2007-05-29
Berlin (dpa) - Die heiß diskutierte Speicherung und Prüfung von Geruchsproben Tatverdächtiger gründet sich auf Paragraf 81b der Strafprozessordnung. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind dort die Aufnahme von Fingerabdrücken und Lichtbildern, aber auch «Messungen und ähnliche Maßnahmen» aufgeführt. Sie können auch gegen den Willen eines Beschuldigten erfolgen. Voraussetzung ist ein hinreichender Tatverdacht.
Bei der Auswertung der Geruchsproben spielen Hunde die Hauptrolle. Das Vergleichsverfahren soll Aufschluss geben, ob ein Mensch mit einer an einem Tatort gefundenen Spur in Berührung gekommen ist.
Vor einem derartigen Spurenabgleich müssen der Tatverdächtige sowie sechs weitere Menschen - so genannte Vergleichspersonen - zehn Zentimeter lange Metallröhrchen anfassen. Ihr Handschweiß soll Geruchsspuren hinterlassen. Die Metallröhrchen wurden zuvor durch Erhitzung auf 400 Grad Celsius «geruchsneutral» gemacht.
Es folgen Vor- und Haupttest. Im Vortest wird dem Hund die Geruchsprobe einer Vergleichsperson unter die Nase gehalten, die das Tier aus der Reihe der sieben Proben - darunter die des Beschuldigten - herausfinden muss. So wird getestet, ob sich der Hund neutral gegenüber dem «Duft» des Tatverdächtigen verhält. Im Haupttest schnuppert das Tier an der Tatortspur und gleicht sie mit den Proben ab. Diese Prozedur wird hintereinander mit drei Hunden wiederholt.
Die Reihenfolge der Proben wird ausgewürfelt.
Hundeführer dürfen nicht im Raum sein, um die Tiere nicht zu beeinflussen. Erkennt ein Hund die Probe des Tatverdächtigen als den «Duft» vom Tatort, gilt dies lediglich als ein Indiz und kann einen Tatverdacht erhärten.
Eine Hauptausbildungsstätte unterhält die Polizei in Schloß Holte-Stukenbrock in Nordrhein-Westfalen. Dort werden seit 1987 ausschließlich belgische Schäferhunde aus landeseigener Zucht trainiert. Sechs Tiere sind derzeit einsatzfähig. Eine zweite Ausbildungsstätte ist die Polizeihundeführerschule in Stuttgart-Mühlhausen.
dpa