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2007-03-16

Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV

Die Änderungen des SOG M-V, welche im Juni 2006 im Hinblick auf den bevorstehenden G8 Gipfel verabschieden wurden, weiten die präventiven Eingriffsbefugnisse für die Polizei aus. Sie sind zur Abwehr und Einschüchterungen von Demonstranten geplant worden, und wird auch so verwendet werden

Unter anderem werden der Polizei folgende Befugnisse eingeräumt

-V-Personen können eingesetzt und installiert werden.

-verdeckte Ermittler können ebenso eingesetzt werden.

-Sowohl eine längere Überwachung, als auch der Einsatz verdeckter Überwachungstechniken sind nach dem SOG rechtmäßig.

-Ein automatisiertes KFZ-Kennzeichen-Lesesystem (AKLS) darf eingesetzt werden.

-Platzverweise können für maximal zehn Wochen sogar für ein ganzes Gemeindegebiet ausgesprochen werden.

-Der Einsatz von chemischen Kampfstoffen (CN und CS) sowie Pfefferspray sind beim Einsatz gegen Versammlungen erlaubt.

Es folgen einige, für den G8 Gipfel praktisch nützliche Gesetzestexte als Auszug.

§ 26
Grundsätze der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Bei Behörden und anderen öffentlichen Stellen oder bei Personen und Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung dürfen sie nur erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder sonst die Erfüllung der jeweiligen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet werden würde.
(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung, die nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, daß dies im Interesse des Betroffenen ist.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen oder bei Dritten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so sind diese hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft, auf bestehende Auskunftsverweigerungsrechte und auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 27a
Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen

Die Polizei darf

1.im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) oder

2.im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug, im Küstenmeer sowie in den inneren Gewässern zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts

Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge, insbesondere deren Kofferräume und Ladeflächen, in Augenschein nehmen. Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 werden durch den Behördenleiter angeordnet, soweit polizeiliche Lageerkenntnisse dies rechtfertigen; die Anordnung ist in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 28
Befragung und Auskunftspflicht

(1) Personen dürfen befragt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie Angaben machen können, die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung dürfen diese Personen angehalten werden.

(2) Eine Person, die nach Absatz 1 befragt wird, hat die erforderlichen Angaben zu leisten und auf Frage auch Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. § 136 a der Strafprozeßordnung, mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 2, gilt entsprechend. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft zur Sache berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die nach Satz 4 erlangt werden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 29
Identitätsfeststellung

(1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen,

1.
wenn sie sich an einem Ort aufhält,
a)
für den tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß
aa)
dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb)
sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
cc)
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder
dd)
dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen, oder
b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,

2.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,

3.
wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die
zuständige Polizeibehörde für dieses Objekt besondere Schutzmaßnahmen angeordnet hat oder

4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um folgende
Straftaten zu verhüten, für deren Begehung tatsächliche Anhaltspunkte bestehen:

a)
die in § 129 a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,
b)
eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches,
c)
eine Straftat nach § 255 des Strafgesetzbuches in der Begehungsform nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches oder
d)
eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes.

(2) Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, daß die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person darf angehalten werden.

(3) Polizeivollzugsbeamte dürfen die betroffene Person festhalten oder zur Dienststelle verbringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dabei können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Die betroffene Person darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens am Ende des Tages nach dem Festhalten muß die Entlassung erfolgen, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.

(4) § 56 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 31
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn eine nach § 29 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Die angeordneten Maßnahmen werden von der Polizei durchgeführt. Sie können auch von Ordnungsbehörden durchgeführt werden, soweit sie über die erforderlichen personellen und materiellen Voraussetzungen verfügen.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1.die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken von Hand- oder Fußflächen,
2.die Aufnahme von Lichtbildern,
3.die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4.Messungen und
5.Tonaufzeichnungen.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen und falls erforderlich, die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, daß ihre weitere Verarbeitung und Nutzung für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Näheres regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 32
Einsatz technischer Mittel zur Bildüberwachung
sowie zur Bild- und Tonaufzeichnung

(1) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, können personenbezogene Daten erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten begangen werden. Der Einsatz technischer Mittel zur Bildüberwachung ist zulässig. Der Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die in §§ 69 und 70 genannten Personen zulässig; Dritte dürfen von den Maßnahmen nur betroffen werden, soweit dies unvermeidbar ist.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten Daten, insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungen, sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird.

(3) Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen offen Bilder aufgezeichnet werden, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen offen an oder in den in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Objekten angefertigt werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie bedürfen der Anordnung durch den Behördenleiter. Über die Anordnung nach Satz 1, 2 oder 3 ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 sind spätestens eine Woche nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird.

(5) Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in oder an Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optisch-technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens am Ende der Dienstschicht, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 33
Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1.die planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),
2.der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere solcher zur Bild- und Tonüberwachung oder Bild- und Tonaufzeichnung,
3.der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei dem Betroffenen und Dritten nicht bekannt ist,
4.der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (verdeckter Ermittler).

(2) Mittel des Absatzes 1 können nur angewandt werden, wenn Tatsachen die Annahme der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) rechtfertigen und die Aufklärung des Sachverhaltes zum Zwecke der Verhütung solcher Straftaten oder ihrer möglichen Verfolgung auf andere Weise nicht möglich ist. In diesem Fall kann die Polizei mit den Mitteln des Absatzes 1 Daten über Personen erheben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie solche Straftaten begehen werden, an diesen Straftaten beteiligt sind oder mit den vorgenannten Personen hierzu in Verbindung stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) Dritte dürfen von der Datenerhebung nur betroffen werden, soweit das unvermeidbar ist.

