sueddeutsche also bestätigt wäre das ein weiterer rechtswidriger Einsatz, und es wäre dann ziemlich egal, ob die Polizeieinheit aus Dummheit oder Dreistheit rechtswidrig gehandelt hat, denn auf solche Polizeibeamten kann der Staat gerne verzichten. Auch sie sind nicht nur ihrem Dienstherrn, sondern dem Recht verpflichtet.
[http://de.indymedia.org/2007/06/182883.shtml]