2007-05-21 

Pressemitteilung - Demonstrationsverbot gegen den G8-Gipfel ist eine eklatante Verletzung des Grundrechts

Pressemitteilung – Demonstrationsverbot gegen den G8-Gipfel ist eine eklatante Verletzung des Grundrechts auf Protest

Unterstützung für Betroffene zugesagt

Die Besondere Aufbauorganisation der Polizei BAO Kavala, der Polizeidirektion Rostock hat mit einer am 15. Mai 07 erlassenen Allgemeinverfügung wesentliche Protestaktionen gegen den G8-Gipfel untersagt und eine weitere Sperrzone, um die ohnehin schon ausgedehnte sogenannte Rote Zone rings um Heiligendamm, verfügt….

Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein kritisiert polizeiliches Demonstrationsverbot gegen den G8-Gipfel als „eklatante Verletzung des Grundrechts auf Protest“

Unterstützung für Betroffene zugesagt

Die Besondere Aufbauorganisation der Polizei BAO Kavala, der Polizeidirektion Rostock hat mit einer am 15. Mai 07 erlassenen Allgemeinverfügung wesentliche Protestaktionen gegen den G8-Gipfel untersagt und eine weitere Sperrzone, um die ohnehin schon ausgedehnte sogenannte Rote Zone rings um Heiligendamm, verfügt. Betroffen hiervon sind u.a. die geplante Blockade des Flughafens Rostock-Laage und unterschiedslos sämtliche Protest- und Blockadeaktionen, die innerhalb der nunmehr errichteten zweiten Bannmeile geplant waren.

Schon bislang hatten die Sicherheitsbehörden durch einen Zaun, der im Abstand von 12 km rings um den Gipfelaustragungsort Heiligendamm installiert worden ist, jeglichen Protest vor Ort unmöglich gemacht. Mit der Allgemeinverfügung schaffen die Sicherheitsbehörden nun faktisch eine Bannmeile für den Zaun, in der in der Zeit vom 30.5. bis zum 8.6.2007 jegliche angemeldeten und unangemeldeten Demonstrationen in einem Gebiet, das von Börgerende-Rethwisch bis Bad Doberan und Steffenshagen reicht, untersagt werden. Dieses Gebiet, das von der BAO Kavala als Zone II bezeichnet wird, ist wesentlich größer als die Kernzone innerhalb des Zauns um Heiligendamm. Von der Allgemeinverfügung sind seit Monaten angemeldete und geplante Protestaktionen betroffen. Bislang sind von der BAO Kavala lediglich 10 von 60 angemeldeten Protestaktionen genehmigt worden. Die Begründung der Demonstrationsverbote mit dem Satz: Die Beschränkung des Versammlungsrechts sei „unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig,“ kann vor diesem Hintergrund nur als zynisch bezeichnet werden.

„Diese eklatante Verletzung des Grundrechts auf Protest ist nicht hinnehmbar,“ kritisiert Wolfgang Kaleck, Vorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins diese Allgemeinverfügung. „Der RAV geht davon aus, dass dagegen mit allen verfügbaren juristischen Mitteln vorgegangen wird und unterstützt die Betroffenen dabei.“

Aus Sicht des RAV treiben die Sicherheitsbehörden mit der nunmehr erlassenen Allgemeinverfügung die Politik der Abschottung des G8-Gipfels vor Protest sowie ihre Strategie der Eskalation bewusst voran. Alle Erklärungen, Protest gegen die Politik der G8 sei willkommen, haben sich spätestens jetzt als hinfällig erwiesen. Erinnert sei an dieser Stelle noch einmal an das sogenannte Brokdorf-Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Die obersten Richter stellten schon 1985 fest, das Recht auf Protest am Ort des Geschehens sei ein „notwendiges Korrektiv für politische Fehlentscheidungen und unverzichtbarer Bestandteil repräsentativer Demokratie.“ Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die BAO Kavala offensichtlich ignoriert.