(4) Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(5) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende des verdeckten Ermittlers unerläßlich ist, können entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Die Unerläßlichkeit stellt die Behörde fest, die den verdeckten Ermittler einsetzt. Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(6) Aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 , 53a der Strafprozessordnung kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Ein Eingriff mit technischen Mitteln in das Beichtgeheimnis ist nicht zulässig.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 34
Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

(1) Die Anordnung der Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter oder einen von ihm besonders beauftragten Beamten. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.

(2) Daten, die ausschließlich über andere als die in § 33 Abs. 2, 3 oder 6 genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die nach § 33 Abs. 2 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit die nach § 33 Abs. 6 erhobenen Daten im Sinne des § 100d Abs. 6 der Strafprozessordnung verwendet werden dürfen.

(3) Der Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten aus Vertrauensverhältnissen nach § 33 Abs. 6 bedarf der richterlichen Anordnung; diese ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter diese Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Das Amtsgericht entscheidet endgültig.

(4) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen vorgesehen, kann der Einsatzleiter die Maßnahme anordnen. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden und bei einem Einsatz in Wohnungen vor ihrer Verwertung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.

(5) Nach Abschluß der in § 33 genannten Maßnahmen ist der Betroffene zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, von Leib und Leben einer Person oder der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offenen oder verdeckt ermittelnden Polizeibeamten geschehen kann. Ist dies fünf Jahre nach Abschluß der Maßnahme nicht möglich, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten. Für Maßnahmen nach § 33 Abs. 6 gilt eine Frist von einem Jahr.

(6) Die Unterrichtung nach Absatz 5 ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung nach Absatz 5 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.

(7) Das Innenministerium unterrichtet ein Gremium des Landtages mindestens einmal jährlich über Anlaß und Dauer der nach Absatz 3 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 4 erfolgten Einsätze technischer Mittel. Entsprechend unterrichtet das Justizministerium dieses Gremium über die nach § 100c der Strafprozessordnung erfolgten Maßnahmen. Das Gremium besteht aus fünf Mitgliedern und wird vom Landtag gewählt. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die Anzahl der in Satz 1 und 2 genannten Einsätze.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V
2006, S. 551

§ 34b
Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln
(1) In oder aus Wohnungen von Personen, die für eine Gefahr verantwortlich sind, kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. In oder aus Wohnungen von Personen, die nicht für eine Gefahr verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur zulässig, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich wäre und dabei überwiegende Rechte und Pflichten der Personen nicht verletzt werden.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.

(3) Die Bild- und Tonüberwachung sowie die Aufzeichnung und die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen, sie dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist die Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.

(4) Für die Datenerhebung aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 , 53a der Strafprozessordnung gilt § 33 Abs. 6 entsprechend.

(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
1.Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2.soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
3.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und
5.die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten
zu bestimmen. Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 3 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(7) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Die erlangten Daten dürfen nur verwendet werden zu Zwecken, zu denen sie erhoben wurden sowie zu dem Zweck der Verfolgung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen. Die Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(8) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Wohnraumüberwachung auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten haben, kann die Benachrichtigung auch unterbleiben, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

§ 35*
Polizeiliche Beobachtung

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen werden, kann die Polizei zur Verhütung oder zur möglichen Verfolgung solcher Straftaten die Personalien dieser Personen oder die amtlichen Kennzeichen der von solchen Personen benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge in einer Datei speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlaß melden (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung).

(2) Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Zeit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zur Verlängerung der Laufzeit über sechs Monate hinaus bedarf es einer richterlichen Anordnung; für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluß der Maßnahme ist die betroffene Person durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluß der Maßnahme nicht möglich, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 44
Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von Behörden, anderen öffentlichen Stellen und von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen (Rasterfahndung), wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Weitere übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer anderen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren erforderlich sind. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur das Innenministerium anordnen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu unterrichten.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 49
Straftaten von erheblicher Bedeutung
Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach den §§ 86 , 86a , 95 , 129 , 130 , 310 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches und
3.
banden-, gewerbs-, serienmäßig oder sonst organisiert begangene Vergehen nach den
a)
§§ 125 a , 180 a , 181 a , 224 , 243 , 244 , 260 , 263 bis 264 a , 265 b , 266 , 267 , 283 , 283 a und 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
b)
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d des Waffengesetzes,
c)
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 95 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes .

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 52
Platzverweisung

(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

(2) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwenden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine solche Maßnahme darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbotes verfügt werden. Im Falle eines Antrags auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung endet die nach Satz 1 oder 2 verfügte polizeiliche Maßnahme bereits mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht informiert die Polizei über seine Entscheidung.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr bis zu einer Dauer von zehn Wochen untersagt werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Das Gebot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

§ 55
Gewahrsam von Personen
(1) Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies
1.
zu ihrem Schutz gegen eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2.
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
a)
sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
b)
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder
c)
sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten als Störer angetroffen worden ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist,
3.
unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
4.
unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist, oder
5.
unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 52 durchzusetzen.

(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, können in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Satz 1 gilt sinngemäß für unter Betreuung stehende Personen.

(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 129 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes aufhält, kann in Gewahrsam genommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur Polizeivollzugsbeamte vornehmen.

(5) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Grund weggefallen oder der Zweck erreicht ist. Der Gewahrsam ist spätestens am Ende des Tages nach der Übernahme in den Gewahrsam aufzuheben, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 551

Quelle: http://mv.juris.de/mv/SOG_MV_rahmen.htm

[http://de.indymedia.org/2007/03/171009.shtml]